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Amtsgericht Rheinberg, 13 C 6/04

Datum:
11.04.2005
Gericht:
Amtsgericht Rheinberg
Spruchkörper:
13. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 C 6/04
ECLI:
ECLI:DE:AGWES2:2005:0411.13C6.04.00
 
Schlagworte:
Minderung wegen Schimmelschäden; Beweislast; Hinweispflicht bei überobligatorischer Lüftungspflicht; Umstellung der Klage auf Abrechnungssaldo bei Ablauf der Abrechnungsfrist; Zinsen auf Vorauszahlungen
Normen:
BGB § 535, § 536, § 556 III
Leitsätze:

Der Vermieter muss auf überobligatorische Lüftungsverpflichtungen des Mieters wegen bauseitiger Wärme/Kältebrücken hinweisen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Vermieters.

Vorauszahlungen auf die Nebenkosten können nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr verlangt werden, es muss auf den Abrechnungssaldo (dieser ist begrenzt durch die Höhe der geschuldeten Vorauszahlungen bei Ablauf der Abrechnungsfrist) umstellen.

Nach Eintritt der Abrechnungsreife bleiben die Zinsen auf die Vorauszahlungen bis zur Abrechnungsreife geschuldet.

 
Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 990,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 181,64 € seit dem 05.02.03 bis zum 31.12.03, aus jeweils156,64 € seit dem 05.03.03 bis zum 31.12.03 und 05.04 bis zum 31.12.03, aus jeweils 171,97 € seit dem 05.05.03 bis zum 31.12.03, vom 05.06.03 bis zum 31.12.03, vom 05.07.03 bis zum 31.12.03 und aus 196,97 € vom 05.08.03 bis zum 31.12.03 und aus 346,97 € vom 05.09.03 bis zum 31.12.03 und aus 990,09 € seit dem 01.01.04, zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten, diese trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1200 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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