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1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, zu unterlassen, mit dem Bildnis und/oder Namen des Klägers für das „C -Urlaubslotto“ zu werben und/oder werben zu lassen, wie geschehen in „C1“ vom 18.02.2018, Seite 13.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, über die konkrete Auflage der „C1“ vom 18.02.2018 sowie über die mit dem streitgegenständlichen Gewinnspiel verbundenen Kosten.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 593,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2018 zu zahlen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5000,- €, hinsichtlich des Tenors zu 2. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 500,- € und hinsichtlich des Tenors zu 3. ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Hinblick auf den Tenor zu 3. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Der Kläger ist Schauspieler und spielt u.a. seit 2013 die Rolle des T in der ZDF-Serie „U “. Die Beklagte verlegt die Zeitung „C1“. Am 18.02.2018 berichtete die Beklagte auf Seite 13 der zuvor genannten Zeitung über das von ihr veranstaltete „C -Urlaubslotto“, dessen Hauptgewinn eine 13-tägige Kanaren-Reise auf einem Schiff der AIDA-Flotte war, ohne Einwilligung des Klägers mit einem Foto, das u.a. den Kläger in seiner Rolle als T des „U“ zeigt. Die Bildunterschrift lautet wie folgt: „I, L und X (von rechts) werden Sie zwar nicht treffen. Aber wie auf dem echten TV-U schippern Sie zu den schönsten Buchten und spannendsten Städten“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
3Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2018 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2018 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis zum 17.04.2018 auf.
5Der Kläger ist der Meinung, dass durch die streitgegenständliche Werbung der Beklagten mit seinem Bildnis eine rechtswidrige Verletzung seines Rechts am eigenen Bild vorliege, da die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KUG nicht vorlägen, weil die streitgegenständliche (Aufmerksamkeits-)Werbung lediglich kommerziellen Charakter habe und seine Persönlichkeit nicht hinter die Serienrolle zurücktrete. Selbst wenn man jedoch unterstellte, dass die streitgegenständliche Werbung auch einen redaktionellen Charakter aufweise, fehle es an einem ausreichenden Informationswert für das Publikum, um die öffentliche Zurschaustellung seines Bildnisses und die hierdurch erfolgte Übertragung seines positiven Images in der Öffentlichkeit und die Ausnutzung seines Werbe- und Imagewerts zu rechtfertigen. Auch die Nennung seines Namens in der streitgegenständlichen Werbeanzeige und die hierdurch ebenfalls erfolgte Übertragung seines positiven Images stelle aus den zuvor genannten Gründen eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar. Ferner liege in der streitgegenständlichen Verwendung seines Bildnisses und seines Namens durch die Beklagte eine rechtswidrige Datenverarbeitung i.S.v. Art. 6 DSGVO, da diese lediglich zu kommerziellen Zwecken erfolgt sei, weshalb Art. 85 Abs. 2 DSGVO nicht eingreife. Schließlich meint er, dass die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt habe, weil sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass die von getätigten Werbemaßnahmen nur mit seiner Zustimmung hätten erfolgen dürfen.
6Zuletzt ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagte ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 593,19 €, hinsichtlich deren Berechnung auf Seite 22 der Klageschrift Bezug genommen wird, zu erstatten habe.
7Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung,
81. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, zu unterlassen, mit dem Bildnis und/oder Namen des Klägers für das „C -Urlaubslotto“ zu werben und/oder werben zu lassen, wie geschehen in „C1“ vom 18.02.2018, Seite 13;
92. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, über die konkrete Auflage der „C1“ vom 18.02.2018 sowie über die mit dem streitgegenständlichen Gewinnspiel verbundenen Kosten.
103. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 593,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2018 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Meinung, dass das streitgegenständliche Foto entsprechend der Richtlinie 2.2 des Pressekodex des Deutschen Presserates als Symbolfoto zu einem redaktionellen Preisausschreiben verwendet worden sei, worauf im Bezugstext hingewiesen worden sei. Durch den Hinweis, dass die abgebildeten Personen nicht angetroffen würden und eine Reise nur „wie auf dem echten TV U“ stattfinden würde, sei die Nutzung des Fotos als symbolische Illustration deutlich erkennbar. Es werde sich dabei der Ästhetik und Symbolik der beliebten TV-Serie „U “ als Inbegriff einer „Traumreise“, die – unstreitig - als Hauptgewinn des Preisausschreibens ausgelobt wurde, bedient, die unabhängig von der Person des Klägers sei. Vor diesem Hintergrund ist sie der Auffassung, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos in dem konkreten Kontext und in Verbindung mit der Nennung des Namens des Klägers gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig sei, da das Foto nicht rein kommerziellen Zwecken, sondern der Befriedigung des Informationsinteresses der Allgemeinheit bezüglich des Preisausschreibens, das Teil des redaktionellen Inhalts der „C1“ gewesen sei, und bezüglich der TV-Serie „U “ diene. Sie meint weiter, dass die Interessen des Klägers insgesamt hinter diesem öffentlichen Informationsinteresse zurückträten, da der Kläger nicht als Person im Vordergrund stehe, sondern lediglich als Teil der „U-Crew“ dargestellt würde, und der gesamte Begleittext den Charakter als Symbolfoto und damit den Bezug zur TV-Serie „U “ eindeutig darstelle und hierdurch den Kläger aus dem Mittelpunkt der Berichterstattung nehme. Ferner sei zu berücksichtigen, dass durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos und der Nennung des Namens des Klägers lediglich marginal seine Sozialsphäre betroffen sei und es sich nicht um einen Beitrag handele, in welchem sich die Beklagte zur Verkaufsförderung eines Produktes der Person des Klägers bediene. Insbesondere sei die Bekanntheit des Klägers nicht zur Anpreisung der „C1“ oder der „AIDA“-Flotte ausgenutzt oder suggeriert worden, der Kläger unterstütze die abgebildeten Produkte. Auch sei weder ein Imagetransfer erfolgt noch werde der – nicht vorhandene – Werbe- und Imagewert des Klägers ausgenutzt. Vielmehr werde der Leser durch die Verwendung des streitgegenständlichen Symbolfotos, das den Kläger lediglich als Kapitän des „U“ und nicht als „I“ darstelle, nur auf das Preisausschreiben im redaktionellen Teil der „C1“ aufmerksam gemacht.
14Sie behauptet, dass die Verwendung des streitgegenständlichen Fotos und des Namens des Klägers nur in der Ausgabe der „C1“ vom 18.02.2018 erfolgt sei und dass der Kläger die Auflagenstärke der zuvor genannten Zeitung auf der Internetseite www.xxxx feststellen könne. Vor diesem Hintergrund meint sie, dass ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der konkreten Verletzungshandlung nicht gegeben sei und der Kläger weitere Verletzungshandlungen, hinsichtlich derer schon dem Grunde nach kein Auskunftsanspruch bestehe, nicht vorgetragen habe.
15Sie ist schließlich der Meinung, dass die DSGVO aufgrund des Vorrangs der §§ 22, 23 KUG keine Anwendung finde.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist zulässig und begründet.
191.
20Der Antrag zu 1. ist zulässig.
21Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Verwendung des Wortes „werben“ in dem Antrag zu 1. nicht zu dessen Unbestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da zum einen die Verwendung dieser Begrifflichkeit vor dem Hintergrund, dass es sich bei der streitgegenständlichen Verwendungsart tatsächlich um Werbung handelt, keinen Bedenken begegnet (vgl. auch BGH, Urt. v. 05.10.2017 – I ZR 184/16), und zum anderen die Beklagte aufgrund der Nennung der konkreten Verletzungsform genau weiß, welche Handlung sie zu unterlassen hat.
222.
23Der Antrag zu 1. ist begründet.
24Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG hinsichtlich der angegriffenen Verwendung seines Bildnisses i.V.m. der Nennung seines Namens.
25Der Kläger ist aktivlegitimiert. Auch wenn er in dem Beitrag in einer Standbildaufnahme aus der TV-Serie „U “ und damit in seiner Rolle dargestellt wurde, ist er als Person I auch aufgrund der Namensnennung für den Betrachter erkennbar. Die Vorschriften der §§ 22, 23 KUG schützen eine Person im Übrigen nicht nur in einer ihrem Leben entsprechenden äußeren Darstellung, sondern auch im Rahmen einer künstlerischen Darbietung einer anderen Person (BGH, GRUR 1961, 138, 139 – „Familie Schölermann“). In der dargestellten Einstellung aus der TV-Serie „U “ tritt der Kläger mit seinem natürlichen Erscheinungsbild auf, wie es auch aus anderen Rollendarbietungen in der Öffentlichkeit bekannt ist; seine Persönlichkeit tritt nicht hinter die Maske der Filmfigur zurück
26Der Kläger wird durch diese streitgegenständliche Verwendung seines Bildnisses i.V.m. der Nennung seines Namens in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, welches über die ideellen Aspekte des Persönlichkeitsschutzes hinaus auch das Bestimmungsrecht umfasst, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis und der eigene Name kommerzialisiert, insbesondere für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll (vgl. BGH, NJW 2013, 793 – "Playboy am Sonntag" – Rn. 15 m.w.N.).
