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Landgericht Köln, 33 O 8/17

Datum:
09.01.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
33 O 8/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0109.33O8.17.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

1) dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Gewinne sie dadurch erzielt hat, daß sie von Verbrauchern bei der Abwicklung von Verträgen über Internet- und/oder Telefondiensten seit dem 21.09.2013

a) Mahnpauschalen i.H.v. 5,00 € sowie

b) Rücklastschriftpauschalen i.H.v. 9,00 €

vereinnahmt hat.

Dazu hat die Beklagte dem Kläger jeweils kaufmännisch Rechnung zu legen und ihm dabei in monatlich geordneter Aufstellung im Einzelnen mitzuteilen,

(1) welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der jeweiligen Pauschalen im Auskunftszeitraum jeweils erzielt hat;

(2) welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe ihr im Zusammenhang mit der jeweiligen Pauschalerhebung jeweils angefallen sind;

(3) welche nach § 10 Abs. 2 S. 1 UWG abzugsfähigen Leistungen sie aufgrund der Zuwiderhandlung jeweils an Dritte oder den Staat erbracht hat und

(4) welche Nutzungen sie aus den erzielten Gewinnen im Auskunftszeitraum gezogen hat, wobei sie im Falle der Finanzierung ihrer laufenden Geschäftstätigkeit auch über Kredite u.a. mitzuteilen hat, zu welchen Höchstzinssätzen sie Kredite jeweils in Anspruch genommen hat bzw. nimmt.

Die Beklagte kann die Rechnungslegung hinsichtlich der Identität der einzelnen Pauschalierungsfälle jeweils gegenüber einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, indem die Beklagte dem Wirtschaftsprüfer eine Auflistung der Pauschalierungsfälle übergibt, sofern

(1) sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und

(2) den Wirtschaftsprüfer ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob

(i) die dem Kläger nach Satz 2 Nr. (1) mitgeteilten monatlichen Einnahmen mit den sich aus der Auflistung ergebenden monatlichen Einnahmen übereinstimmen und

(ii) in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Pauschalierungsfälle enthalten sind.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 €.

 
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