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1. Die einstweilige Verfügung vom 16.11.2016 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Tenor zu I.b) die Worte „Rechtsradikalen das Podium nehmen“ sowie "und vertritt rechtsradikale Positionen" entfallen.
2. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 16.11.2016 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Verfügungskläger zu 1/6 und die Verfügungsbeklagte zu 5/6.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1 für den Verfügungskläger ohne Sicherheitsleistung. Im Übrigen kann der Verfügungskläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Der Verfügungskläger ist Historiker und Gewaltforscher. Seine Schriften und sonstige Äußerungen werden in der öffentlichen Diskussion zum Teil als provokant empfunden. Die G-Zeitung bezeichnet ihn als „enfant terrible seiner Zunft“ und als „schonungslosen Aufdecker des stalinistischen Terrorregimes, der zu provozieren weiß“. Auf die Anlage AG 1 wird Bezug genommen.
3Im Rahmen einer Diskussionsrunde im Deutschen Historischen Museum in München am 00.00.00 äußerte er sich wie folgt:
4„Und wenn man nicht bereit ist, Geiseln zu nehmen, Dörfer niederzubrennen und Menschen aufzuhängen und Furcht und Schrecken zu verbreiten, wie es die Terroristen tun, wenn man dazu nicht bereit ist, wird man eine solche Auseinandersetzung nicht gewinnen. Dann sollte man die Finger davon lassen. Also auf der einen Seite ja, natürlich, Deutschland soll eine Funktion übernehmen und es ist wichtig, dass Deutschland Verantwortung übernimmt, vor allen Dingen in solchen Konflikten, die es selbst betreffen. Aber man sollte sich schon gut überlegen, für welchen Krieg man a) gerüstet ist und ob man ihn gewinnen kann. Und wenn man ihn nicht gewinnen kann, soll man es lassen. Das wäre meine Auffassung zu dem Thema.“
5Auf die Anlage ASt 8 wird Bezug genommen.
6Am 4.5.2015 wurde in Tröglitz (Sachsen-Anhalt) ein Brandanschlag auf ein als Flüchtlingsunterkunft vorgesehenes Wohnhaus verübt, bei dem niemand zu schaden kam. Am 21.8.2015 kam es in Heidenau (Sachsen) zu fremdenfeindlichen Ausschreitungen gegen die Unterbringung von Asylbewerbern, wobei versucht wurde, den Bezug einer Notunterkunft durch Straßenblockaden zu verhindern; hierbei wurden über 30 Polizisten verletzt.
7In der Sendung „L“ vom 00.00.00 antwortete der Verfügungskläger auf die Frage: „Stichwort Gewalt gegen Asylanten und Flüchtlingsheime: Worin sehen Sie da die Wurzeln?“:
8„Na ja, also überall da, wo viele Menschen aus fremden Kontexten kommen und die Bevölkerung nicht eingebunden wird in die Regelung all dieser Probleme, da kommt es natürlich zu Aggression. Gott sei Dank ist in Deutschland noch niemand umgekommen. Zwar sind Asylbewerberheime angezündet worden. Alles schlimm genug. Aber soweit sind wir noch nicht. Ich glaube, angesichts der Probleme, die wir in Deutschland haben mit der Einwanderung, die jetzt gerade stattfindet, ist es ja noch eher harmlos, was wir haben…“
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 10 Bezug genommen.
10Die Verfügungsbeklagte ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität D. Im Zusammenhang mit der geplanten Teilnahme des Verfügungsklägers an einer Diskussionveranstaltung in D stellte sie am 13.10.2016 einen Kurzbeitrag online, in dem es heißt:
11„Keine Uni dem Rassismus! Rechtsradikalen das Podium nehmen! Mit Genehmigung der Universität D haben sich der „Ring Christlich-Demokratischer Studenten“ (RCDS) und die „Konrad-Adenauer-Stiftung“ (KAS) entschlossen, den kruden Theorien des Aer Rechtspopulisten C eine öffentliche Bühne zu bieten. C, umstrittener Dozent der Humboldt-Universität zu A, rechtfertigte in der jüngeren Vergangenheit wiederholt gewalttätige Ausschreitungen gegen Geflüchtete und Anschläge auf deren Unterkünfte, bediente sich nationalistischen Vokabulars und vertritt rechtsradikale Positionen im politischen Streit um migrationspolitische Fragen. Wir protestieren dagegen, dass einem Mann, der Menschen mit blankem Hass begegnet, finanziert von uns allen, die Möglichkeit geboten wird, auf einem Campus aufzutreten, der vorgeblich Offenheit ausstrahlen will…“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage ASt5 Bezug genommen. Am Ende des Beitrages („hier“) wird auf das nachfolgend dargestellte pdf-Dokument verlinkt.