27Die Zulässigkeit der Verwendung eines Bildnisses beurteilt sich anhand des abgestuften Schutzkonzeptes der §§ 22, 23 KUG, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2006, 591; BVerfGE 120, 180/201 ff – "Caroline von Monaco IV"; BGH, a.a.O. – "Playboy am Sonntag" - Rn. 13; BGH, GRUR 2011, 259 – "Rosenball in Monaco"- Rn. 13 – jeweils m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person öffentlich zur Schau gestellt oder verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Etwas anderes kann gelten, wenn einer der in § 23 Abs. 1 KUG enummerierten Ausnahmetatbestände – etwa ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte – vorliegt. In diesem Fall ist die öffentliche Zurschaustellung oder Verbreitung eines Bildnisses ausnahmsweise auch ohne die Einwilligung des Abgebildeten zulässig, wenn nicht berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.11.2013 – 15 U 44/13).
28Die angegriffene Veröffentlichung ist nach diesen Maßstäben rechtswidrig.
29Der Kläger hat unstreitig nicht in die angegriffene konkrete Art der Verwendung seines Bildnisses eingewilligt (§ 22 KUG).
30Die öffentliche Zurschaustellung und Verbreitung des Bildnisses ist auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 KUG ohne die Einwilligung des Klägers erlaubt.
31Die nach den Umständen des gegebenen Falls allein in Erwägung zu ziehende Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist im Streitfall bereits nicht anwendbar.
32Auf die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich derjenige nicht berufen, der keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt. Ein solches schutzwürdiges Informationsinteresse fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens dienen (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 – „Playboy am Sonntag" – Rn. 22; BGH, GRUR 2011, 647 – "Markt & Leute" – Rn. 15; BGH, GRUR 2010, 546 – "Der strauchelnde Liebling" – Rn. 15; BGH GRUR 2007, 139 – "Rücktritt des Finanzministers" – Rn. 15; BGH, GRUR 1956, 427 – "Paul Dahlke" – jeweils m.w.N.). Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher nur eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist (vgl. BGH, GRUR 1997, 125/126 – "Bob-Dylan-CD"; vgl. BVerfG, NJW 2001, 594). Der kommerzielle Zusammenhang schließt es nicht aus, dass die Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit dient. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat, und umfasst dabei auch die Veröffentlichung eines Bildnisses, das die Meinungsäußerung transportiert oder ergänzt (vgl. BVerfGE 71, 165/175 – "Benetton-Werbung"/ "Schockwerbung"; BGH, a.a.O., – "Bob-Dylan-CD").
33Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr erschöpft sich die streitgegenständliche Werbung in reiner Wirtschaftswerbung; ein irgendwie gearteter, über die bloße werbende Empfehlung des von der Beklagten veranstalteten Preisausschreibens hinausgehender Meinungsbezug ist nicht zu erkennen. Die unter Verwendung des Bildnisses des Klägers gestaltete Werbung greift weder ein Thema auf, welches werblich verwertet wird (vgl. BGH, a.a.O., -"Rücktritt des Finanzministers") noch vermittelt sie eine weitergehende Information, wie das beispielweise in den Fällen der Verwendung von Fotos bekannter Persönlichkeiten zum Zwecke der Bewerbung eigener Presserzeugnisse in höchstrichterlicher Rechtsprechung bejaht worden ist (vgl. BGH, jeweils a.a.O. – "Playboy am Sonntag"; "Markt & Leute"; - "Der strauchelnde Liebling"). Vielmehr handelt es sich um eine Aufmerksamkeitswerbung, durch welche der Leser nur und ausschließlich auf das Preisausschreiben der Beklagten aufmerksam gemacht werden soll. Denn durch die Verwendung des streitgegenständlichen Fotos, das sich über mehr als 1/3 der Seite erstreckt und der Überschrift „Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise“ wird – wie unzweifelhaft von der Beklagten beabsichtigt – dem flüchtigen Leser suggeriert, man könne eine Reise auf dem „U“ gewinnen. Dass dem nicht so ist, erfährt der Leser erst in dem Moment, in dem er sich den weiteren Text des Preisausschreibens durchliest. Der Beklagten ist war dahingehend zuzustimmen, dass es sich nicht um Werbung für die Zeitung „C1“ oder das Unternehmen „AIDA“ handelt. Sie verkennt jedoch, dass es sich um eine großformatige Werbung für das von ihr veranstaltete Preisausschreiben handelt. Sofern die Beklagte ferner einwendet, dass es ein Informationsinteresse an dem Preissauschreiben und der TV-Serie „U “ gebe, so ist dem zu entgegnen, dass das streitgegenständliche Foto keinerlei Bezug zu dem Preisausschreiben aufweist, da eben keine Reise auf dem „U“ zu gewinnen war, und ein Informationsinteresse der Leserschaft hinsichtlich der TV-Serie „U “ zwar grundsätzlich vorhanden sein mag, der vollständige Text des Preisausschreibens jedoch keinerlei Informationen zu dieser TV-Serie enthält.
