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Das Urteil des AG Köln vom 02.04.2015 (222 C 460/14) wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) am 08.05.2013 geschlossene Stromliefervertrag (Vertragsnummer 1130505584) am 03.06.2014 beendet wurde.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 805,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Parteien wie folgt: Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 57% und die Beklagte zu 2) zu 43%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 2) zu 85%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt: Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 38% und die Beklagte zu 2) zu 62%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 2) zu 85%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Stromlieferungsvertrages (Bl. 5, 6, 7 d.A.), den der Kläger über ein Vergleichsportal abgeschlossen hatte. Das Vertragsdokument vom 08.05.2013 (Bl. 7 d.A.) führt unter der Überschrift „Die wesentlichen Vertragsdetails“ einen 25%-Bonus auf. Termin für den Versorgungsbeginn war der 04.06.2013. Der Vertrag hatte eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Kündigungsfrist betrug 6 Wochen (Bl. 5, 2 d.A.). Das Vertragsdokument wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1) unter deren Briefkopf zugesandt. Als „Versorger“ ist in dem Dokument die Beklagte zu 2) genannt.
4Die zur betreffenden Abnahmestelle gehörende Immobilie bewohnt der Kläger mit seiner Familie. Außerdem betreibt er von dort aus einen Online-Versandhandel.
5Mit an die Beklagte zu 1) gerichteter E-Mail vom 05.02.2014 (Bl. 8 d.A.) kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis. Der Wechsel zu einem neuen Anbieter scheiterte, weil die Beklagte zu 2) dem beabsichtigten neuen Stromversorger mitgeteilt hatte, dass ihr Vertrag mit dem Kläger noch bis zum 03.06.2015 laufen würde (Bl. 9 d.A.).
6Unter dem 31.07.2014 erhielt der Kläger eine Jahresabrechnung von der Beklagten zu 1), in der der Neukundenbonus von 25% nicht berücksichtigt war. Ein solcher hätte einen Betrag von 805,76 € ausgemacht. Für den Monat Juni 2014 leistete der Kläger noch eine weitere Vorauszahlung von 307,00 €. Bis zum 24.11.2014 folgten noch Stromlieferungen durch die Beklagte zu 2) an den Kläger.
7Der Kläger hat mit seiner gegen die Beklagte zu 1) und später auch gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass der streitgegenständliche Stromliefervertrag zum 03.06.2014 beendet worden sei und Rückzahlung der Vorauszahlungen in Höhe des Neukundenbonus von 805,76 € sowie der Vorauszahlung für Juni 2014 in Höhe von 307,00 € sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.
8Die Beklagten haben insoweit die Meinung vorgetragen, dass ein Vertrag nur mit der Beklagten zu 2) zustande gekommen sei und dass ein Bonus dem Kläger nicht zustehe, da dieser die Abnahmestelle für gewerbliche Zwecke genutzt hat. Sie haben behauptet, dass dem Vertrag die AGB der Beklagten zu 2) in der Fassung gem. Bl. 32 ff. d.A. zugrunde gelegen hätten. Die dort aufgeführte Ziffer 9 (4) lautet:
9„Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Privatkunden gewährt. Für gewerbliche Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch.“
10Der Kläger hat die Einbeziehung dieser AGB mit dem Hinweis darauf bestritten, dass die Beklagten ihre AGB regelmäßig ändern würden und dass die vorgelegten AGB das Datum des jeweiligen Standes nicht nennen. Jedenfalls sei die Klausel unwirksam.
11Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.04.2015 - 222 C 460/14 – (Bl. 93 ff. d.A.) verwiesen.
12Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 02.04.2015 festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) am 08.05.2013 geschlossene Stromliefervertrag (Vertragsnummer 1130505584) am 03.06.2014 beendet wurde, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage sei zulässig, da mangels erfolgter Schlussabrechnung ein Feststellungsinteresse bestehe. Sie sei auch begründet, da der Vertrag mit der E-Mail vom 05.02.2014 wirksam zum 03.06.2014 gekündigt worden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Mit der Beklagten zu 1) bestehe kein Vertrag. Gegen die Beklagte zu 2) bestehe ein Bonusanspruch nicht, da dieser ausweislich der vorgelegten AGB nur Privatkunden gewährt werde und hier eine teilgewerbliche Nutzung vorlag. Der Kläger habe die Geltung der vorgelegten AGB lediglich unzulässig offensichtlich ins Blaue hinein bestritten. Die Klausel sei auch wirksam. In Bezug auf die für Juni 2014 geleistete Abschlagszahlung bestehe ein Rückforderungsanspruch nicht, da eine Stromlieferung unstreitig bis in den November 2014 hinein erfolgt sei.
