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Landgericht Köln, 2 O 422/16

Datum:
18.05.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 422/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0518.2O422.16.00
 
Schlagworte:
Abgasvorschriften; übliche Beschaffenheit; Unzumutbarkeit der Nacherfüllung
Normen:
BGB § 440 S.1; BGB § 323 Abs. 5 S. 2
Leitsätze:

Es entspricht der üblichen Beschaffenheit, dass der Motor eines Pkw die Abgasvorschriften einhält, die in den technischen Daten in den Prospekten des Pkw angegeben sind.

Bei der Frage, ob die Nichteinhaltung von Abgasvorschriften den Käufer zum Rücktritt berechtigt, ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen nötig. Dabei fallen auch solche künftigen Umstände ins Gewicht, die nicht sicher prognostiziert werden können, aber jedenfalls nicht fernliegen. Dazu zählt, dass ein EA-189-Motor nach dem Software-Update eine geringere Haltbarkeit aufweisen und das Fahrzeug mit einem Makel, der den Wiederverkaufswert mindert, behaftet sein kann.

Für den Käufer eines Pkw mit EA-189-Motor ist eine Nachbesserung durch Software-Update unzumutbar. Dies folgt unter anderem daraus, dass die Herstellerin des Motors arglistig gehandelt hat. Der hierdurch verursachte Vertrauensverlust des Käufers schlägt auch auf dessen Verhältnis zur Verkäuferin durch, weil diese zur Nachbesserung auf das von der Herstellerin entwickelte Software-Update angewiesen ist.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.066,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2016 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi Q3 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ##### mit der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil II zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Tenor zu 1 bezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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