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Landgericht Hagen, 1 S 42/17

Datum:
08.09.2017
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 42/17
ECLI:
ECLI:DE:LGHA:2017:0908.1S42.17.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.02.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Iserlohn abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2016 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von € 255,85 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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