34Kann sich die Beklagte danach aber nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, so stellt sich die ohne Einwilligung des Klägers geschehene Verbreitung ihres Bildnisses als unzulässig dar. Der mit der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild ist auch ohne Interessenabwägung als rechtswidrig bzw. rechtsverletzend einzuordnen. Eine solche, im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Interessenabwägung scheidet mangels eines dem Bildnisschutz des Klägers entgegenzustellenden kollidierenden Informationsinteresses der Beklagten aus.
35Selbst wenn man aber den Anwendungsbereich des in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG formulierten Ausnahmetatbestands als eröffnet ansehen wollte, folgt hieraus keine von dem vorstehenden Ergebnis abweichende Würdigung.
36Die Prüfung, ob die in der Werbung der Beklagten verwendete Abbildung des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne ihre Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, a.a.O. - Rücktritt des Finanzministers" – Rn. 18; BGH, a.a.O. – "Wer wird Millionär?" – Rn. 15; BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 261/07, a.a.O, Rn. 10 und vom 09.02. 2010 – VI ZR 243/08, a.a.O, Rn. 33; BVerfGE 120, 180/201 f., Rn. 55, 85).
37Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet wird oder ob - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der angesprochenen Adressaten befriedigt oder ein Anlass für die Abbildung einer prominenter Person geschaffen wird. In den letztgenannten Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (vgl. BVerfGE 120, 180/206 f.; BGH, Urteil vom 09.03.2004 – VI ZR 217/03; vom 28.09.2004 – VI ZR 305/03; vom 06.03.2007 – VI ZR 51/06; vom 01.07.2008 – VI ZR 243/06, Rn. 23; vom 17.02.2009 – VI ZR 78/08 - Rn. 14).
38Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die streitgegenständliche Veröffentlichung als unzulässig einzuordnen.
39Die Beklagte hat mit der Veröffentlichung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild eingegriffen.
40Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Das Gewicht dieses Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer prominenten Person, die ohne ihre Einwilligung in einer Werbeanzeige abgebildet wird, bemisst sich dabei vor allem nach dem Ausmaß, in dem die Werbung den Werbewert und das Image der Person ausnutzt. Besonderes Gewicht hat ein solcher Eingriff, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. BGH, a.a.O., -"Rücktritt des Finanzministers", Rn. 19 m.w.N.). Erhebliches Gewicht kommt einem derartigen Eingriff auch dann zu, wenn durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, a.a.O., - "Wer wird Millionär?"- Rn. 31 m.w.N.). Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt. Entscheidend – und im Zuge der Abwägung zu berücksichtigen – ist, in welchem Ausmaß die streitgegenständliche Veröffentlichung einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann (vgl. BGH, a.a.O. – „Wer wird Millionär?“). Dabei kann ein Interesse der Öffentlichkeit schon darin bestehen, dass die Allgemeinheit über Gestaltung und Inhalt des Presseerzeugnisses informiert wird. Auch die Eigenwerbung eines Presseerzeugnisses genießt den Schutz der Pressefreiheit (vgl. BGH, a.a.O. – „Der strauchelnde Liebling“). Der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen wiegt jedoch umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist. Als Grenze für das berechtigte Informationsinteresse ist die Intensität des in Rede stehenden Eingriffs zu berücksichtigen, die sich auch auf die ungewollte Vereinnahmung für fremde kommerzielle Werbeinteressen beziehen kann. Ein Vorrang der Interessen der Presse an der gewerblichen Nutzung eines Bildnisses gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist im Ergebnis nur dann anzunehmen, wenn die Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern auch dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (vgl. BGH, a.a.O. – „Paul Dahlke“; BGH, a.a.O. – „Wer wird Millionär?“; BGH, a.a.O. – „Der strauchelnde Liebling“).
