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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu je ½ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin zu 1. buchte bei der Beklagten am 05.02.2020 für den Zeitraum vom 08.03.2020 bis zum 15.03.2020 eine Flugpauschalreise nach Gran Canaria. Der Reisepreis betrug für zwei Erwachsene 2.854,00 EUR. Die Klägerin zu 1. bestätigte mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis mit der Geltung der Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters, die vollständig übermittelt und von ihr zur Kenntnis genommen worden seien (vgl. Bl. 51 der GA).
3Mit Schreiben vom 03.03.2020 (Bl.12 der GA) traten die Kläger vom Reisevertrag zurück. Mit Schreiben vom 03.03.2020 bestätigte die Beklagte die Stornierung der Reise, erhob Stornierungskosten in Höhe von 75 % des Reisepreises und erstattete an die Kläger einen Betrag von 713,50 EUR.
4Am 04.03.2020 meldete Spanien den ersten Todesfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
5Am 11.03.2020 sprach die Weltgesundheitsorganisation in Bezug auf das Coronavirus erstmals von einer Pandemie. Am Abend des 13.03.2020 rief der spanische Ministerpräsident … den nationalen Ausnahmezustand aus. Damit einherging eine landesweite Ausgangssperre. Am 17.03.2020 sprach die Bundesregierung eine weltweite Reisewarnung für touristische Reisen aus.
6Die Prozessbevollmächtigten der Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2020 zur Auszahlung der Stornokosten in Höhe von 2.140,50 EUR auf.
7Die Kläger behaupten, bei ihrer Anreise am 08.03.2020 wären sie einer erheblichen Gefährdung von Leben und Gesundheit ausgesetzt gewesen. Die Kläger gehörten altersbedingt zur Risikogruppe in Bezug auf das Coronavirus.
8Sie behaupten ferner, die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten seien bei Vertragsschluss nicht einbezogen worden.
9Die Kläger vertreten die Auffassung, die weltweite Corona-Pandemie sei ein unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand. Die Entwicklung der Pandemie sei für die Kläger am Urlaubsort nicht kontrollierbar gewesen.
10Die Kläger beantragen,
111.
12die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.140,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2020 zu bezahlen, hilfsweise seit dem 03.03.2020, äußerst hilfsweise seit Rechtshängigkeit;
132.
14die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 381,80 EUR netto/ 545,34 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Kläger zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie behauptet, zum Zeitpunkt des Rücktritts hätten keine außerordentlichen und Umstände vorgelegen, die die Reise beeinträchtigen würden. Es habe keine Corona-Erkrankungen im Zielgebiet gegeben. Am Zielort Gran Canaria habe es bis zum 03.03.2020 keinen einzigen Infektionsfall gegeben.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
21Den Klägern steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 2.140,50 EUR zu. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1 S. 2 BGB.
22Zwar verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wenn der Reisende vom Vertrag zurücktritt. Gemäß § 651h Abs.1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
23Abweichend von § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, § 651h Abs.3 S.1 BGB. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
24In Bezug auf die Corona-Krise kommt es für die Beurteilung darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind. Hier verbietet sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles. In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts maßgeblich. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt. Im Falle eines „übereilten“ Rücktritts fällt in aller Regel eine Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB an. Daran ändert sich nichts, wenn sich im Nachhinein eine Betroffenheit der späteren Reise von außergewöhnlichen Ereignissen ergibt und sich der Rücktritt ex-post darauf stützen ließe. Die entrichteten Stornogebühren kann der Kunde nicht zurückverlangen. Es vermag nämlich nicht zu überzeugen, dass der Kunde möglichst frühzeitig vom Vertrag zurücktritt und dann auf die Fortdauer der Krise bis zu einem späteren Zeitpunkt spekuliert. Die Prognose und die Tatsachenlage im Zeitpunkt der Gestaltungserklärung wird durch nachträgliche Veränderungen nicht erschüttert (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 24).
25Liegen zum Zeitpunkt des Rücktritts keine amtlichen Reisewarnungen vor und ist das Zielgebiet (noch) nicht von dem Ausbruch betroffen, schließt das die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes i.S.d § 651h Abs. 3 BGB nicht generell aus. Vielmehr genügt zur dahingehenden Einordnung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 26).
26Was den Grad der Gefahr angelangt, dass ein Reisender von der Katastrophe betroffen wird, genügt es, wenn hierfür eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht; es muss nicht überwiegend wahrscheinlich sein, dass sich das Risiko verwirklicht. Gerade bei Ereignissen, von denen im Ernstfall die Gefahr des Todes oder erheblicher Gesundheitsschäden ausgehen, muss genügen, dass bei unvoreingenommener Betrachtung ein konkretes Risiko besteht. Bei Epidemien kann man hiervon schon dann ausgehen, wenn am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht (vgl. Harke in: BeckOGK, 1.8.2020, BGB § 651h Rn. 46).
