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Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Nikotinlösungen für elektronische Zigaretten in Behältern zu bewerben, die ein Volumen von 10 ml überschreiten und/oder diese in den Verkehr zu bringen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
3Durch die Anlagen zu der Antragsschrift sind sowohl die den Anspruch (§§ 3, 3a, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 14 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerz ) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
4Der Antragsteller hat aufgrund seiner Mitgliederstruktur nach ständiger Rechtsprechung die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., Einl. UWG Rn. 2.45 m.w. Nachw.).
5Es ist glaubhaft, dass die Antragsgegnerin gegen § 14 Abs.1 Nr. 1 TabakerzG - einer Marktverhaltensvorschrift - verstößt und damit unlauter gemäß § 3a UWG handelt. Denn sie bietet ausweislich der Anlagen A 1 und A 2 Nachfüllbehälter i.S.d. Vorschrift mit einem Volumen von 1 Liter an. Dies überschreitet die zulässige Grenze von 10 Millilitern erheblich. § 14 Abs. 1 TabakerzG setzt die Vorgaben des Art 20 Abs. 3 a und b der Richtlinie 2014/40/EU um. Nach dem dortigen Erwägungsgrund 38 dient die Vorgabe von Höchstgrenzen für Nachfüllbehälter dazu, die mit Nikotin verbundenen Risiken zu begrenzen. Als Nachfüllbehälter definiert die Richtlinie unter Art 2 Ziffer 17 ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen in einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. Um ein solches Behältnis handelt es sich bei den von der Antragegnerin ausweislich der Anlage A 1 angebotenen Nikotinlösungen. Diese enthalten jeweils eine nikotinhaltige Flüssigkeit, welche nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin als E-Liquid verwandt werden kann. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin das Produkt gemäß den Hinweisen auf www. … .de nicht zu diesem Zweck anbieten will.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
9Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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