41Unter den Umständen des gegebenen Falls wiegt der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers danach nicht besonders schwer. Er betrifft lediglich die - nur einfachrechtlich geschützten - vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einschließlich des Rechts am eigenen Bild und berührt nicht die - auch verfassungsrechtlich gewährleisteten - ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. BGHZ 143, 214/218 ff; BGHZ 143, 214/218 ff. – „Marlene Dietrich“; BVerfG, GRUR 2006, 1049/1050 f). Bei der verwendeten Fotografie handelt es sich um eine Aufnahme des Klägers, die ihn zwar großflächig, jedoch optisch nicht ungünstig, sondern in einer Rolle, Aufmachung und situativen Darstellung zeigt, in der er der Öffentlichkeit auch in der TV-Serie gegenübertritt. Die beanstandete Werbung bewirkt dabei auch keine Übertragung der Beliebtheit des Klägers auf das mit seinem Bildnis beworbene Produkt, wenngleich der Kläger aufgrund des großformatigen Fotos und der Nennung seines Namens entgegen der Auffassung der Beklagten nicht im Hintergrund steht. Die Werbung erschöpft sich vielmehr in der bloßen Aufmerksamkeitserweckung für das beworbene Preisausschreiben; der Darstellung des Klägers kommt weder das beworbene Preisausschreiben empfehlender Charakter zu noch findet ein Imagetransfer statt. Auch wird durch die Verwendung des Fotos des Klägers sein Ansehen in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt, da hiermit keine vom Leser als negativ empfundene Information transportiert wird.
42Der damit nicht besonders schwer wiegenden Eingriffsqualität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Klägers steht jedoch ein allenfalls marginaler Informationswert gegenüber, etwa dahin, dass der Kläger in der TV-Serie „U “ mitgespielt und dabei wie auf dem Bild wiedergegeben ausgesehen hat. Diese Information ist als solche belanglos und bietet – wenn überhaupt - kaum einen über die im Übrigen betriebene Werbung hinausweisenden Nachrichtenwert, erst recht aber nicht einen solchen im Hinblick auf eine Angelegenheit von öffentlicher Bedeutung. Der Informationswert der Abbildung des Klägers ist derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist. Dies würdigend überwiegen aber die Interessen des Klägers an der Wahrung seines Persönlichkeitsschutzes, selbst wenn hiervon nur dessen vermögensrechtliche Aspekte betroffen sind. Denn die in der streitgegenständlichen Veröffentlichung liegende "Aneignung" seines Bildnisses für fremde, sich in bloßen Werbezwecken erschöpfende Kommerzialisierung muss der Kläger nicht hinnehmen.
43Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der Nennung des Namens des Klägers in dem die Bildveröffentlichung begleitenden Werbetext.
443.
45Der Antrag zu 2. ist begründet.
46Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB, da er aus den unter Ziffer 2. genannten Gründen gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB hat.
47Sofern die Beklagte – so verstanden – der Auffassung ist, dass die Zahlung einer Lizenzgebühr bei einer Aufmerksamkeitswerbung mit redaktionellem Inhalt nicht in Betracht komme, überzeugt dies nicht, da ein Bereicherungsanspruch aus der eingangs genannten Norm auch in der zuvor genannten Konstellation in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW-RR, 2010, 855 – „der strauchelnde Liebling“ – Rn. 20).
48Sofern die Beklagte meint, der Kläger könne keine Auskunft hinsichtlich der mit der Werbung verbundenen Kosten verlangen, überzeugt dies nicht, da auch diese bei einer zu ermittelnden fiktiven Lizenzgebühr eine Rolle spielen können (vgl. LG Köln, Teilurteil vom 14.08.2013 - 28 O 118/13; OLG Köln, Urteil vom 06.03.2014 – 15 U 133/13).
49Sofern die Beklagte ferner die Auffassung vertritt, dass der Kläger die Auflagenstärke der „C1“ unschwer unter der URL https:wurde entfernt ermitteln könne, übersieht sie, dass dort – soweit ersichtlich - nur die Quartalszahlen, nicht jedoch die Auflage der streitgegenständlichen Ausgabe angezeigt wird.
504.
51Da die Veröffentlichung des Bildes unzulässig war, kann der Kläger in begehrten Umfang gemäß den §§ 823 Abs. 2, 249 BGB i.V.m. § 22 KUG Ersatz der vorprozessualen notwendigen Rechtsverfolgungskosten verlangen. Die Beklagte trifft dabei auch das für diesen Anspruch erforderliche Verschulden, denn sie hat zumindest fahrlässig gehandelt. Denn die Beklagte hat sich mit der Veröffentlichung der Abbildung des Klägers für sie erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem sie jedenfalls eine von ihrer Einschätzung abweichende Beurteilung in Betracht ziehen musste (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.11.2013 - 15 U 44/13).
52Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB.
535.
54Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
55Streitwert: 55.000,- € (§ 44 GKG)
56Rechtsbehelfsbelehrung:
57Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
581. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
592. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
60Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
61Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
62Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
63Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.