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I.
Den Antragsgegnerinnen wird es im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf (zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern) hinsichtlich,
a. Anbieter RRR (s. Anlagenkonvolut AR 5 und Anlage AR 6) hinsichtlich Lampen, wie nachstehend dargestellt:
insbesondere die Produkte mit den Amazon Standard Identification Nummern (nachfolgend "ASIN") B0…, B0…, B0.., B0.. und B0..
b. Anbieter SSS (s. Anlage AR 7 und Anlage AR 8) hinsichtlich Lampen, wie nachstehend dargestellt:
insbesondere die ASIN B0..
c. Anbieter TTT (s. Anlagenkonvolut AR 9 und Anlage AR 10) hinsichtlich Lampen, wie nachstehend dargestellt:
insbesondere die ASIN B0.. und B0..
jeweils untersagt,
oben näher bezeichnete Lampen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, insbesondere anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewerben oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder auszuführen, sofern es sich hierbei um nicht nachweislich lizensierte oder erschöpfte Produkte handelt.
II.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 1/4 und die Antragsgegnerinnen zu 3/4.
T a t b e s t a n d
2Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen auf Unterlassung – hilfsweise auf Untersagung, die Möglichkeit zur Benutzung zu gewähren – aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit der Nummer 004555001-0006 (im Folgenden: Verfügungsgeschmacksmuster), das mit der englischsprachigen Erzeugnisangabe „LED Lights“ (in deutscher Übersetzung „Dioden“) am 18.12.2017 im Register des EUIPO zugunsten der UUU angemeldet und seit dem 20.12.2017 eingetragen und veröffentlicht ist, in Anspruch. Das Verfügungsgeschmacksmuster steht in Kraft und zeigt eine Leuchte wie nachfolgend wiedergegeben:
3Abbildung 1/7
4 5Abbildung 2/7
6 7Abbildung 3/7
8 9Abbildung 4/7
10 11Abbildung 5/7
12 13Abbildung 6/7
14 15Abbildung 7/7
16 17Die Antragstellerin ist Vertriebspartnerin und Lizenznehmerin der Inhaberin des Verfügungsgeschmacksmusters (Lizenzvertrag vorgelegt als Anlage AR 1). Sie vertreibt entsprechend dem Verfügungsgeschmacksmuster eine dimmbare LED Akku-Tischlampen mit dem Namen "VVV".
18Die Antragsgegnerinnen sind Tochtergesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Antragsgegnerin zu 1. verantwortet den technischen Betrieb der Website Amazon.de; die Antragsgegnerin zu 2. ist Betreiberin des in diese Verkaufsplattform integrierten sog. Amazon Marketplace (vgl. Anlage AR 3). Über die Website Amazon.de bieten einerseits Unternehmen des Amazon-Konzerns selbst Waren und Dienstleistungen an, andererseits können auch Dritte dort Verkaufsangebote auf den Amazon Marketplace einstellen. So vertreiben dritte Personen verschiedene dimmbare LED Akku-Tischlampen, u.a. die drei hier streitgegenständlichen, im Tenor unter I. a. bis c. abgebildeten, Modelle über den Amazon Marketplace.
19Die Parteien stehen bereits seit September 2022 wegen des Vorwurfes der Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters durch unterschiedliche Angebote auf dem Amazon.de Marketplace in Kontakt. So haben sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erstmals mit Schreiben vom 30.09.2022 an die Antragsgegnerinnen gewandt und sie zur Sperrung von – jeweils durch Angabe der ASINs bezeichneten – Lampen-Angeboten aufgefordert. Weitere Löschungsaufforderungen sind mit Schreiben bzw. E-Mails vom 04.11.2022, 28.11.2022, 01.02.2023, 22.03.2023 und 20.06.2023 erfolgt. Die mit diesen Schreiben bzw. E-Mails gemeldeten Angebote wurden daraufhin jeweils „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz“ von der Website www.amazon.de entfernt.
20Nachdem die Antragstellerin (u.a.) auf die Angebote der streitgegenständlichen drei Verletzungsformen auf Amazon.de aufmerksam geworden war, forderte sie die Antragsgegnerinnen mit E-Mail vom 23.05.2023 unter Nennung der jeweiligen Produktnummern ASINs auf, die Angebote ordnungsgemäß zu überprüfen und die erforderlichen Löschungen bis spätestens zum 30.05.2023 vorzunehmen sowie Vorkehrungen zur Verhinderung weiterer derartiger Verletzungen vorzunehmen (vgl. E-Mail in Anlage AR 11). Mit E-Mail vom 30.05.2023 teilte die „Amazon Rechtsabteilung“ mit, dass die Antragsgegnerin zu 2. sie gebeten habe, zu antworten. Es seien – ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz – die gemeldeten Angebote entfernt worden, soweit sie nach Einschätzung der Rechtsabteilung das Design der Antragstellerin nutzten. Die übrigen ASINs verletzten aufgrund des geringen Schutzumfangs des Designs und der nicht unerheblichen gestalterischen Abweichungen nicht das Design der Antragstellerin und seien daher nicht entfernt worden (vgl. E-Mail v. 30.05.2023 in Anlage AR 12). Mit E-Mail vom selben Tag forderten die Verfahrensbevollmächtigten die Antragsgegnerinnen erneut auf, die Angebote betreffend die streitgegenständlichen Leuchtenmodelle zu löschen und wiesen darauf hin, dass die Antragsgegnerinnen ab dem Zeitpunkt des konkreten und schlüssigen Hinweises auf den Rechtsverstoß als Störer hafteten und, dass das Landgericht Düsseldorf in vergleichbaren Verletzungsfällen inzwischen mehrfach einstweilige Verfügungen zugunsten der Antragstellerin erlassen habe, die zum Teil auch bereits in Widerspruchsverfahren bestätigt worden seien (vgl. E-Mail in Anlage AR 13). Ebenfalls am 30.05.2023 veranlasste die Antragstellerin einen Testkauf der drei Verletzungsformen. In der Bestellbestätigung wurde darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Drittanbieter die Verkäufer der Ware seien, die Auslieferung jedoch durch Amazon erfolge und der Kaufvertrag für einen Artikel zu Stande komme, wenn „wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an dich abgeschickt wurde.“ (vgl. Bestellbestätigung in Anlage AR 14). Am Folgetag, dem 31.05.2023, wurden die drei bestellten Verletzungsformen durch den Amazon-Lieferdienst an die Kanzleianschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin geliefert (vgl. Zustellbestätigung vom 31.05.2023, Anlage AR 15).
21Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerinnen sie in ihren Rechten aus dem Verfügungsgeschmacksmuster verletzen, da die Benutzungshandlungen des Verfügungsgeschmacksmusters auf ihrer Plattform durch Dritte ihnen als eigene Benutzungen zuzurechnen seien. Die auf dem Amazon Marketplace angebotenen streitgegenständlichen Verletzungsmuster wiesen einen übereinstimmenden Gesamteindruck mit ihrem Verfügungsgeschmacksmuster auf. Die Antragsgegnerinnen hafteten nach dem "Louboutin"-Urteil des EuGH kenntnisunabhängig für die Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters durch Dritte auf Ihrem Online-Marktplatz. Danach stellten die Angebote der Verletzungsformen eigene Benutzungshandlungen der Antragsgegnerinnen gem. Art. 19 Abs. 1 GGV dar. Die Louboutin-Entscheidung des EuGH komme auch im Geschmacksmusterrecht zum Tragen, da, soweit es darauf ankomme, der Begriff "benutzen" in Art. 19 Abs. 1 S. 1 GGV dieselbe Bedeutung habe wie der gleichlautende Begriff in Art. 9 Abs. 2 UMV. Die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen für eine eigene Benutzungshandlung der Antragsgegnerinnen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Antragsgegnerinnen könnten sich auch nicht auf die Haftungsprivilegierung aus §§ 10, 7 Abs. 2 TMG berufen. Denn bei den Angeboten handele es sich nicht um "fremde Informationen", welche die Antragsgegnerinnen nur für ihre Nutzer speicherten und ihnen dadurch die Benutzung des Verfügungsgeschmacksmusters ermöglichten. Vielmehr handele es sich um eigene Benutzungshandlungen der Antragsgegnerinnen selbst. Ohnehin seien §§ 10, 7 Abs. 2 TMG auf die hier in Rede stehenden Unterlassungsansprüche nicht anwendbar. Da die Antragsgegnerinnen die Angebote der Verletzungsformen durch Dritte überdies auch auf den konkreten und nachvollziehbaren Hinweis der Antragstellerin hin nicht gelöscht hätten, erfüllten sie auch deshalb den Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 GGV als Täterinnen, jedenfalls aber als Störerinnen. Insoweit behauptet sie, dass die rechtsverletzenden Angebote nicht vollständig von der Website der Antragsgegnerinnen entfernt worden seien. Ein am 05.07.2023 getätigter Testkauf der Verletzungsform AAA sei am 07.07.2023 an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin geliefert worden. Verkäuferin sei in diesem Fall die Amazon EU S.à r.l., eine Schwestergesellschaft der Antragsgegnerinnen, welche die Verletzungsform als sog. "Amazon Retourenkauf" (vormals "Amazon Warehouse Deals") vertreibe (vgl. Anlagen AR 30 bis AR 33). Am 10.07.2023 sei auch das ursprüngliche Angebot wieder vollständig abrufbar gewesen. Wie bereits zuvor sei Neuware des Verkäufers "RRR" mit Versand durch Amazon angeboten worden (vgl. Screenshot des Angebots, Anlage AR 34). Bei den Angeboten der anderen Händler stehe lediglich, dass die Leuchten nicht lieferbar seien.
22Schließlich sei auch der Verfügungsgrund gegeben, da Testkauf bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 31.05.2023 eingegangen und der Verfügungsantrag am 05.06.2023 mithin rechtzeitig gestellt worden sei. Insoweit begründe die Weigerung der Antragsgegnerinnen, die streitgegenständlichen Angebote von deren Verkaufsplattform zu löschen eine neue Qualität des Verstoßes. Bei dem Lampen-Modell des Verfügungsgeschmacksmusters handele es sich zudem um das bedeutsamste Produkt der Antragstellerin.
23Nachdem die Antragstellerin zunächst ausweislich der Antragsschrift eine unionsweite Untersagung beantragt hat, beantragt sie nunmehr,
24zu erkennen, wie geschehen;
25hilfsweise die Möglichkeit zu gewähren,
26die streitgegenständlichen Lampen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, insbesondere anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewerben oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder auszuführen, sofern es sich hierbei um nicht nachweislich lizensierte oder erschöpfte Produkte handelt.
27Die Antragsgegnerinnen beantragen,
28den Antrag vom 05.06.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
29zurückzuweisen.
30Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, es fehle am Verfügungsanspruch und am Verfügungsgrund.
31Die Antragsgegnerin zu 1. sei von vornherein nicht passivlegitimiert, da sie lediglich für den technischen Betrieb der Webseite www.amazon.de zuständig sei und bezüglich des Marketplace-Dienstes in keinerlei vertraglicher Beziehung mit den Drittanbietern stehe, deren Angebote von der Antragstellerin gerügt würden. Die Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin zu 1. beschränke sich auf die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur.
