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Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 01.09.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.08.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
2Die nach §§ 4, 36 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 4 S. 1 InsO, 793, 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
3Der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 23.06.2015 ist unzulässig, weil eine Bescheinigung über einen außergerichtlichen Einigungsversuch, die den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entspricht, nicht vorgelegt wurde.
4Voraussetzung eines zulässigen Eröffnungsantrages ist eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
5Die Bescheinigung vom 19.06.2015 ist von einem Rechtsanwalt ausgestellt, der aufgrund seiner berufsrechtlichen Stellung ohne weiteres als geeignete Person im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen ist.
6Dem Beschwerdeführer ist weiterhin zuzugeben, dass es nicht erforderlich ist, dass der bescheinigende Rechtsanwalt die außergerichtlichen Verhandlungen über eine Einigung mit den Gläubigern selbst geführt oder bei der Planerstellung mitgewirkt hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 01.02.2000 – 1 W 51/99).
7Unabdingbar ist indes nach dem Wortlaut des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass die Bescheinigung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung erteilt wird. Diesem Erfordernis wird die hier vorgelegte Bescheinigung nicht gerecht.
8Hinter der Vorschrift des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht der gesetzgeberische Wille, die Insolvenzgerichte zu entlasten, indem die Überprüfungspflicht auf die formelle Richtigkeit der Bescheinigung beschränkt wird, eine inhaltliche Prüfung des Gegenstandes der Bescheinigung (Gab es ernsthafte Einigungsbemühungen? Sind diese gescheitert?) aber ausgeschlossen ist. Die bezweckte Entlastung des Insolvenzgerichtes von dieser Prüfung ist aber nur gerechtfertigt, wenn kumulativ einerseits die Bescheinigung von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt wird und andererseits – zur Vermeidung eines Drehtüreffektes - der Bescheinigung eine Analyse der Finanz- und Vermögenssituation vorausgeht, die nach dem gesetzgeberischen Willen durch den Bescheinigenden persönlich zu erbringen ist.
9Zu Recht ist daher das Amtsgericht mit seiner Auflagenverfügung den offenkundigen Zweifel an der Persönlichkeit der Beratung und Prüfung nachgegangen, nachdem eine solche Beratungsleistung aufgrund der räumlichen Distanz und der offenbaren Mitwirkung eines nicht anerkannten Schuldnerberatungsvereines äußerst unwahrscheinlich war. Eine inhaltliche Prüfung zum Gegenstand der Bescheinigung (Scheitern eines Einigungsversuches) ist damit nicht verbunden.
10Eine persönliche Beratung und Prüfung durch den bescheinigenden Rechtsanwalt hat nicht stattgefunden. Sie wurde vielmehr von Frau G2 in Bergisch-Gladbach vom Verein T e.V. durchgeführt, wobei letzterer unstreitig keine Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 InsO besitzt.
11Soweit der bescheinigende Rechtsanwalt und Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners in diesem Zusammenhang einwendet, er sei in die Beratungsprozesse der Schuldnerberater “regelmäßig eingebunden“, ist eine solche Einbindung – wie auch immer sie ausgesehen haben mag - einer persönlichen Beratung durch den Rechtsanwalt nicht gleichgestellt. Allein der Umstand, dass der bescheinigende Rechtsanwalt die Schuldnerberater mindesten einmal jährlich schule, machten deren Beratung nicht zu einer persönlichen Beratung des Rechtsanwaltes, der es ansonsten auf diesem Wege in der Hand hätte am Anerkennungsverfahren nach AGInsO vorbei einem Verein rein faktisch die Leistungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu ermöglichen. Entscheidend ist letztlich, dass ein Rechtsanwalt allein aufgrund seiner juristischen Befähigung und seinen berufsrechtlichen Vorgaben als sog. geborene geeignete Person anzusehen ist, ohne dass es einer besonderen staatlichen Anerkennung bedarf. Aus diesem Grund aber kann der Rechtsanwalt die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Beratungsleistungen (analog der Rechtsberatung) aber nur in eigener Person erbringen, denn nur in seiner Person sind diese (vom Gesetzgeber unterstellten) Voraussetzungen der Geeignetheit erfüllt. Für die übrigen Stellen, die etwa als juristische Personen oder Personenmehrheiten die Beratungsleistungen naturgemäß nicht in eigener (natürlicher) Person erbringen können, ist ein besonderes staatliches Anerkennungsverfahren vorgesehen. Das Vorgenannte bringt deshalb mit sich, dass – und hiermit argumentiert der Beschwerdeführer in der Sache – eine Delegation der Beratungspflicht von geborenen geeigneten Personen auf nicht anerkannte Stellen ausgeschlossen ist.
12Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
14Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 574 Abs. 2 und 3 S. 1 ZPO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.