12Am 19.10.2016 stellte sie einen weiteren Kurzbeitrag online, wegen dessen Inhalt auf die Anlage ASt 3 Bezug genommen wird. Der Link am Ende des Beitrages („hier“) führt zu dem pdf-Dokument mit dem Titel „Protestaufruf erfolgreich – Vortrag von Rechtspopulist C an der Uni D abgesagt“, in dem es heißt:
13(Es folgt eine Darstellung)
14Auf die Anlage ASt 4 wird Bezug genommen.
15Die in Fußnote 2 der vorstehend wiedergegebenen Erklärung belegten Zitate des Verfügungsklägers aus einem Artikel der G- Zeitung vom 14.9.2015 treffen zu.
16Mit zwei Schreiben vom 27.10.2016 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagten erfolglos zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen auf.
17Der Verfügungskläger ist der Auffassung, er sei durch die streitgegenständlichen Veröffentlichungen der Verfügungsbeklagten falsch, weil unvollständig zitiert worden. Vor diesem Hintergrund müsse er die streitbefangenen Äußerungen auch insofern nicht hinnehmen, als sie – abträgliche - Werturteile über ihn enthielten. Insbesondere müsse er sich nicht als „rechtsradikal“ oder „rassistisch“ bezeichnen lassen.
18Auf Antrag des Verfügungsklägers hat die Kammer am 16.11.2016 der Verfügungsbeklagten mittels einstweiliger Verfügung untersagt,
19in Bezug auf den Antragsteller zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
20a) „…gewaltverherrlichenden Thesen Cs… Thesen in der jüngeren Vergangenheit von … erschreckender Brutalität… In einer Podiumsdiskussion zum Thema Interventionsmacht Deutschland am Deutschen Historischen Museum im Oktober 2014 sagt C: ‚Und wenn man nicht bereit ist, Geiseln zu nehmen, Dörfer niederzubrennen und Menschen aufzuhängen und Furcht und Schrecken zu verbreiten, wie es die Terroristen tun, wenn man dazu nicht bereit ist, wird man eine solche Auseinandersetzung nicht gewinnen.‘ … Das Niederbrennen eines Flüchtlingsheimes in Tröglitz und die zwei Tage andauernden Angriffe Rechtsextremer auf ein Wohnheim für Geflüchtete in Heidenau kommentierte C schließlich lapidar mit den Worten ‚Überall, wo Bürger nicht eingebunden sind, kommt es natürlich zu Aggression.‘ C erforscht die Gewalt nicht, sondern legitimiert sie und fordert sie geradezu ein. Seine Ansichten sind … Hetze, die das Anzünden und Belagern von Geflüchtetenunterkünften verharmlosend als natürliche Reaktion verärgerter Bürger*innen beschreibt.“
21wenn dies geschieht wie unter dem Link http://www.anonym
22b) „Keine Uni dem Rassismus Rechtsradikalen das Podium nehmen! … C … rechtfertigte in der jüngeren Vergangenheit wiederholt gewalttätige Ausschreitungen gegen Geflüchtete und Anschläge auf deren Unterkünfte… und vertritt rechtsradikale Positionen… Mann, der Menschen mit blankem Hass begegnet…“
23wenn dies geschieht wie unter dem Link http://www.anonym
24Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
25Der Verfügungskläger beantragt,
26die einstweilige Verfügung vom 16.11.2016 zu bestätigen.
27Die Verfügungsbeklagte beantragt,
28die einstweilige Verfügung vom 16.11.2016 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
29Sie ist der Auffassung, die Kürzung der Zitate führe nicht zu einer unzulässigen Einbindung in einen völlig anderen Gesamtkontext oder sinnentstellenden Zusammenhang, zumal die Quelle der Äußerungen angegeben worden sei. Wesentliches sei nicht weggelassen worden. Die streitgegenständlichen Äußerungen der Verfügungsbeklagten stellten sich somit als zulässige Bewertung eigener Äußerungen des Verfügungsklägers dar, die dieser im politischen Meinungskampf auch deshalb hinzunehmen habe, weil er selbst durch provokante Äußerungen das Licht der Öffentlichkeit suche.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32I.
33Die einstweilige Verfügung war überwiegend zu bestätigen.