32Das Verfügungsgeschmacksmuster sei überdies nicht schutzfähig und damit löschungsreif. Dies ergebe sich schon aus den Entgegenhaltungen aus dem Verfügungsantrag, dort insbesondere aus den prioritätsbesseren Geschmackmustern EU 000679030-0003, EU 000679030-0002 und EU 002551580-0003. Selbst bei unterstellter – höchst zweifelhafter – Schutzfähigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters erwiesen sich die von der Antragstellerin angegriffenen Lampen allesamt als nicht rechtsverletzend. Die Lampen wiesen jeweils erkennbare Unterschiede, zu welchen sie im Einzelnen vorträgt, zum Verfügungsgeschmacksmuster auf, die sie aus dem Schutzbereich desselben herausführten – erst recht dann, wenn man so minutiöse Maßstäbe bei der Betrachtung anlegte wie die Antragstellerin es zur Begründung der Schutzfähigkeit ihres Geschmacksmusters getan habe.
33Selbst wenn man aber weiter von einer Schutzfähigkeit und einer Rechtsverletzung ausginge, hafte auch die Antragsgegnerin zu 2. für diese Rechtsverletzung nicht. Die von der Antragstellerin argumentierte täterschaftliche Haftung widerspräche der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der hier maximal eine Störerhaftung in Betracht komme. Auch die „Louboutin“- Entscheidung des EuGH führe nicht zu einer Haftung der Antragsgegnerinnen. Die Benutzung eines Geschmacksmusters folge entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht denselben Regeln wie die kennzeichenmäßige Benutzung einer Marke. Nach zutreffender Würdigung sei die „Benutzung“ eines Geschmacksmusters nach abweichenden Maßstäben zu beurteilen als im Markenrecht. Die markenmäßige Benutzung sei ihrerseits geprägt von umfangreicher Spezialrechtsprechung und ganz besonders von der komplexen Funktionstheorie des EuGH. In diesem Rahmen könne es für die Frage, wer Benutzer einer Marke ist, auch auf die Vorstellungen des Durchschnittsverbrauchers ankommen. Das sei für die Benutzung eines Geschmacksmusters gerade nicht der Fall. Denn diese bestimme sich aus der Perspektive des informierten Benutzers. Zudem sei die Behauptung der Antragstellerin falsch, dass ein durchschnittlich informierter Nutzer bei den streitgegenständlichen Angeboten nicht erkennen könne, dass diese von Dritthändlern stammten. Diese Behauptung widerspräche der einschlägigen deutschen Rechtsprechung, die bis dato zu keinem Zeitpunkt von Fehlvorstellungen der Verbraucher in diese Richtung ausgegangen sei.
34Überdies sei selbst bei Annahme einer täterschaftlichen Haftung der Antragsgegnerinnen trotzdem das Hosting-Privileg zu berücksichtigen; mit der Folge, dass dann das Fehlen eines hinreichend substantiierten Hinweises eine Haftung nach § 10 TMG ausschließen würde.
35Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, da die Voraussetzungen für die Störerhaftung, wie sie vom Bundesgerichtshof entwickelt worden seien, nicht vorlägen. Denn die Antragstellerin habe es versäumt, ihnen einen hinreichend konkreten Hinweis auf eine klare und eindeutige Rechtsverletzung zu übermitteln. Auch der Verfügungsantrag reiche als etwaiger Hinweis nicht aus, wie die Anforderungen von physischen Exemplaren durch die Kammer zeige. Im Übrigen seien die beanstandeten Angebote mittlerweile vorsorglich entfernt worden. Die Amazon EU S.à r.l. sei eine von den Antragsgegnerinnen getrennte Gesellschaft, die eigenständig den Verkauf von Produkten verantworte, die mit dem Hinweis „Verkauf und Versand durch Amazon“ gekennzeichnet seien. Die Amazon EU S.à r.l. handele dabei eigenständig; dies auch aus historischen Gründen, da die Amazon EU S.á r.l. auf Amazon.de im reinen Retailgeschäft schon Produkte vertrieben habe, bevor es den Amazon Marketplace in Deutschland überhaupt gegeben habe. Dementsprechend benutze die Amazon EU S.à r.l. für ihren Warenvertreib auch heute nicht den Amazon Marketplace.
36Schließlich fehle es am Verfügungsgrund, weil die Antragstellerin diesen nicht dargelegt und glaubhaft gemacht und durch eigene Handlungen widerlegt habe, da sie die Unterlassungsansprüche nicht schon im Februar 2023 gegen die Antragsgegnerinnen gerichtet, sondern sich mit der bloßen Beseitigung der Angebote begnügt habe.
37Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen ergänzend Bezug genommen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
39Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO.
40I.
41Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und die Reichweite der Zuständigkeit wegen einer Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters ergeben sich aus den Art. 82 Abs. 5, 83 Abs. 2, 90 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV).
42Gemäß der Art. 82 Abs. 5, 83 Abs. 2, 90 GGV können Ansprüche wegen der Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht, wobei das Gericht in diesen Fällen nur für diejenigen Verletzungshandlungen zuständig ist, die im Inland begangen worden sind oder drohen.
43Im Streitfall sind die Verletzungshandlungen in Deutschland begangen worden. Für die Annahme einer Verletzungshandlung im Inland reicht es aus, wenn sich die Werbung und die Verkaufsangebote eines im EU-Ausland ansässigen Händlers im Internet (auch) an Kunden in Deutschland richten (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2019, C-172/18, Rn. 31, 47 bis 49 und 64 – AMS Neve ./. Heritage Audio). Die in Luxemburg ansässigen Antragsgegnerinnen bewarben (vgl. zur Benutzungshandlung ausführlich unten unter II. 4.) auf ihrer deutschsprachigen und an das deutsche Publikum gerichteten Internetseite www.amazon.de die drei streitgegenständlichen Leuchtenmodellle unter der Bezeichnung „AAA“ (vgl. Anlangenkonvolut AR 5), „BBB“ (vgl. Anlage AR 7) bzw. CCC (vgl. Anlage AR 8) (im Folgenden: angegriffene Verletzungsmuster). Die drei angegriffenen Leuchtenmodelle, die die Antragstellerin im Rahmen eines Testkaufs über ihre Verfahrensbevollmächtigten auf der Verkaufsplattform Amazon.de erworben hat, wurden zudem am 31.05.2023 durch den Amazon-Lieferdienst an die Kanzleianschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten nach Düsseldorf geliefert.
