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Landgericht Essen, 12 O 62/18

Datum:
30.01.2019
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 62/18
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2019:0130.12O62.18.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, eine Video- oder Audioüberwachung des Treppenhauses des Mehrfamilienhauses K-weg …, … I durchzuführen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, die im zweiten Obergeschoss des Treppenhauses des Mehrfamilienhauses K-weg …, … I aufgestellte Videokamera und die installierte Kameraattrappe zu entfernen.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, sämtliche mittels der Videokamera angefertigten Bild- und Tonaufnahmen von dem Kläger auf sämtlichen Datenträgern dauerhaft zu löschen.

Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 297,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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