13Mit seiner zunächst gegen beide Beklagte gerichteten, später dann auf die Beklagte zu 2) beschränkten Berufung wendet sich der Kläger gegen die Teilklageabweisung, soweit sie die Klage gegen die Beklagte zu 2) betrifft. Er habe die Einbeziehung der von der Beklagten vorgelegten AGB wirksam bestritten. Die Ziffer 9 (4) der AGB sei überdies jedenfalls unwirksam. Ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 307,00 € stehe ihm zu, weil die Beklagte zu 2) seine Kündigung vertragswidrig nicht bestätigt habe.
14Der Kläger beantragt,
15unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 02.04.2015, 222 C 460/14, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 1.112,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2014 zu zahlen,
16die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 492,54 € freizustellen.
17Die Beklagte zu 2) beantragt.
18die Berufung zurückzuweisen.
19Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,
20unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 02.04.2015, 222 C 460/15, die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung der Anschlussberufung trägt sie die Ansicht vor, dass ein Feststellungsinteresse bereits nicht bestehe, da die Beklagte zu 2) – was unstreitig ist – unter dem 19.12.2014 eine Schlussrechnung gestellt hat. Außerdem sei die Feststellungsklage unbegründet, da der Kläger die Kündigung nur gegenüber der Beklagten zu 1. erklärt habe. Vertragspartner sei aber die Beklagte zu 2) Außerdem sei eine Vertragsbeendigung zum 03.06.2014 nicht möglich. Da der Vertrag am 08.05.2014 zustande gekommen sei, hätte er allenfalls zum 07.05.2014 gekündigt werden können. Die Kündigungserklärung enthalte aber überhaupt keine Angabe zum Kündigungszeitpunkt, sodass eine wirksame Kündigung nicht vorliege.
22II.
23Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Anschlussberufung hat keinen Erfolg.
241. Berufung
25Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
26a)
27Soweit sich die Berufung dagegen richtet, dass das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von 805,76 € (Neukundenbonus) verneint hat, ist sie begründet. Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsvertrag zu. Dass ein 25%-Bonus grundsätzlich vereinbart wurde, ist unstreitig und ergibt sich aus dem Stromliefervertrag vom 08.05.2013 (Bl. 7 d.A.). Die Beklagte hat demgegenüber nicht darlegen können, dass die Parteien wirksam eine Einschränkung des Bonus dahingehend vereinbart haben, dass dieser bei einer teilweisen Stromnutzung zu gewerblichen Zwecken nicht gelte. Da sich die Beklagte insoweit auf eine AGB-Regelung beruft, wäre es ihre Sache gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass die von ihr behaupteten AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., 2016, § 305, Rn. 43). Dies ist ihr nicht gelungen.
28Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat der Kläger die Einbeziehung der AGB in der von der Beklagten behaupteten Fassung wirksam bestritten. Der Kläger hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgelegten AGB keinen Stand aufweisen und dass die Beklagte ihre AGB aufgrund von Gerichtsentscheidungen regelmäßig ändert. Dies stellt kein unzulässiges Bestreiten ins Blaue hinein dar. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem von der Beklagten zu 2) vorgelegten AGB-Dokument offensichtlich nicht um ein jemals in den Kundenverkehr gekommenes Originaldokument, sondern lediglich um ein rein internes Word-Dokument handelt. Denn das von der Beklagten zu 2) vorgelegte AGB-Dokument weist keinerlei Layout im von einem Unternehmen üblicherweise für Kundendokumente verwendeten „Look & Feel“ auf – insbesondere fehlen jegliche Form von Briefkopf oder Logo der Beklagten zu 2) und eine bei AGB übliche mehrspaltige Formatierung bei kleinerer Schriftgröße, wie sie auch die aktuellen AGB der Beklagten zu 2) aufweisen (Anlage K9, Bl. 174 d.A.). Auch fällt auf, dass die vorgelegte AGB-Fassung inhaltlich teilweise nicht mit den unstreitigen Vertragsdaten im Einklang steht. So galt für den hiesigen Vertrag unstreitig eine 6wöchige Kündigungsfrist (Bl. 2 d.A.), was auch im Begleitschreiben zum Antragsformular (Bl. 5 d.A.) ausdrücklich erwähnt wird. Die vorgelegten AGB sehen hingegen in der Ziffer 4 (3) eine Kündigungsfrist von 12 Wochen vor. Desweiteren kommt hinzu, dass die in den behaupteten AGB enthaltene Formulierung der hier maßgeblichen Ziffer 9 (4), die den Begriff „Privatkunden“ verwendet, nicht im Einklang zu dem sonstigen Vortrag der Beklagten zu 2) zu dieser Klausel steht. Denn die Beklagte zu 2) hat zahlreiche Gerichtsentscheidungen vorgelegt, von denen sie selbst behauptet, dass diese die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Klausel bestätigen. Diese Gerichtsentscheidungen betreffen aber ausschließlich AGB-Klauseln, die den Begriff „Haushaltskunden“ bzw. „Haushaltskunden (Standardlastprofil H0)“ verwenden (Bl. 61, 69, 77, 168 d.A.). Der in den vorgelegten AGB verwendete Begriff „Privatkunden“ taucht in keiner der vorgelegten Gerichtsentscheidungen auf. Auch die aktuellen AGB der Beklagten zu 2) (Bl. 174 d.A.) verwenden den Begriff „Haushaltskunden“. Im Einklang damit hatte die Beklagtenseite dem Kläger auch außergerichtlich den Bonus gerade mit der Begründung verweigert, dass der Kläger mit einem Verbrauch von über 10.000 Kilowattstunden nicht die Voraussetzungen des Begriffs Haushaltskunde erfülle (Bl. 85 d.A.). Vor dem Hintergrund all dieser Umstände war das Bestreiten des Klägers ausreichend.
29Da der Kläger damit wirksam bestritten hatte, dass die von der Beklagten zu 2) behauptete AGB-Fassung Vertragsbestandteil geworden ist, wäre es Sache der Beklagten zu 2) gewesen, dies substantiiert darzulegen und zu beweisen. Dies ist ihr nicht gelungen. Soweit die Beklagte zu 2. in der Berufungserwiderung erstmals Zeugen dafür benennt, dass die vorgelegte Formulierung die damals gültige sei, ist sie mit diesem Verteidigungsmittel bereits gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Den Beweisantritten wäre aber auch ohnehin nicht nachzugehen gewesen, weil die Beklagte zu 2. schon überhaupt nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass die behauptete Fassung der AGB Vertragsbestandteil geworden war. Ihr Vortrag ist in einem Maße in sich widersprüchlich, dass er wegen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO nicht zu beachten ist. Die Beklagte behauptet einerseits, dass die Klausel aus den vorgelegten AGB gegolten habe, legt aber andererseits Gerichtsentscheidungen vor, von denen sie behauptet, dass sie die Wirksamkeit dieser Klausel bestätigen, die aber erkennbar auf eine anders formulierte Klausel Bezug nehmen. Offensichtlich wahrheitswidrig ist auch die Behauptung der Beklagten zu 2), dass jegliche Ausfertigungen und alle Ausfertigungen der AGB der Beklagten zu 2. in Ziffer 9 Abs. 4 immer einen gleichlautenden Bonusausschluss enthalten hätten (Bl. 153 d.A.). Allein in der Gerichtsakte finden sich vier verschiedene Formulierungen dieser Klausel.