44Das Landgericht Düsseldorf, das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht gemäß Art. 80 Abs. 1 GGV in Verbindung mit § 63 Designgesetz (DesignG) und § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen vom 30.08.2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite 468) ist, ist zudem örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO, da sich die Werbung auch an Kunden in Nordrhein-Westfalen richtet.
45II.
46Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Antragsgegnerinnen der geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus Art. 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 lit. a GGV wegen der Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters durch das Angebot der drei Verletzungsmuster auf Amazon.de zustehen.
471.
48Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie von der Inhaberin des Verfügungsgeschmacksmusters, der UUU, als Lizenznehmerin ermächtigt worden ist, die Rechte aus dem Verfügungsgeschmacksmuster im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (Anlagen AR 1 und AR 2).
492.
50Von der Rechtsbeständigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters hat die Kammer gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV auszugehen. Die von den Antragsgegnerinnen hiergegen gemäß Art. 90 Abs. 2 GGV statthaft erhobene Einrede der Nichtigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters hat keinen Erfolg.
51a.
52Das Verfügungsgeschmacksmuster weist die folgenden Merkmale auf:
53(1) Einen zylindrisch zulaufenden Lampenschirm und einen flachen, quadratischen Sockel, wobei
54a) die Länge der Diagonalen des quadratischen Sockels größer ist als der Durchmesser des unteren, breiteren Teils des Lampenschirms,
55während
56b) die Kantenlänge des Sockels kleiner ist als der Durchmesser des unteren, breiteren Teils des Lampenschirms.
57(2) Im Zentrum der (jedenfalls weitgehend) geschlossen ausgestalteten Oberseite des Lampenschirms befindet sich ein „An-/Aus-Knopf“-Symbol.
58(3) Der im Verhältnis zu seiner Breite flach gehaltene Sockel und der Lampenschirm werden durch einen schmalen, relativ langen Stiel verbunden, welcher ein Mehrfaches der Höhe des Lampenschirms beträgt.
59(4) Der Sockel bildet ein proportionales Gegengewicht zum Lampenschirm.
60(5) Eine glatte Oberflächenstruktur mit nahezu ununterbrochenen Übergängen zwischen den Bauelementen der Lampe.
61Der Gesamteindruck, den das Verfügungsgeschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, wird maßgeblich durch die Gestaltungsmerkmale (1), (2), (4) und (5) geprägt, da sie die grundlegende Formgebung betreffen. Dagegen bestimmt der relativ lange Stiel (Merkmal (3)) das Verfügungsgeschmacksmuster zwar mit, prägt es aber weniger entscheidend. Insgesamt handelt es sich um eine filigrane, schlichte und moderne Stehleuchte.
62b.
63Das Verfügungsgeschmacksmuster ist nicht deshalb nichtig, weil ihm vorbekannter Formenschatz entgegenstünde.
64Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist, wobei zwei Geschmacksmuster als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Elementen unterscheiden, Art. 5 GGV. Ein Geschmacksmuster besitzt Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Betrachter hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein vorbekanntes anderes Geschmacksmuster bei diesem Betrachter hervorruft, Art. 6 GGV.
65Für die Ermittlung der Eigenart ist die Unterschiedlichkeit der Muster das maßgebliche Kriterium. Abzustellen ist insoweit auf das Verständnis des informierten Benutzers. Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Designs kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster bzw. Designs regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (vgl. EuGH, GRUR 2012, 506, Rn. 53 und 59 – PepsiCo/Grupo Promer; EuG, GRUR-RR 2010, 425, Rn. 47 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems). Ob das Verfügungsgeschmacksmuster über die erforderliche Eigenart verfügt, ist durch einen Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 21 – Armbanduhr; BGH, Urt. v. 22.04.2010, I ZR 89/08, Rn. 33 – Verlängerte Limousinen). Für die Bejahung der Eigenart eines Geschmacksmusters muss sich der Gesamteindruck, den dieses beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck, den eine Kombination einzelner Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern von dem Gesamteindruck, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen, unterscheiden (EuGH, GRUR 2014, 774 Rn. 35 - KMF/Dunnes; BGH, Urt. v. 24.01.2019, I ZR 164/17, Rn. 22 – Meda Gate).
66Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weist das Verfügungsgeschmacksmuster Neuheit und Eigenart auf.
67Der Formenschatz ist eng besetzt. Dennoch verfügt das Verfügungsgeschmacksmuster noch über einen anderen Gesamteindruck als die Leuchten im Formenschatz. Dabei weist insbesondere das dem Verfügungsgeschmacksmuster am nächsten kommende europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000679030-0003, das dem Verfügungsgeschmacksmuster nachfolgend gegenübergestellt wird, zwar eine nahekommende Gestaltung auf, indes verbleibt aufgrund der – wenn auch nur leicht – abweichenden Proportionen und der unterschiedlichen Detailgestaltung ein die Eigenart begründender Abstand des Verfügungsgeschmacksmusters:
68 69Die Ecken des Sockels überragen beim Verfügungsgeschmacksmuster den Lampenschirm in der Draufsicht deutlicher als bei der Entgegenhaltung. Der Sockel ist zudem ersichtlich dicker als beim vorbekannten Modell. Außerdem ist beim Verfügungsgeschmacksmuster der Radius des Verbindungsstücks zwischen Sockel und Stiel wesentlich kleiner als bei der Entgegenhaltung. Auch schließt der Lampenschirm der Entgegenhaltung oberhalb nicht wie beim Verfügungsgeschmacksmuster (jedenfalls weitgehend) flach ab, sondern ist eingefallen und dadurch offener und luftiger gestaltet. Zudem verfügt das Verfügungsgeschmacksmuster noch über das prägende „An-/Aus-Knopf“-Symbol im Zentrum des Abschlusses des Lampenschirms. Insgesamt wirkt das Verfügungsgeschmacksmuster deshalb etwas kompakter, moderner und schlichter als das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000679030-0003.