341. Dem Verfügungskläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der folgenden Äußerungen zu:
35„…gewaltverherrlichenden Thesen Cs… Thesen in der jüngeren Vergangenheit von … erschreckender Brutalität… In einer Podiumsdiskussion zum Thema Interventionsmacht Deutschland am Deutschen Historischen Museum im Oktober 2014 sagt C: ‚Und wenn man nicht bereit ist, Geiseln zu nehmen, Dörfer niederzubrennen und Menschen aufzuhängen und Furcht und Schrecken zu verbreiten, wie es die Terroristen tun, wenn man dazu nicht bereit ist, wird man eine solche Auseinandersetzung nicht gewinnen.‘ … Das Niederbrennen eines Flüchtlingsheimes in Tröglitz und die zwei Tage andauernden Angriffe Rechtsextremer auf ein Wohnheim für Geflüchtete in Heidenau kommentierte C schließlich lapidar mit den Worten ‚Überall, wo Bürger nicht eingebunden sind, kommt es natürlich zu Aggression.‘ C erforscht die Gewalt nicht, sondern legitimiert sie und fordert sie geradezu ein. Seine Ansichten sind … Hetze, die das Anzünden und Belagern von Geflüchtetenunterkünften verharmlosend als natürliche Reaktion verärgerter Bürger*innen beschreibt.“
36„Keine Uni dem Rassismus! … C … rechtfertigte in der jüngeren Vergangenheit wiederholt gewalttätige Ausschreitungen gegen Geflüchtete und Anschläge auf deren Unterkünfte… Mann, der Menschen mit blankem Hass begegnet…“
37a) Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind.
38b) Nach diesen Grundsätzen liegt in den Äußerungen
39In einer Podiumsdiskussion zum Thema Interventionsmacht Deutschland am Deutschen Historischen Museum im Oktober 2014 sagt C: ‚Und wenn man nicht bereit ist, Geiseln zu nehmen, Dörfer niederzubrennen und Menschen aufzuhängen und Furcht und Schrecken zu verbreiten, wie es die Terroristen tun, wenn man dazu nicht bereit ist, wird man eine solche Auseinandersetzung nicht gewinnen.‘ … Das Niederbrennen eines Flüchtlingsheimes in Tröglitz und die zwei Tage andauernden Angriffe Rechtsextremer auf ein Wohnheim für Geflüchtete in Heidenau kommentierte C schließlich lapidar mit den Worten ‚Überall, wo Bürger nicht eingebunden sind, kommt es natürlich zu Aggression.‘
40durch welche der angebliche Wortlaut von Aussagen des Verfügungsklägers wiedergegeben wird, die Tatsachenbehauptung, der Zitierte habe sich genau wie zitiert geäußert (Korte, Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 152, Rn. 202).
41c) Durch die Verbreitung der beiden Zitate ist der Verfügungskläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, denn er hat sich nicht wie zitiert geäußert.
42Bei Tatsachenbehauptungen kommt es im Rahmen der anzustellenden Abwägung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig (Palandt, a.a.O., Rn. 101a m. w. N.).
43Das durch Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gewährleistete Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann auch gegen das Unterschieben nicht getaner Äußerungen schützen. Dies ist der Fall, wenn zugleich ein anerkanntes Schutzgut des Persönlichkeitsrechts, etwa die Privatsphäre, verletzt wird, wie bei der Verbreitung eines erfundenen Interviews, welches das Privatleben des Verletzten betrifft (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2070). Sofern – wie hier - ein solches Schutzgut nicht beeinträchtigt ist, bedeutet es gleichfalls einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Dies folgt aus dem dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugrunde liegenden Gedanken der Selbstbestimmung: Der einzelne soll - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört im Besonderen auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will. Im Zusammenhang hiermit kann es nur Sache der einzelnen Personen selbst sein, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird der Inhalt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgeblich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt (BVerfG, a.a.O.).
44Nach Auffassung der Kammer handelt es sich in beiden Fällen um ein Falschzitat. Obgleich der wiedergegebene Wortlaut der Aussagen des Klägers zutreffend ist, ist seine Äußerung jeweils durch das Weglassen einer nachfolgenden Passage aus dem Zusammenhang gerissen und damit insgesamt sinnentstellend wiedergegeben worden, so dass die konkret wiedergegebene Äußerung nicht dem entspricht, was der Verfügungskläger zum Ausdruck gebracht hat.
