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Landgericht Essen, 45 O 66/17

Datum:
05.09.2017
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
45 O 66/17
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2017:0905.45O66.17.00
 
Normen:
§ 14 Abs. 1 TabakerzG
Sachgebiet:
Handelsrecht
 
Tenor:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Nikotinlösungen für elektronische Zigaretten in Behältern zu bewerben, die ein Volumen von 10 ml überschreiten und/oder diese in den Verkehr zu bringen.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

oder

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 
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