30Da damit nicht festgestellt werden kann, dass die von der Beklagten zu 2) behauptete Formulierung der Ziffer 9 Abs. 4 Vertragsbestandteil geworden ist, kann auch eine wirksame Einschränkung des Bonusversprechens für das streitgegenständliche Vertragsverhältnis nicht festgestellt werden. Es kann insoweit auch nicht unterstellt werden, dass die nach Behauptung der Klägerseite seinerzeit von der Beklagten zu 2) üblicherweise verwendete Klausel mit der Formulierung „Haushaltskunden“ oder „Haushaltskunden (Standardlastprofil H0)“ Grundlage des Vertrages war, da sich die Beklagte zu 2) diesen Klägervortrag nicht nach den Grundsätzen des äquipollenten Vorbringens hilfsweise zueigen gemacht hat (vgl. BGH, NJW 1989, 2756 m.w.N.). Selbst wenn man den Verweis der Beklagten zu 2. auf die zahlreichen eingereichten Gerichtsentscheidungen aber dahingehend auslegen würde, dass sie sich die Behauptung der Klägerseite insoweit konkludent hilfsweise zueigen machen wollte, würde dies den Anspruch des Klägers auf Einräumung des Bonus nicht zu Fall bringen.
31Die vorgelegten Gerichtsentscheidungen (Bl. 61, 69, 77, 168 d.A.) betreffen folgende Klausel:
32„Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch“,
33wobei teilweise hinter dem Wort „Haushaltskunde“ noch der Klammerzusatz „(Standardlastprofil H0)“ beigefügt ist.
34Mit einer solchen Klausel wäre der Bonus entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und der Beklagten zu 2. nicht wirksam ausgeschlossen worden. Die vom Beklagten vorgelegten anderslautenden Entscheidungen, wonach der Wortlaut dieser Klausel dahingehend eindeutig sei, dass auch bei einer geringsten gewerblichen Nutzung der Abnahmestelle der Bonus entfiele, überzeugen nicht. Vielmehr lässt die Klausel tatsächlich mehrere Auslegungen zu. Zwar ist der vorgelegten Rechtsprechung zuzugestehen, dass der Satz „Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch“ für sich genommen in der Tat sprachlich eindeutig ist. Die vorgelegten Entscheidungen übersehen aber, dass die streitgegenständliche Klausel eben nicht nur aus diesem einen Satz, sondern aus zwei Sätzen besteht und eine Auslegung notwendigerweise die gesamte Klausel berücksichtigen muss. Zum ersten Satz der Klausel, der festlegt, dass der Bonus ausschließlich Haushaltskunden gewährt wird, steht der zweite Satz aber gerade im Widerspruch. Denn gem. § 3 Nr. 22 EnWG sind Haushaltskunden „Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen“. Haushaltskunden dürfen danach also gerade Strom auch für gewerbliche Zwecke nutzen. Dadurch, dass dem Satz 2 der Klausel der Satz 1 vorangestellt wurde, verliert der Satz 2 damit gerade seine – scheinbare – Eindeutigkeit. Vielmehr kann die gesamte Klausel naheliegend auch im Sinne des Klägers verstanden werden. Denn durch die Formulierung der Klausel, in der dem Satz 1 („Der Bonus wird ausschließlich Haushaltskunden gewährt“) der Satz 2 („Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch“) gegenübergestellt wird, wird systematisch und sprachlogisch ein Konsekutivverhältnis suggeriert. Als einzelner Konsekutivsatz formuliert hätte die Klausel nach dieser Suggestion auch lauten können „Der Bonus wird ausschließlich Haushaltskunden gewährt, sodass für gewerblich genutzte Abnahmestellen bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch besteht“. Die Gesamtklausel lässt sich daher also entgegen der vorgelegten Rechtsprechung naheliegend auch so verstehen, dass nach dieser Klausel gewerblich genutzte Abnahmestellen nur solche sind, die eine gewerbliche Nutzung aufweisen, die nicht mehr vom Haushaltskundenbegriff gedeckt ist. Die von der Beklagten gewünschte Folge, dass jede gewerbliche Nutzung ausscheidet, hätte sprachlich demgegenüber, um wirklich eindeutig zu sein, z.B. als attributiver Relativsatz formuliert werden müssen: „Der Bonus wird in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden gewährt, die die Abnahme ausschließlich für private Zwecke nutzen“. Ebenfalls möglich wäre – wenn man den in Rechts- und Vertragsdokumenten verbreiteten Nominalstil verwendet – eine Formulierung wie „Der Bonus wird in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt“. Folgerichtig ist genau dies auch die Formulierung, die die Beklagte zu 2) mittlerweile in ihren aktuellen AGB verwendet (Bl. 174 d.A.).
