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Landgericht Köln, 29 S 66/18

Datum:
11.10.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 S 66/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:1011.29S66.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 204 C 126/17
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.02.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln, 204 C 126/17 teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, den Beschlussanträgen der Eigentümerversammlung vom 03.07.2017 zu TOP 8 und 9 mit der Maßgabe zuzustimmen, dass die Wohnungseingangstür sowie sämtliche Fenster der Wohneinheit 1-06-6 der Klägerin auf ihre Erneuerungsbedürftigkeit hin überprüft werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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