70Dieselben Ausführungen gelten für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000679030-0002, wobei hinzukommt, dass sich das Verfügungsgeschmacksmuster von diesem noch etwas weiter beabstandet als von der Entgegenhaltung 000679030-0003, weil es einen kürzeren Stiel hat. Dadurch wirkt das Verfügungsgeschmacksmuster noch einmal kompakter als das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000679030-0002:
71 72Schließlich steht auch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000679030-0002 der Schutzfähigkeit des Verfügungsgebrauchsmusters nicht entgegen:
73 74Von dieser Entgegenhaltung unterscheidet sich das Verfügungsgeschmacksmuster deutlich durch seien erheblich dickeren und größeren Sockel, durch die geschlossene(re) Oberseite des Lampenschirms mit dem „An-/Aus-Knopf“-Symbol und seinen dickeren geradlinigen und glatten Stiel. Das Verfügungsgeschmacksmuster wirkt kompakter, geradliniger und schlichter als das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 002551580-0003.
75Eine Nichtigkeit wegen fehlender Neuheit und Eigenart scheidet nach alledem aus.
763.
77Die Verletzungsmuster erwecken beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Verfügungsgeschmacksmuster.
78a)
79Die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt und verglichen werden (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.2011, Az. I ZR 56/09, Rn. 34 – ICE). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges der Geschmacksmuster ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2012, Az. I ZR 102/11, Rn. 31 m.w.N. – Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang der Geschmacksmuster auch durch ihren Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand der Geschmacksmuster zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch deren Schutzumfang (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2012, Az. I ZR 102/11, Rn. 32 – Kinderwagen II).
80Dies berücksichtigend ist im Streitfall insbesondere aufgrund der hohen Musterdichte und des eher geringen Abstands zum nächstkommenden Formenschatz von einem eher engen Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters auszugehen.
81b)
82Auch unter Zugrundelegung eines eher engen Schutzbereichs erzeugen die drei Verletzungsmuster denselben Gesamteindruck wie das Verfügungsgeschmacksmuster.
83Bei der Prüfung, ob das angegriffene Muster beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2012, I ZR 102/11, Rn. 30 – Kinderwagen II). Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2019, I ZR 164/17, Rn. 31 – Meda Gate; BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 35 – Armbanduhr). Insoweit sind sämtliche Merkmale, und nicht nur die Merkmale, aus denen sich die Eigenart des Verfügungsgeschmacksmusters ergibt, in die Prüfung einzubeziehen (vgl. Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, 3. Aufl. 2019, GGV, Art. 10 Rn. 44). Denn für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters ist es grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart im Einzelnen ergibt; der Schutzumfang hängt nicht vom Grad der Eigenart des Geschmacksmusters ab (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2010, I ZR 71/08, Rn. 11 ff. – Untersetzer).
84Dies berücksichtigend gilt Folgendes:
85aa)
86Das Verletzungsmuster “RRR” übernimmt die prägenden Merkmale nahezu identisch. Das Verfügungsgeschmacksmuster und das Verletzungsmuster “AAA” stehen einander wie folgt gegenüber:
8788
Verfügungsgeschmacksmuster Verletzungsmuster
89Alle Merkmale sind (nahezu) identisch übernommen. Der etwas flachere Lampensockel, der weniger „weiche“ Übergang von Stiel zum Sockel sowie der Umstand, dass der Lampenschirm die Glühbirnenfassung abdecken mag, stellen Unterschiede in Details dar, die angesichts der Übereinstimmungen in den prägenden Merkmalen einschließlich der gesamten Proportionen auch unter Berücksichtigung des eher engen Schutzbereichs keinen unterschiedlichen Gesamteindruck begründen. Den geringen Unterschied in der Dicke des Sockels wird der informierte Benutzer schon deshalb untergewichten, weil er bei der maßgeblichen Sicht von schräg oben auf das Erzeugnis in der Benutzungssituation kaum wahrzunehmen ist und deshalb der Gesamteindruck nicht verändert wird. Gleiches gilt für den kleinen Ring der Glühbirnenfassung auf dem Stiel unmittelbar unterhalb des Schirms, der bei einer für Tischlampen üblichen Sicht von schräg oben überhaupt nicht zu sehen ist. Schließlich handelt es sich auch bei dem im 90° Winkel ausgeformten Übergang zwischen Sockel und Stiel im Gegensatz zu dem weicheren Übergang beim Verfügungsgeschmacksmuster um eine Abweichung in einem Detail, die mit den wenigen weiteren Detailunterschieden keinen anderen Gesamteindruck des Verletzungsmusters “AAA” zu begründen vermag. Vielmehr handelt es sich gleichfalls um eine filigrane, schlichte und moderne Stehleuchte.
