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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T A T B E S T A N D:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz für Verluste bei Online-Glücksspielen.
3Bei der Beklagten handelt es sich um einen Online-Zahlungsdienstleister mit Luxemburger Banklizenz. Die Beklagte führt für ihre Kunden E-Geld-Konten. Auf Anweisung der Kunden wird E-Geld von einem Q -Konto des Zahlenden auf das Q -Konto des Zahlungsempfängers übertragen, wo es in Buchgeld rückgetauscht und sodann auf ein Bankkonto des Zahlungsempfängers überwiesen wird. Dabei ist bei dem Empfang der Zahlungen durch die Beklagte sowohl möglich, dass diese von dem Zahlenden vorher zur Aufladung des Q -Kontos überwiesen werden, als auch, dass sie im Nachgang zu den Zahlungsdiensten per Lastschrift oder durch Belastung eines Kreditkartenkontos dem Zahlenden belastet werden.
4Der Kläger eröffnete bei der Beklagten am 03.10.2006 ein Q -Konto, das unter der E-Mail-Adresse xxxxx.de geführt wird und hinterlegte hierfür verschiedene Zahlungsquellen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die unter anderem die Q Nutzungsbedingungen enthalten, zu Grunde. In Ziffer 15.1 der AGB ist vereinbart, dass der Vertrag dem Recht von England und Wales unterliegt, was jedoch keine Auswirkungen auf deutsche Verbraucherschutzrechte habe. Wegen deren Inhalts wird auf die Anlage L4 Bezug genommen.
5Die Beklagte ist weiter mit der ### F Ltd. über ein „Payment Processing Agreement“ verbunden, das dieser ebenfalls ermöglicht, Zahlungen über die Beklagte zu senden und zu empfangen. Bei der ### F Ltd. handelt es sich um ein Unternehmen, das Online-Glücksspiel betreibt. Die ### –F Ltd. erhielt mit Bescheid vom 19.12.2012 des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein eine bis zum 18.12.2018 befristete Genehmigung, Online-Glücksspiele zu veranstalten (Anlage B2). In den Bedingungen der Beklagten für Glücksspielanbieter (Anlage b4) ist festgehalten, dass die Glücksspielaktivität auf Onlinepoker und Casino beschränkt ist. Weiter garantieren die Glücksspielanbieter, dass sie über die erforderlichen Lizenzen verfügen. Seit Ende des Jahres 2018 steht der Zahlungsdienst der Beklagten für Online-Glücksspiele nicht mehr zur Verfügung.
6Seit März 2016 leistete der Kläger über die Beklagte Zahlungen an die ### F Lt. In Höhe von 297.053,00 EUR. Diese Zahlungen dienten dazu, sein bei der Glücksspielanbieterin geführtes Spielerkonto aufzuladen. Die eigentliche Teilnahme am Glücksspiel erfolgt in einem zweiten, zeitlich nachgelagerten Schritt, bei dem das Geld auf dem Spielerkonto eingesetzt wird. Ist das Kundenkonto leer gespielt, muss der Spieler es wieder aufladen, bevor er weiterspielen kann.
7Der Kläger behauptet, er habe die über die Beklagte an die ### F Ltd.- transferierten Gelder für illegale Online-Casinospiele verwendet und dabei insgesamt 157.681,00 EUR verloren, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Er habe immer von zu Hause aus gespielt. Dies habe die Beklagte auch wissen können, weil sie – unstreitig- die IP-Adresse des Klägers sowie die Geräte-Informationen einschließlich Standortdaten bei den Transaktionen speichert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch seinen Wohnort gekannt habe. Er habe sofort mit dem Online-Glücksspiel aufgehört, als er zufällig im Internet erfahren habe, dass Online-Casinospiele verboten seien.
8Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihm die Zahlungen im Wege des Schadensersatzes erstatten, weil sie wegen des Verbotes, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubten Glücksspiel mitzuwirken, ihm gegenüber als Nebenpflicht des Zahlungsdienstevertrages zur Unterlassung der Zahlungen an die ### F Ltd., jedenfalls aber zur Warnung verpflichtet gewesen wäre. Schon der Abschluss der Kooperationsverträge mit dem Onlineglücksspielanbieter sei verboten gewesen. Auch dies verpflichte die Beklagte zum Schadensersatz, weil der Kläger in diesem Fall über die Beklagte keine Zahlungen hätte tätigen können. Außerdem habe ihm die Beklagte durch die Eröffnung des Zahlungsverkehrs die Teilnahme an dem Glücksspiel ermöglicht, was ebenfalls verboten sei.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 154.681,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.01.2020) zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Haftung scheitere schon daran, dass sie keine Möglichkeit habe, die Illegalität des Glücksspiels festzustellen, weil dies davon abhänge, wo sich der Spieler zum Zeitpunkt der Spielteilnahme befinde und für welche Spielart (Sportwette oder Casinospiel) er die gesendete Zahlung einsetze. Daher treffe sie weder eine Warnpflicht noch ein Verschulden. Zudem stelle die Aufladung des Spielerkontos eine rechtlich neutrale Handlung dar. Der Kausalzusammenhang sei durchbrochen, weil der Schaden erst aufgrund eines eigenständigen Willensentschlusses des Klägers eingetreten sei. Jedenfalls aber wäre der Anspruch aufgrund überwiegenden Mitverschuldens des Klägers auf null zu kürzen.
14Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
15E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17I. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich für vertragliche Ansprüche aus Art. 17 Abs. 1 c EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Für deliktische Ansprüche folgt die internationale Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, weil der Schaden in dem Land eingetreten ist, von wo aus der Kläger die Überweisungen an die Beklagte vorgenommen hat.
18II. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der über sie an die F ### geleisteten Beträge in Höhe von 154.681,00 EUR.
191. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 675 c Abs. 2, 675 u BGB.
20a) Vorliegend ist auf das Rechtsverhältnis der Parteien deutsches Vertragsrecht anwendbar, weil die Parteien jedenfalls durch ihr prozessuales Verhalten deutsches Recht gewählt haben. Gem. Art. 3 Abs. 1 Rom I VO unterliegt der Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht, wobei die Rechtswahl ausdrücklich aber auch konkludent erfolgen kann. Gem. Art. 3 Abs. 2 Rom I VO können die Parteien jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist, als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung für ihn maßgebend war. Indizien für eine nachträgliche konkludente Rechtswahl kann das Verhalten der Parteien im Prozess sein (Palandt/Thorn, BGB, 79. Aufl. 2020, Rom I 3 Rn. 8). Die Parteien haben sich ausschließlich auf deutsche Rechtsvorschriften berufen. Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit dem Verstoß der Beklagten gegen Vorschriften des BGB bzw. deutsche Rechtsvorschriften begründet und die Beklagte hat hierauf inhaltlich erwidert. Dabei hatten sie auch das notwendige Erklärungsbewusstsein dafür, dass sie damit eine konkludente Rechtswahl treffen, weil der Kläger in der Klageschrift umfassend dazu ausgeführt hat, weshalb trotz des Auslandsbezugs vorliegend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist. Dies rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme, dass sich die Parteien jedenfalls im Rechtsstreit stillschweigend auf die Geltung deutschen Rechts verständigt haben (BGHZ 103, 84, 86; BGH, Urt. v. 09.12.1998 – IV ZR 306/97 –, BGHZ 140, 167-174, Rn. 11).
21b) Der Vertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger ist als solcher über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld zu qualifizieren. Hierfür sind gem. § 675 c Abs. 2 BGB die Vorschriften der 675 c ff. BGB anzuwenden.
22c) Gemäß § 675 u S. 2 BGB ist ein Zahlungsdienstleister verpflichtet, im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten. Das ist hier nicht der Fall, weil ein autorisierter Zahlungsvorgang vorliegt.