45(1) Hinsichtlich des Zitats aus der Podiumsdiskussion in München gilt folgendes:
46Durch das Weglassen der dem zitierten Teil nachfolgenden Passage
47„Dann sollte man die Finger davon lassen. Also auf der einen Seite ja, natürlich, Deutschland soll eine Funktion übernehmen und es ist wichtig, dass Deutschland Verantwortung übernimmt, vor allen Dingen in solchen Konflikten, die es selbst betreffen. Aber man sollte sich schon gut überlegen, für welchen Krieg man a) gerüstet ist und ob man ihn gewinnen kann. Und wenn man ihn nicht gewinnen kann, soll man es lassen. Das wäre meine Auffassung zu dem Thema.“
48wird die Aussage in maßgeblicher Weise verfälscht. Dieser Teil macht deutlich, dass der Verfügungskläger es gerade nicht gutheißt, die in der zitierten Passage angesprochenen kriegerischen Mittel anzuwenden. Die verkürzt wiedergegebene Aussage
49„Und wenn man nicht bereit ist, Geiseln zu nehmen, Dörfer niederzubrennen und Menschen aufzuhängen und Furcht und Schrecken zu verbreiten, wie es die Terroristen tun, wenn man dazu nicht bereit ist, wird man eine solche Auseinandersetzung nicht gewinnen.“
50kann hingegen – und wird offenbar von der Verfügungsbeklagten – so verstanden werden, dass der Verfügungskläger gerade kritisiert, dass Deutschland als kriegführende Partei zu den angesprochenen Maßnahmen nicht bereit ist. Indem die Verfügungsbeklagte diese Teile der Äußerung weglässt, wird dem verbleibenden Rudiment somit ein maßgeblich anderer Sinngehalt beigelegt.
51(2) Hinsichtlich des Zitats aus der Sendung „L“ liegt ebenfalls eine verkürzte und damit verfälschte Wiedergabe seitens der Verfügungsbeklagten vor. Offen bleiben kann, ob die streitgegenständliche Äußerung schon deswegen eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt, weil der Verfügungskläger sich nicht wie behauptet konkret zu den Vorfällen in Tröglitz und Heidenau geäußert und diese „lapidar kommentiert“ hat. Denn der Verfügungskläger ist entgegen der Darstellung durch die Verfügungsbeklagte nicht auf diese konkreten Vorfälle angesprochen und zu diesen befragt worden.
52Jedenfalls liegt auch hier durch das Weglassen der nachfolgenden Passage
53„Gott sei Dank ist in Deutschland noch niemand umgekommen. Zwar sind Asylbewerberheime angezündet worden. Alles schlimm genug. Aber soweit sind wir noch nicht. Ich glaube, angesichts der Probleme, die wir in Deutschland haben mit der Einwanderung, die jetzt gerade stattfindet, ist es ja noch eher harmlos, was wir haben…“
54eine Verfälschung des Aussagegehalts der zitierten Äußerung vor. Während die zitierte Stelle nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten den Schluss zulässt, Aggression gegen Flüchtlinge sei in den Augen des Verfügungsklägers eine „natürliche“ Reaktion nicht in Entscheidungsprozesse eingebundener Bürger, die der Verfügungskläger keiner weiteren Bewertung, insbesondere auch keiner ablehnenden Stellungnahme für wert hält, entsteht durch die tatsächlich gefallene Äußerung ein gänzlich anderes Bild. Hier wird nämlich deutlich, dass der Verfügungskläger die angesprochenen Gewalttaten ablehnt („schlimm genug“) und erleichtert ist, dass bislang keine Todesopfer zu beklagen sind. Indem die Verfügungsbeklagte diese Teile der Äußerung weglässt, wird dem verbleibenden Rudiment somit ein maßgeblich anderer Sinngehalt beigelegt.
55d) Hinsichtlich der Äußerungen
56„…gewaltverherrlichenden Thesen Cs… Thesen in der jüngeren Vergangenheit von … erschreckender Brutalität… C erforscht die Gewalt nicht, sondern legitimiert sie und fordert sie geradezu ein. Seine Ansichten sind … Hetze, die das Anzünden und Belagern von Geflüchtetenunterkünften verharmlosend als natürliche Reaktion verärgerter Bürger*innen beschreibt.“
57„Keine Uni dem Rassismus! … C … rechtfertigte in der jüngeren Vergangenheit wiederholt gewalttätige Ausschreitungen gegen Geflüchtete und Anschläge auf deren Unterkünfte… Mann, der Menschen mit blankem Hass begegnet…“
58liegen indes keine Tatsachenbehauptungen, sondern Interpretationen der Äußerungen des Verfügungsklägers und damit Meinungsäußerungen vor.
59Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.).
60Nach Auffassung der Kammer handelt sich bei den oben wiedergegebenen Äußerungen um Meinungsäußerungen der Verfügungsbeklagten zu 1, welche die von ihr zitierten Äußerungen des Klägers, bewertet und interpretiert und diese Ansicht dem Leser mitteilt, ohne dass es dem Beweis zugänglich wäre, ob diese Bewertung zutreffend ist oder nicht.
61Diese Äußerungen sind auch nicht als unzulässige Schmähkritik einzustufen, die aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfiele. Die Schmähkritik zeichnet sich dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat (vgl. BVerfG, NJW 1991, 1475, 1477). Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BGH, NJW 2002, 1192, m.w.N.). Eine Meinungsäußerung wird deshalb nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt. Die Beurteilung dieser Frage erfordert regelmäßig, den Anlass und den Kontext der Äußerung zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016).
62Im Fokus der Äußerung der Verfügungsbeklagten steht nicht die persönliche Kränkung des Verfügungsklägers, sondern die Kritik an seinen politischen Positionen und Formulierungen. Keineswegs greift die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten als Person, sondern lediglich seiner Stellung als Historiker und Gewaltforscher, der sich zu aktuellen politischen Fragen äußert, mithin in seiner Sozialsphäre, an. Sie bringt zum Ausdruck, dass die Äußerungen des Verfügungsklägers nach ihrem Dafürhalten bestimmte Bewertungen seiner politischen Positionen zulassen. Diese Auffassung muss man nicht teilen, man muss sie jedoch im politischen Meinungskampf hinnehmen bzw. ihr argumentativ entgegentreten.
63Denn wegen der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die demokratische Ordnung spricht eine Vermutung für die freie Rede, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht. Wird von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht, sondern will der Äußernde in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, dann sind Auswirkungen seiner Äußerungen auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge, nicht aber eigentliches Ziel der Äußerung. Der Schutz des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im politischen Meinungskampf, muss daher auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil anderenfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016).
64Dagegen wäre die Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten in ihrem Kern betroffen, wenn ihr die Äußerung ihrer Meinung gerichtlich untersagt würde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit jedoch auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfG, MMR 2013, 127, 128). Zur öffentlichen Meinungsbildung muss eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich durch eigene Äußerungen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (BVerfG, a.a.O.).
65Auch bei einer Meinungsäußerung ist jedoch entscheidend, ob der tatsächliche Bestandteil einer Meinungsäußerung sich als zutreffend erweist. Denn wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BGH, WRP 2008, 820). Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (BGH, a. a. O.). Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (BGH, a. a. O.). Denn wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret-greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BVerfG, NJW-RR 2001, 411; BGH, a. a. O.).
66Die hiernach erforderliche Abwägung ergibt hinsichtlich der oben unter d) wiedergegebenen Passagen, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zurückzutreten hat. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Verfügungskläger allein in seiner Sozialsphäre betroffen ist, da ausschließlich öffentliche Äußerungen seinerseits kommentiert und kritisiert werden. In Rechnung zu stellen war auch, dass der Verfügungskläger sich bewusst dafür entschieden hat, sich in der Öffentlichkeit nicht wohlabgewogen und zurückhaltend, sondern in einer Weise zu äußern, die überwiegend, auch von eher konservativen Medien wie der G-Zeitung, als provokant wahrgenommen wird, so dass er auch deutliche Kritik dulden muss. Ferner ist es das von Art. 5 GG geschützte Recht der Verfügungsbeklagten, die Positionen und Formulierungen des Verfügungsklägers kritisch zu kommentieren, ohne dass die geäußerte Kritik ausgewogen, fair oder nachvollziehbar sein müsste.