35Der Umstand, dass die Klausel mehrere Auslegungen zulässt, hat gem. § 305c Abs. 2 BGB zur Folge, dass die für den Kläger günstige Auslegung greift. Dass nach dieser Auslegung der Bonus ausgeschlossen ist, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ein solcher Ausschluss ergibt sich insbesondere nicht bereits daraus, dass der Verbrauch des Klägers hier 10.000 kW/h überstieg. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob die Parteien dadurch, dass in der Auftragsbestätigung ein Bonus ausdrücklich für einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von ca. 13.000 kWh zugesagt wurde (Bl. 7 d.A.), insoweit nicht schon eine vorrangige Individualvereinbarung getroffen haben. Denn auch ein Verbrauch von über 10.000 kW/h lässt den Haushaltskundenstatus nach § 3 Nr. 22 EnWG nicht automatisch entfallen. Eine solche Wirkung entfaltet nur ein Jahresverbrauch von über 10.000 kW/h für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke. Dass der Verbrauch des Klägers in dieser Höhe aber für berufliche Zwecke anfiel, hat die Beklagte noch nicht einmal behauptet. Es ist unstreitig, dass der Verbrauch des Klägers sowohl für haushaltliche als auch für berufliche Zwecke anfiel. Zum Verhältnis ist nichts vorgetragen. Deshalb ist auch nicht feststellbar, dass die erste Ausschlussalternative des § 3 Nr. 22 EnWG greift, nämlich dass die Energie nicht überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt anfiel.
36Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
37b)
38Keinen Erfolg hat die Berufung jedoch in Bezug auf die Rückforderung der Vorauszahlung in Höhe von 307,00 € für den Juni 2014. Es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 2. dem Kläger noch bis in den November 2014 Strom geliefert hat. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers wäre nach der Saldotheorie daher nur nach Verrechnung von Leistung und Gegenleistung möglich. Es liegt aber kein Vortrag des Klägers dazu vor, dass danach dem Kläger noch eine Rückforderung zusteht. Auf eine aufgedrängte Bereicherung kann sich der Kläger insoweit nicht stützen, als er den Strom ja tatsächlich benötigt und verwendet hat. Infolge des Verweigerns der Kündigungsbestätigung durch die Beklagte zu 2) wären insoweit allenfalls Schadensersatzansprüche des Klägers denkbar, wenn er ein günstigeres Angebot bei einem anderen Stromanbieter für diesen Zeitraum nicht hätte nutzen können. Dies ist aber keine Frage des Bereicherungsrechts. Einen entsprechenden Schadensersatzanspruch macht der Kläger nicht geltend.
39Ebenfalls keinen Erfolg hat die Berufung im Hinblick auf den geltend gemachten Freistellungsanspruch in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ein derartiger Anspruch ist nicht schlüssig dargelegt. Zwar dürfte dem Anspruch nicht entgegenstehen, dass sich das anwaltliche Schreiben an die Beklagte zu 1) richtet, da diese jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht als von der Beklagten zu 2) vertretungsbefugt anzusehen ist. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass sich die Beklagte zu 2. zum Zeitpunkt der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten mit der Rückzahlung des Bonus bereits in Verzug befunden hat. Vielmehr dürfte insoweit erst das anwaltliche Schreiben vom 15.08.2014 (Bl. 12 d.A.) verzugsbegründend gewesen sein.
402. Anschlussberufung
41Die Anschlussberufung der Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg.
42Die Anschlussberufung ist zwar zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2) ihre Anschlussberufung ausdrücklich als „selbständige Anschlussberufung“ (Bl. 149 d.A.) bezeichnet und eine solche wegen Nichtwahrung der Fristen der §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO unzulässig wäre. Aus dem Verhalten der Beklagten zu 2) – Erhebung der Anschlussberufung erst in der Berufungserwiderung – ist hinreichend erkennbar, dass die Beklagte zu 2) hier entgegen dem von ihr verwendeten Wortlaut eine (unselbständige) Anschlussberufung im Sinne von § 524 ZPO erheben wollte, die zu diesem Zeitpunkt gem. § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO noch zulässig war.