90bb)
91Auch das Verletzungsmuster “BBB” übernimmt die prägenden Merkmale nahezu identisch. Das Verfügungsgeschmacksmuster und das Verletzungsmuster “BBB” stehen einander wie folgt gegenüber:
9293
Verfügungsgeschmacksmuster Verletzungsmuster
94Beim Verletzungsmuster “BBB” gilt das zum Verletzungsmuster “AAA” Gesagte entsprechend, wobei die Kammer nicht übersieht, dass hier der Sockel des Verletzungsmusters nicht flacher sondern etwas höher ausgestaltet ist als beim Verfügungsgeschmacksmuster und der Stiel ein Nuance dicker sein mag als beim Verfügungsgeschmacksmuster. Gleichwohl handelt es sich wie bereits ausgeführt dabei um Unterschiede in unwesentlichen Details, die insbesondere in der Benutzungssituation und der Sicht von schräg oben kaum bzw. gar nicht ersichtlich sind. Auch die Goldfärbung vermag das Verletzungsmuster nicht aus dem Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters herauszuführen. Denn das mit Schwarz-Weiß-Zeichnungen ohne jegliche Kontraste eingetragene Verfügungsgeschmacksmuster beschreibt allein die Gestalt des Erzeugnisses. Durch die Abbildung von Schwarz-Weiß-Zeichnungen erlangt der Anmelder durch eine einzige Anmeldung einen weiten Design-Schutz für die Form eines Gegenstands gänzlich unabhängig von der Farbgebung (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2018, I ZB 26/18, Rn. 22 – Sportbrille). Für die Frage der Verletzung kommt es mithin auf Farben, Kontraste und Oberflächengestaltung der angegriffenen Leuchte nicht an. Denn der Schutzumfang erstreckt sich vorliegend ohne weiteres auf alle Geschmacksmuster, die in ihrer Form denselben Gesamteindruck erwecken wie das Verfügungsgeschmacksmuster (vgl. dazu auch Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, 3. Aufl. 2019, GGV, Art. 3 Rn. 140). Da der informierte Benutzer überdies weiß, dass Stehleuchten in den unterschiedlichsten Farben angeboten werden, wird er der goldenen Farbe im Hinblick auf den Gesamteindruck keine Bedeutung zumessen. Mithin handelt es sich beim Verletzungsmuster “BBB” wie beim Verfügungsgeschmacksmuster um eine filigrane, schlichte und moderne Stehleuchte.
95cc)
96Das Verletzungsmuster “CCC” übernimmt ebenfalls die prägenden Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters nahezu identisch. Das Verfügungsgeschmacksmuster und das Verletzungsmuster “CCC” stehen einander wie folgt gegenüber:
9798
Verfügungsgeschmacksmuster Verletzungsmuster
99Insoweit gelten die Ausführungen zu dem vorstehenden Verletzungsmuster “BBB” entsprechend. Auch bei dem Verletzungsmuster “CCC” handelt es sich im Gesamteindruck wie bei dem Verfügungsgeschmacksmuster um eine filigrane, schlichte und moderne Stehleuchte, deren wenige Unterschiede in Details nicht aus dem Schutzumfang des Verfügungsgeschmacksmusters herauszuführen vermögen.
1004.
101Die Antragsgegnerinnen haben das Verfügungsgeschmacksmuster benutzt.
102Eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerinnen ist im Rahmen des weit auszulegenden Benutzungsbegriffs des Art. 19 Abs. 1 GGV im Streitfall begründet, da sie als Betreiber ihrer Online-Verkaufsplattform Amazon.de, die neben den eigenen Verkaufsangeboten des Amazon-Konzerns auch einen Online-Marktplatz für Dritte mit einheitlich präsentierten Angeboten umfasst, unter Berücksichtigung der für ihre Kunden angebotenen Dienstleistungen, wie der zu deren Gunsten übernommene Lagerung und Versandabwicklung der Verletzungsmuster, die in dem verletzten Verfügungsgeschmacksmuster geschützte gestalterische Leistung für sich selbst nutzen.
103Insoweit ist davon auszugehen, dass auch im Rahmen des vollharmonisierten Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Teilnehmer- und Störerhaftung tritt, wie es der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18, Rn. 102 – YouTube und Cyando) für die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zum Urheberrecht entschieden hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.2022, I ZR 135/18, Rn. 42 – uploaded III; BGH, Urt. v. 02.06.2022, I ZR 140/15, Rn. 113 – YouTube II). Entsprechend dieser Rechtsprechung spricht vieles dafür, auch bei der Auslegung des Benutzungsbegriffs des Art. 19 GGV von einem weitgehenden Handlungs- und Verletzerbegriff auszugehen, der sowohl täterschaftliches Handeln, Gehilfenbeiträge als auch mittelbare Handlungen umfasst, die nach deutschem Recht der Störerhaftung zuzuordnen wären (Tolkmitt, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl. 2019, Art. 89 Rn. 21). So kann eine täterschaftliche Geschmacksmusterverletzung mitunter schon deshalb vorliegen, weil eine zweidimensionale Abbildung eines einem Geschmacksmuster entsprechenden Erzeugnisses eine „Wiedergabe“ des Geschmacksmusters begründet. Auch wenn der Begriff der Wiedergabe in Art. 19 Abs. 2 GGV nicht ausdrücklich aufgeführt ist, folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Schrankenregelung des Art. 20 Abs. 1. c GGV nur ausnahmsweise die Wiedergabe eines Geschmacksmusters erlaubt, dass sich das ausschließliche Benutzungsrecht des Rechtsinhabers grundsätzlich auch auf die Wiedergabe eines solchen Erzeugnisses erstreckt (vgl. zum deutschen Designgesetz BGH, Urt. v. 07.04.2011, I ZR 56/09, Rn. 30 – ICE). In Ermangelung höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Auslegung des Benutzungsbegriffs im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht können die Entscheidungen des EuGH zum Benutzungsbegriff in Art. 9 der Verordnung 2017/1001 über die Unionsmarke (UMV) herangezogen werden (vgl. Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl. 2019, Art. 19 Rn. 36; Hofmann: Plattformhaftung für rechtswidrige Drittinhalte im Marken- und Designrecht, GRUR 2023, 238, 241 f.). Danach scheidet eine Benutzung unter anderem dann aus, wenn ein Unternehmer allein die technischen Voraussetzungen für eine Benutzung der Marke durch einen Dritten schafft, ohne selbst ein Interesse an der äußeren Darstellung des Produkts und insbesondere des darauf angebrachten Zeichens zu haben (EuGH, Urt. v. 15.12.2011, C-119/10, Rn. 30 – Frisdranken Industrie Winters). Auch ist eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (EuGH, Urt. v. 02.04.2020, C-567/18, Rn. 53 – Coty Germany).
104Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des EuGH aus den verbundenen Vorabentscheidungserfahren C-184/21 und C-148/21, an dem die hiesigen Antragsgegnerinnen als Beklagte des dem Verfahren C-148/21 zugrunde liegenden Rechtsstreits vor dem Tribunal de l’entreprise francophone de Bruxelles beteiligt waren, gelten, wenn ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer der Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen des Betreibers und dem betreffenden Zeichen herstellt, insbesondere annimmt, dass dieser die Waren (auch) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt (EuGH, Urt. v. 22.12.2022, C-148/21 und 184/21, Rn. 46 ff. – Louboutin). Insbesondere dann, wenn der Betreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er die Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit den Anzeigen für die von Drittanbietern auf dem betreffenden Marktplatz angebotenen Waren einblendet, er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber erscheinen lässt und er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs der mit dem fraglichen Zeichen versehenen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die unter anderem darin bestehen, diese Waren zu lagern und zu versenden, kann von einer Benutzung der Unionsmarke durch den Plattformbetreiber auszugehen sein (EuGH, Urt. v. 22.12.2022, C-148/21 und 184/21, Rn. 54 – Louboutin). Die vom EuGH herausgearbeitete Möglichkeit, für eine Rechtsverletzung dann unmittelbar haftbar zu sein, wenn der angesprochene Verkehr die Nutzung der Marke dem Plattformbetreiber zurechnet, lässt sich auch auf das Designrecht übertragen. Denn auch hier lässt sich argumentieren, dass derjenige, der sich wie der Nutzer generiert, sich auch dafür verantworten muss (vgl. Hofmann: Plattformhaftung für rechtswidrige Drittinhalte im Marken- und Designrecht, GRUR 2023, 238, 241 f.).
105Unter Heranziehung der vom EuGH aufgestellten Grundsätze ergibt sich im Streitfall, dass die Antragsgegnerinnen das Verfügungsgeschmacksmuster selbst im Sinne des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GGV benutzen. Denn auch im Streitfall könnte ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer der Verkaufsplattform Amazon.de mit integriertem Online-Marktplatz den Eindruck gewinnen, dass die Antragsgegnerinnen die angegriffenen Verletzungsmuster (auch) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anbieten. So blenden die Antragsgegnerinnen auf der Produktseite Verletzungsmuster stets ihr eigenes amazon-Logo ein; dem durchschnittlich aufmerksamen Nutzer wird schon nicht notwendigerweise der äußerst kleine, am rechten Seitenrand befindliche Hinweis „Verkäufer […]“ auffallen. Überdies präsentieren die Antragsgegnerinnen die im eigenem Namen und die von Drittanbietern verkauften Produkte in einheitlicher Weise. Hinzukommt, dass in der Bestellbestätigung zwar darauf hingewiesen wird, dass die jeweiligen Drittanbieter die Verkäufer der Ware seien, jedoch zugleich mitgeteilt wird, dass die Auslieferung durch Amazon erfolge und der Kaufvertrag für den Artikel zu Stande komme, wenn „wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an dich abgeschickt wurde.“ Indem die Antragsgegnerinnen mit der Lagerung und dem Versand der Verletzungsmuster betraut sind, bieten sie zusätzliche Dienstleistungen für ihre Kunden an, was – in Zusammenschau mit sämtlichen der vorgenannten Umstände – im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Streitfall eine Benutzung des Verfügungsgeschmacksmusters durch die Antragsgegnerinnen begründet. Im Hinblick auf das Verletzungsmuster “AAA” kommt noch hinzu, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass die Amazon EU S.à r.l., eine Schwestergesellschaft der Antragsgegnerinnen, die Verletzungsform als sog. "Amazon Retourenkauf" vertreibt wie aus folgender Abbildung ersichtlich:
106 107Danach wird ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer der Verkaufsplattform Amazon.de erst recht davon ausgehen, dass die Verletzungsmuster jedenfalls auch von den Antragsgegnerinnen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung angeboten werden.
108Für die Frage, wer Benutzer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist, kann insoweit – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen – auch auf die Vorstellungen des normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzers der Verkaufsplattform Amazon.de und nicht auf die des „informierten Benutzers“ abgestellt werden. Denn der informierte Benutzer im Geschmacksmusterrecht nimmt zwar den Vergleich der Geschmacksmuster im Rahmen der Prüfung des Gesamteindrucks vor, hat demgegenüber aber nicht die Passivlegitimation eines (vermeintlichen) Verletzers zu beurteilen. Insoweit ist klarzustellen, dass der Begriff des informierten Benutzers mit dem Begriff der Benutzung im Sinne des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GGV nichts zu tun hat (vgl. Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, 3. Aufl. 2019, GGV, Art. 6 Rn.33).
109Mit der "Louboutin-Entscheidung" hat der EuGH seine bisherige Rechtsprechung, die auch vom OLG Düsseldorf in der von den Antragsgegnerinnen genannten Entscheidung aus dem Jahr 2017 (I-20 U 29/17) rezipiert wird, für Verkaufsplattformen, die neben dem Online-Marketplace auch Verkaufsangebote des Plattformbetreibers bzw. von mit diesem verbundenen Unternehmen selbst umfasst, ausdrücklich weiterentwickelt. Ein Plattformbetreiber ist danach nunmehr für einen Drittinhalt verantwortlich, wenn er – wie hier – nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für den Drittinhalt übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, er identifiziere sich mit ihm; dafür ist es keine notwendige Voraussetzung, dass für den Plattformnutzer nicht erkennbar ist, wer Verkäufer des jeweiligen Produktes ist.