67Entscheidend ist indes, dass sich – wie oben dargestellt – die tatsächliche Grundlage der wertenden Äußerungen als unwahr darstellt, indem die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger in rechtswidriger Weise falsch zitierte. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse des Verfügungsklägers, nicht mit den Begriffen „gewaltverherrlichende Thesen“, „Thesen von … erschreckender Brutalität“, „erforscht die Gewalt nicht, sondern legitimiert sie und fordert sie geradezu ein“, „Hetze, die das Anzünden und Belagern von Geflüchtetenunterkünften verharmlosend als natürliche Reaktion verärgerter Bürger*innen beschreibt“, „Rassismus“, „rechtfertigte … gewalttätige Ausschreitungen gegen Geflüchtete und Anschläge auf deren Unterkünfte“, „der Menschen mit blankem Hass begegnet“ in Verbindung gebracht zu werden. Im Kontext der angegriffenen Äußerungen stützt die Verfügungsbeklagte diese Formulierungen ausschließlich auf die jeweils verlinkten (Falsch-) Zitate bezüglich angeblich notwendiger Brutalität bei der Kriegsführung sowie die Beschreibung der Ursachen für Ausschreitungen gegen Flüchtlingsunterkünfte. In diesem Sinne ist die Meinungsäußerung auch nicht substanzarm, sondern stützt sich gerade auf mitgeteilte tatsächliche Umstände, nämlich (angebliche) Äußerungen des Verfügungsklägers.
68Dies gilt auch für die Bewertung „Rassismus“, für die sich in den zitierten Äußerungen des Verfügungsklägers, soweit diese zutreffend sind, keinerlei im Ansatz tragfähige Grundlage findet. Die Verfügungsbeklagte beruft sich insoweit auf die Bezeichnung der Integration von Geflüchteten als „Unterbrechung eines deutschen ‚Überlieferungszusammenhangs‘ und folglich als Bedrohung für ‚den sozialen Kitt, der unsere Gesellschaft einmal zusammengehalten hat‘ in der G-Zeitung vom 14.9.2015, die gleichfalls in der streitgegenständlichen Erklärung der Verfügungsbeklagten unter Quellenangabe zitiert wird. Indes sind insofern keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass der Verfügungskläger von der Annahme ausgehen würde, dass Angehörige verschiedener Rassen von unterschiedlichem Wert sein könnten, was die Bezeichnung „Rassismus“ aber impliziert.
692. Dem Verfügungskläger steht dagegen kein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte hinsichtlich der folgenden Äußerungen zu:
70„Rechtsradikalen das Podium nehmen“
71"und vertritt rechtsradikale Positionen"
72Insofern war die erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
73Nach dem zuvor Gesagten handelt es sich bei diesen Formulierungen um Meinungsäußerungen, durch welche die Verfügungsbeklagte zum Ausdruck bringt, wo sie den Verfügungskläger im politischen Spektrum verortet. Schmähkritik liegt unter Zugrundelegung der hierzu gemachten Ausführungen (s.o.) allein durch die Bezeichnung als „rechtsradikal“ nicht vor, weil der erforderliche Sachbezug gegeben ist. In der Abwägung, für die die oben dargestellten Kriterien gelten, überwiegt bezüglich dieser Äußerungen das Grundrecht der Verfügungsbeklagten auf freie Meinungsäußerung das ebenfalls grundrechtlich geschützte Interesse des Verfügungsklägers, nicht als „rechtsradikal“ bezeichnet zu werden. Indem jedenfalls ein Teil der wiedergegebenen Äußerungen des Verfügungsklägers sich als korrekt zitiert darstellen, ist ein hinreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkt auch für solche kritische Äußerungen gegeben, die – wie die Bezeichnung als „rechtsradikal“ – einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers darstellen. Der Verfügungskläger hat in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffen, dass er die Integration von Geflüchteten als „Unterbrechung des deutschen Überlieferungszusammenhanges und folglich als Bedrohung für den sozialen Kitt, der unsere Gesellschaft einmal zusammen gehalten hat“ bezeichnet hat. Diese Äußerungen können zumindest so verstanden werden, dass der Verfügungskläger gerade die Integration von Flüchtlingen als Bedrohung für Deutschland ansieht. Er hat zwar durch seinen Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erläutern lassen, dass es ihm bei den Aussagen in erster Linie darum ging, die Wichtigkeit einer nachhaltigen Integration neu hinzu kommender Bevölkerungsteile zu betonen. Gleichwohl bleibt es der Verfügungsbeklagten unbenommen, auf diese Formulierungen ihre Bewertung der politischen Positionen des Verfügungsklägers als „rechtsradikal“ zu stützen. Auf die Frage, ob eine solche Bewertung zutreffend oder falsch, einseitig oder ausgewogen, fair oder unangemessen o.ä. ist, kommt es nicht an.
74II.
75Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO.
76III.
77Der Gegenstandswert wird auf 20.000 € festgesetzt.
78Rechtsbehelfsbelehrung:
79Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
801. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
812. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
82Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
83Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
84Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
85Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.