43Die Anschlussberufung ist aber unbegründet.
44Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) ist die Feststellungsklage des Klägers zulässig. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Beklagte zu 2) zwischenzeitlich unter dem 19.12.2014 eine Schlussrechnung gestellt hat, nicht das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen. Der Kläger hat an der Feststellung der Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 03.06.2014 schon deswegen ein Interesse, weil dieser gegenüber der Beklagten zu 2) wegen deren unberechtigter Kündigungsverweigerung möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Zudem ergibt sich aus dem außergerichtlichen Schreiben der Klägerseite vom 22.04.2015 (Bl. 190, Anl. B18), dass sich die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger auf Grundlage ihrer Ansicht, dass eine Vertragsbeendigung zum 03.06.2014 nicht erfolgt sei, eines Anspruchs auf Ersatz von Mahngebühren und eines Nichterfüllungsschadens berühmt.
45Die Feststellungsklage des Klägers ist auch begründet.
46Die Kündigung des Klägers war wirksam. Insbesondere ist es unschädlich, dass der Kläger die Kündigung gegenüber der Beklagten zu 1) erklärt hat. Die Beklagte zu 2) hat dadurch, dass sie unstreitig sämtliche Vermarktung von Internetverträgen und die diesbezügliche Kommunikation mit dem Kläger von der Beklagten zu 1) hat durchführen lassen, den zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, dass diese auch zur Entgegennahme von entsprechenden Willenserklärungen berechtigt ist. Hinzu kommt, dass auch hier das Bestreiten einer entsprechenden Vollmacht der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich ist, da sich die Beklagte zu 2) damit in unauflösbaren Widerspruch zu ihrem eigenen sonstigen Vortrag setzt. Denn in den von der Beklagten zu 2) vorgelegten AGB, die ihrer Behauptung nach ja gerade Vertragsbestandteil gewesen sein sollen, ist in § 4 Abs. 3 ausdrücklich geregelt, dass eine Kündigung an die Beklagte zu 1) zu richten ist. Auch andere einer Wirksamkeit der per E-Mail übersandten Kündigungserklärung entgegenstehende Umstände, wie etwa die wirksame Vereinbarung eines Schriftformerfordernisses, hat die Beklagte zu 2) nicht behauptet. Soweit die Ziffer 4 (3) der von der Beklagten zu 2) vorgelegten AGB diesbezüglich eine Schriftformklausel enthalten (auf die sich die Beklagte zu 2) allerdings zu keinem Zeitpunkt berufen hat), hat die Beklagte zu 2) jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass diese Fassung der AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden war (s.o.).
47Schließlich verfängt auch der Hinweis der Beklagten zu 2) darauf, dass ihrer Meinung nach der Vertrag allenfalls zum 07.05.2014 hätte gekündigt werden können, nicht. Es ist – unabhängig davon, dass die Beklagte zu 2) selbst gegenüber dem beabsichtigten Nachfolgeanbieter den 03.06. (2015) als Vertragsende angegeben hatte (Bl. 9 d.A.) – schon nicht nachvollziehbar, inwieweit dies für die Wirksamkeit der Kündigung von Belang sein sollte. Auch bei Zugrundelegung des früheren Zeitpunktes wäre die Kündigungsfrist durch die Kündigung vom 05.02.2014 eingehalten worden. Auch ist es entgegen der offenbar von der Beklagten zu 2) vertretenen Ansicht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine ordentliche Kündigungserklärung, dass der Kündigungszeitpunkt angegeben wird.
483.
49Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei im Hinblick auf die Berufung des Klägers zu berücksichtigen war, dass diese zunächst gegen beide Beklagte gerichtet war und die Berufung gegen die Beklagte zu 1. anschließend zurückgenommen wurde. Insoweit ergibt sich die Kostenfolge aus § 516 Abs. 3 ZPO.
50Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
51Streitwert für beide Instanzen: 2.112,76 €
52(Anteil der Anschlussberufung: 1.000,00 €) |
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