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Landgericht Duisburg, 7 T 91/10

Datum:
17.10.2011
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 91/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDU:2011:1017.7T91.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Oberhausen, 6 VI 732/08
Schlagworte:
Graphologie, Handschriftenvergleich, Schriftgutachten, Schriftsachverständige
Leitsätze:

Zur Überzeugungskraft eines Schriftsachverständigengutachtens

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 04.03.2010 - 6 VI 732/08 - aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, der Antragstellerin entsprechend ihrem Antrag vom 24.09.2008 einen Alleinerbschein zu erteilen.

Die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten werden den Beteilig¬ten zu 4. und 5. je zur Hälfte auferlegt. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten werden dem Beteiligten zu 5. auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 56.358,95 EUR festgesetzt.

 
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