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Landgericht Köln, 22 O 586/09

Datum:
29.06.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 586/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0629.22O586.09.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 88.800,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass

a) die vom Beklagten mit Schreiben vom 01.09.2009 ausgesprochene fristlose Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Managementvertrages unwirksam ist, und dass

b) der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für sämtliche Einnahmen des Beklagten bis einschließlich zum 26.11.2009 eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 25 % (für Einnahmen bis zum 26.11.2009) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 40 %, der Beklagte 60 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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