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Landgericht Kleve, 3 O 252/16

Datum:
31.03.2017
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 252/16
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2017:0331.3O252.16.00
 
Schlagworte:
VW Abgasskandal, Frist zur Mangelbeseitigung, sekundäre Darlegungslast, Verstoß gegen Verbotsgesetz
Normen:
BGB §§ 434, 437 Nr. 2, 323,346,823 Abs. 2, 826, EG-FGV §§ 6,27
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte zu 1)  wird verurteilt, an den Kläger 14.670,22 €   nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.10.2016 zu bezahlen, Zug- um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Golf Variant Match 1.6 TDI, FIN WVWZZZ1KZDM639113.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs  VW Golf Variant Match 1.6 TDI (FIN WVWZZZ1KZDM639113) durch die Beklagte zu 2) resultieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrags zu 1) genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 €  freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 20 %, die Beklagte zu 1) zu 75 % und die Beklagte zu 2) zu 5 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Auslagen des Klägers haben die Beklagte zu 1) zu 75 % und die Beklagte zu 2) zu 5 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu 20 % zu tragen.

Im Übrigen hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 €. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte zu 1) vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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