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Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß den §§ 13 TMG, 3, 4 Nr. 11, 5, 7, 8, 12, 14 UWG, 91 ff., 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1.
2Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
3s. Abb. am Ende des Beschlusses
4a.)
5Werbung für Dienstleistungen hinsichtlich Google adWords zu machen, ohne eine Beschreibung, die die für den genannten Preis angebotenen Leistungen konkret beinhaltet, hinzuzufügen bzw. darauf zu verweisen, wie folgt geschehen
6s. Abb. am Ende des Berschlusses
7b.) potenzielle Kunden zwecks Akquise anzurufen, ohne dass zumindest von einer mutmaßlichen Einwilligung für einen solchen Telefonanruf ausgegangen werden kann, wie geschehen am 14.10.2015 bei der Kanzlei H mit der Telefonnummer #####,
8c.) zu behaupten, dass die Preise von „V“ besonders günstig seien, da „V“ einen „Rabatt“ für adWords-Anzeigen von Google erhalte, wie geschehen in einen Akquisegespräch des Vertreters der Antragsgegnerin G mit den Anwälten H und C am 19.10.2015;
9d.) damit zu werben, dass „V“ zu den Besten der Branche gehört, wie folgt geschehen
10e.) auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de keine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG zu platzieren.
112.)
12Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
13Streitwert: 50.000,00 Euro.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
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