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Landgericht Köln, 31 O 178/17

Datum:
08.05.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 178/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0508.31O178.17.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf ihrer Produkte in kommerziellen Medien und Zeitungsanzeigen bzw. Werbeanzeigen für ihren Einzelhandel unter der Firma Y mit dem Werbeslogan „größter Zweiradfachmarkt im T-Kreis“ bzw. „größtes Bike Center im T-Kreis“ zu werben,

wenn dies geschieht wie in den Werbeanzeigen der Beklagten in der Zeitung „Brühler Schlossbote“, Ausgabe vom 15.02.2017 sowie vom 15.03.2017 für den „Super Sale“, wie nachstehend wiedergegeben:

                                     (siehe Abbildung am Ende der Entscheidung)

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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