27Reisehinweise des Auswärtigen Amtes können je nach Einschätzung der Sicherheitslage die Empfehlung enthalten, Reisen einzuschränken oder auf sie zu verzichten. Auch solche Reisehinweise können als Indizien für einen Rücktritt ohne Entschädigung angesehen werden, denn auch sie geben Hinweise darauf, ob mit erheblichen Einschränkungen oder einer höheren Ansteckungsgefahr im Urlaubsgebiet als im Inland zu rechnen ist. Behördliche Einreiseverbote und Quarantänemaßnahmen des Ziellandes oder Deutschlands bei der Rückkehr, Hotelschließungen, Ausgangssperren, massenweise behördlich angeordnete Flugausfälle, geschlossene Restaurants oder touristische Attraktionen, die Teil der Reiseleistung sind, und weitere Beschränkungen des öffentlichen Lebens sind als hoheitliche Eingriffe als solche schon unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände und daher auch ein weiteres Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der geplanten Reiseleistungen durch die Covid-19-Pandemie. Entscheidend ist auch hier die Lagebeurteilung durch Reisehinweise des Auswärtigen Amtes beziehungsweise der Staaten des Zielgebiets (vgl. Führich, NJW 2020, 2137, 2138).
28Ist indes weder eine Reisewarnung ausgesprochen noch das Zielgebiet von der Epidemie betroffen und mangelt es auch an einer gewissen Wahrscheinlichkeit, so stellen rein subjektive Unwohl- oder Angstgefühle des Reisenden vor einer Krankheit keinen außergewöhnlichen Umstand nach § 651h Abs. 3 BGB dar. Gleiches gilt, wenn der Kunde selbst mit dem Corona-Virus infiziert ist und seinen Urlaub nicht antreten kann, das Reiseziel aber weiterhin nicht betroffen ist (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 25).
29Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kann nicht angenommen werden, dass bei Ausübung des Rücktrittsrechts am 03.03.2020 bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass am Reiseziel der Kläger unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten würden, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen würden. Eine Reisewarnung gab es zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts unstreitig noch nicht; die weltweite Reisewarnung ist durch die Bundesregierung erst am 17.03.2020 ausgesprochen worden. Auch gab es am 03.03.2020 weder Reisehinweise des Auswärtigen Amtes in Bezug auf Spanien oder die Kanarischen Inseln noch behördliche Einreiseverbote und Quarantänemaßnahmen des Ziellandes oder Deutschlands bei der Rückkehr, Hotelschließungen, Ausgangssperren oder massenweise behördlich angeordnete Flugausfälle.
30Die Kläger haben nicht bestritten, dass es am Zielort Gran Canaria bis zum Rücktritt am 03.03.2020 keinen einzigen Fall einer Infektion mit dem Coronavirus gab. Auch nach dem Klägervortrag gab es erst am 11.03.2020 sieben Covid-19-Fälle auf der Insel Gran Canaria.
31Unstreitig hat der der spanische Ministerpräsident … den nationalen Ausnahmezustand und eine damit einhergehende landesweite Ausgangssperre erst am Abend des 13.03.2020 ausgerufen.
32Dieser nach der Erklärung des Rücktrittsrechts eingetretene Umstand kann ebenso wenig wie die nachträglich ergangene weltweite Reisewarnung berücksichtigt werden.
33Unstreitig ist lediglich, dass es seit Februar 2020 einige Infektionsfälle mit Covid-19 in Spanien gab. So wurden auch auf der Kanareninsel Teneriffa am 26.02.2020 in einem Hotel vier infizierte Personen identifiziert und unter Quarantäne gestellt.
34Dass am Reiseort im Vergleich zum Wohnort der Kläger und der Zeit der Reisebuchung bei der Rücktrittserklärung am 03.03.2020 ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko bestand, kann aber gerade nicht festgestellt werden. Da ein solches deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko am Reiseort nicht bestand, kommt es auch nicht darauf an, ob die Kläger zum Kreis der Risikopersonen gehörten. Im Hinblick auf die Begründung der Kläger in ihrer Rücktrittserklärung, sie müssten die Betreuung ihrer drei Enkel bei Schul- und Kindergartenschließungen übernehmen, erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass sich die Kläger als Risikopersonen besonders vor Ansteckung schützen mussten.
35Die Beklagte war daher berechtigt, gemäß § 651h Abs.1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
36Die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung einer Stornokostenpauschale in Höhe von 2.140,50 EUR ergibt sich aus Z. 6.3 i.V.m. Z. 17.1 der Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten i.V.m. § 651 h Abs.2 BGB.
