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Landgericht Duisburg, 1 O 334/19

Datum:
09.06.2020
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 334/19
ECLI:
ECLI:DE:LGDU:2020:0609.1O334.19.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übergabe und            Übereignung des C 5-Türer, mit der FIN ########## an die Klägerin 16.560 € abzüglich 16.560 € geteilt durch 254.500 multipliziert mit der zum Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagte über 45.500 km    hinaus zurückgelegte Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs in km nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich so ergebenden Betrag seit dem 25.01.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des  Fahrzeugs ab Rechtskraft dieses Urteils im Annahmeverzug befindet.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu der 54 % der Klägerin und zu    46 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 110 % des gegen sie insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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