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Landgericht Köln, 6 S 119/15

Datum:
09.06.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 119/15
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:0609.6S119.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 222 C 416/14
 
Tenor:

Das Urteil des AG Köln vom 02.04.2015 (222 C 460/14) wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) am 08.05.2013 geschlossene Stromliefervertrag (Vertragsnummer 1130505584) am 03.06.2014 beendet wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 805,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Parteien wie folgt: Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 57% und die Beklagte zu 2) zu 43%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 2) zu 85%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt: Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 38% und die Beklagte zu 2) zu 62%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 2) zu 85%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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