110Schließlich können sich die täterschaftlich haftenden Antragsgegnerinnen nicht auf die Haftungsprivilegierung, die in der der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG dienenden Vorschrift des § 10 TMG vorgesehen ist, berufen (vgl. zum Urheberrecht BGH, Urt. v. 02.6.2022, I ZR 135/18, Rn. 50 – uploaded III mit Verweis auf EuGH, GRUR 2021, 1054 Rn. 107 – YouTube und Cyando). Denn die Rolle der Antragsgegnerinnen ist insoweit nicht neutral, d. h., ihr Verhalten ist nicht rein technisch, automatisch und passiv, sondern sie binden die Drittinhalte aktiv in das eigene redaktionelle Angebot ein und benutzen das Verfügungsgeschmacksmuster dadurch – wie vorstehend festgestellt – selbst. In diesem Sinne ist auch die Rn. 37 der "Louboutin-Entscheidung" des EuGH zu verstehen, wonach sich die Frage der täterschaftlichen Haftung unabhängig davon stellt, dass die Rolle eines Plattformbetreibers, soweit er einem anderen Wirtschaftsteilnehmer die Benutzung der Marke (nur) ermöglicht ohne sie selbst zu benutzen, gegebenenfalls auch anhand anderer Rechtsvorschriften wie Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 oder Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48 zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 02.04.2020, C‑567/18, Rn. 49 – Coty Germany, und die dort angeführte Rechtsprechung).
1115.
112Die durch die Verletzung begründete Wiederholungsgefahr haben die Antragsgegnerinnen nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
1136.
114Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in Art. 88 Abs. 3 GGV i. V. m. § 890 ZPO.
115III.
116Schließlich ist auch der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
117Die Antragstellerin ist zur Wahrung ihrer Rechte auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesen. Sie hat durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass ihr die Sache eilig ist. So hat sie erst durch Inaugenscheinnahme der im Rahmen der Testkäufe am 31.05.2023 erhaltenen Leuchten abschließend die Rechtsverletzung prüfen können. Nachdem die Antragsgegnerinnen bereits am 30.05.2023 mitgeteilt hatten, die Angebote der Verletzungsmuster nicht von ihrer Verkaufsplattform entfernen zu wollen, reichte die Antragstellerin am 05.06.2023 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Kammer ein.
118Die Antragstellerin hat nicht durch zögerliches Verhalten gezeigt, dass ihr die Sache nicht eilig ist. Zwar ist den Antragsgegnerinnen zuzugestehen, dass die Dringlichkeit für einen Antrag zur Untersagung eines neuerlichen (zumindest kerngleichen) Verstoßes fehlt, wenn der Verletzte gegen einen früheren Verstoß nicht vorgegangen ist (ganz h.M.; vgl. etwa zum UWG Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG, § 12 Rn. 2.19 m.w.N.). Genauso anerkannt ist indes, dass die Dringlichkeit neu entstehen kann, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, z.B., weil der Verletzer sein Verhalten intensiviert oder zwischenzeitlich eine völlig neue Verletzungssituation vorliegt (vgl. etwa zum UWG Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG, § 12 Rn. 2.19 m.w.N.). Hat der Antragsgegner dem Antragsteller beispielsweise durch zeitweiliges Einstellen der Verstöße den Anlass zu einem sofortigen Einschreiten genommen, kann die Sache mit einer – nicht zu erwartenden – Wiederaufnahme der Verstöße wieder dringlich werden (vgl. Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 182).
119So liegt der Fall auch hier. Denn unstreitig hatten die Antragsgegnerinnen in der Vergangenheit immer auf die zahlreichen Löschungsverlangen der Antragstellerin reagiert und die von der Antragstellerin als geschmacksmusterverletzend reklamierten Angebote kurzfristig von ihrer Verkaufsplattform entfernt. Damit durfte die Antragstellerin sich zunächst zufriedengeben. Sie war nach der Einstellung der Verstöße durch die Antragsgegnerinnen, auf deren Verkaufsplattform auch die Originalerzeugnisse der Antragstellerin vertrieben werden, nicht gehalten, nunmehr auch noch (einstweilige) gerichtliche Schritte gegen diese zu ergreifen, um die Dringlichkeit nicht zu gefährden. Vielmehr haben die Antragsgegnerinnen dadurch, dass sie im Hinblick auf die streitgegenständlichen Verletzungsmuster erstmals eine Entfernung der Angebote von ihrer Verkaufsplattform verweigert haben, neue, intensivere Verstöße begründet, wodurch die Sache für die Antragstellerin wieder dringlich wurde, was sie durch ihr oben beschriebenes zügiges Tätigwerden, nämlich sofortige Durchführung der Testkäufe und Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, belegt hat.
120IV.
121Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 11.08.2023, 14.08.2023 und vom 16.08.2023 hat die Kammer zur Kenntnis genommen. Neuer Tatsachenvortrag hierin ist jedoch gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO ist nicht geboten, da kein Grund nach Abs. 2 der Norm vorliegt und im Übrigen angesichts des hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt ist.
122V.
123Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1. S. 1, 269, 100 ZPO.
124Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da sich die Vollstreckbarkeit eines Urteils, mit dem eine einstweilige Verfügung erlassen wird, bereits aus der Natur des auf sofortige Vollziehung ausgerichteten einstweiligen Rechtsschutzes ergibt (§§ 936, 929 ZPO).
125Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.