37Gemäß § 651h Abs. 2 BGB können durch den Reiseveranstalter, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen bemessen. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht.
38Die allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten (Bl. 53 ff der GA) sind wirksam in den Reisevertrag einbezogen worden.
39Die Einbeziehung erfordert grundsätzlich bei Vertragsschluss einen ausdrücklichen Hinweis des Veranstalters auf seine Allgemeinen Reisebedingungen. Zweite Voraussetzung für die wirksame Einbeziehungsvereinbarung mit dem Verbraucher ist, dass der Veranstalter dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen. Dies kann in der Weise erfolgen, dass dem Kunden die allgemeinen Reisebedingungen im Reisebüro vor Ort in Form eines Ausdrucks ausgehändigt werden. Die Einbeziehung erfordert außerdem das Einverständnis des Reisenden (vgl. Staudinger in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 5 Rn. 50 ff).
40Die Klägerin zu 1. hat ausweislich der Reiseanmeldung (Bl. 51 der GA) durch Unterschrift bestätigt, dass ihr die Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters vollständig übermittelt und von ihr zur Kenntnis genommen seien. Gleichzeitig hat sie ihr Einverständnis mit der Geltung der Reise- und Zahlungsbedingungen erklärt. Angesichts dieser eindeutigen Erklärung genügt der ohne Beweisantritt erfolgte Vortrag der Kläger, die Allgemeinen Bedingungen seien ihnen nicht bekannt gewesen und nicht Bestandteil des Reisevertrags geworden, nicht, um an einer wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten zu zweifeln.
41Die Kläger haben nicht bestritten, dass die Stornokostenentschädigung entsprechend den Allgemeinen Reisebedingungen korrekt berechnet worden ist. Gemäß Z. 17.1 der Allgemeinen Reisebedingungen kann der Reiseveranstalter eine pauschalierte Stornokostenentschädigung in Höhe von 75 % des Reisepreises bei Pauschalreisen mit Charter- oder Linienflügen bei einem Rücktritt vom 6. bis 4. Tag vor Reisebeginn verlangen.
42Die in den Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten enthaltene Klausel ist wirksam.
43Wenn der Reiseveranstalter sich dazu entscheidet, eine Entschädigungspauschale vertraglich festzulegen, gibt ihm § 651h Abs. 2 S. 1 BGB mehrere Kriterien zur Bemessung solcher Entschädigungen vor, nämlich den Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, die zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und den zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Dem Reiseveranstalter steht es frei, den Pauschalbetrag anhand eines Prozentsatzes oder fester Beträge zu bestimmen (vgl. Staudinger in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 16 Rn. 14).
44Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist der Stornosatz von 75 % des Reisepreises bei einer Pauschalreise mit Charter- oder Linienflug bei einem Rücktritt vom 6. bis zum 4.Tag vor Reisebeginn zulässig. Die Beklagte hat in ihren Allgemeinen Reisebedingungen differenzierte Stornosätze bestimmt, die sowohl nach Reiseziel als auch nach dem Zeitraum zwischen Rücktritt und Beginn unterschiedlich hoch sind.
45Ein von dem Reisenden kurzfristig erklärte Rücktritt rechtfertigt grundsätzlich eine höhere Pauschale als ein frühzeitig erklärter (vgl. Staudinger in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 16 Rn. 15).
46Auch im Übrigen begegnet die Klausel keinen Bedenken. So ist in Ziff. 6.4 der Allgemeinen Reisebedingungen geregelt, dass der Kunde gleichwohl berechtigt ist, dem Veranstalter die Entstehung eines geringeren oder gar keinen Schadens nachzuweisen.
47Die Kläger haben keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Angemessenheit der in der Klausel vorgesehenen Prozentsätze vorgetragen.
48Zwar ist gemäß § 651h Abs. 2 S. 3 BGB der Reiseveranstalter auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Ein solches Verlangen der Begründung der Höhe der Entschädigung ist dem klägerischen Vorbringen indes nicht zu entnehmen. Die Kläger haben lediglich bestritten, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Entschädigungsansprüche in Höhe von 75 % des Reisepreises tatsächlich entstanden seien. Sie haben jedoch nicht die grundsätzliche Angemessenheit der in der Klausel vorgesehenen Prozentsätze bestritten oder verlangt, die Beklagte möge die Höhe der Entschädigung begründen.
49Mangels Hauptforderung steht den Klägern auch kein Anspruch auf Nebenforderungen, d.h. auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, zu.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
51Der Streitwert wird auf 2.140,50 EUR festgesetzt.
52Rechtsbehelfsbelehrung:
53A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
541. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
552. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
56Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
57Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
58Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
59Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
60B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
61Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
62Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
63Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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