23Die jeweiligen Autorisierungen des Klägers sind nicht gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig. Danach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Autorisierung des Klägers als solche verstößt gegen kein gesetzliches Verbot (so auch OLG München Verfügung v. 06.02.2019 – 19 U 793/18, juris, LG München I, Urt. v. 28.02.2018 – 27 O 11761/17, juris). Vielmehr verbietet § 4 Abs. 1, 4 GlüStV die Teilnahme sowie die Veranstaltung von Glücksspiel, also erst das der Zahlung des Klägers nachgelagerte Verhalten zum Einsatz des von der Beklagten transferierten E-Geldes.
24Die Autorisierung ist auch nicht gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV nichtig. Zwar stellt die Erweiterung in § 4 Abs. 1 S. 2 des Glücksspielstaatsvertrages klar, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Allerdings ist nach den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden (Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 7. Dezember 2011, S. 17). Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 dient - so die Motive - der Klarstellung und Konkretisierung von § 4 Abs. 1 Satz 2. Danach können die am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich E-Geld-Institute (Nr. 4) im Wege einer dynamischen Rechtsverweisung als verantwortliche Störer herangezogen werden, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde. Dies setzt voraus, dass der Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebotes zuvor vergeblich - insbesondere wegen eines Auslandsbezuges - in Anspruch genommen wurde (Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 7. Dezember 2011, S. 32). Durch diese Regelung soll jedoch nicht in den zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Zahlungsverkehr eingegriffen werden. Nach dem Sinn und Zweck des GlüStV soll das Verbot sicherstellen, dass die zuständige Glücksspielaufsicht im Rahmen ihrer Befugnisse auch gegenüber Dritten vorgehen kann.
25Dass der Kläger ggf. gegenüber der Glücksspielanbieterin mangels Vorliegens einer Erlaubnis zum Veranstalten von Casinospielen nach § 134 BGB nicht verpflichtet ist, seine Einsätze zu bezahlen, wirkt sich nicht auf das Anweisungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger aus (vgl. LG Berlin, Urt. v. 16.04.2018, Az. 37 O 367/18, juris).
262. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Beträge gem. §§ 280 Abs. 1, 675 c Abs. 2 BGB.
27a) Die Beklagte hat keine Schutzpflicht gegenüber dem Kläger aus dem Vertrag über die Nutzung von E-Geld verletzt, indem sie auf seine Anweisung hin sein E-Geld auf das Nutzungskonto der Streitverkündeten transferierte.
28Denn sie war zur Ausführung des autorisierten Zahlungsauftrags verpflichtet. Gem. § 675 o Abs. 2 BGB ist der Zahlungsdienstleister nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Hierzu reicht nicht aus, dass die Zahlung bzw. die Anspruchserfüllung im Valutaverhältnis gegen Rechtsvorschriften verstößt, sittenwidrig oder rechtsgrundlos ist (Palandt/Sprau, § 675 o Rn. 4).
29Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass ein Kreditkartenunternehmen dann, wenn das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht, die Zahlung an das Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten darf, ohne zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2002 - XI ZR 420/01, Rn. 18). Anderes ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht (BGH, aaO.). Weiter können, weil Kreditinstitute nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig sind und sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern haben, nur in Ausnahmefällen Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1637 = WM 2004, 1625 [1626]). Eine solche Pflicht ist im Überweisungsverkehr anzunehmen, wenn der Überweisungsbank der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt ist (BGH, NJW 1961, 169; NJW 1963, 1872; NJW 1978, 1852 und NJW 1987, 317), wenn unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht (BGHZ 113, 48), wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängen muss (BGH, WM 1976, 474), wenn im Scheckverkehr erkennbar strafbare Handlungen des Scheckeinreichers gegenüber dem Aussteller vorliegen (Staub/Canaris, HGB, 4. Aufl., BankvertragsR Rdnr. 107; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, § 44 Rdnr. 93) oder massive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will (BGH, NJW 2008, 2245).
30Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Zahlungsauftrag auslöst, ist für die Beklagte nicht erkennbar, ob dieser Betrag, der zunächst nur das Spielerkonto auflädt, in der Folge für ein illegales Online-Glücksspiel verwandt wird. Denn zum einen verfügt die ### F Ltd. über eine Lizenz des Landes Schleswig Holstein, weswegen das Online-Casinospiel für sich in Schleswig Holstein aufhaltende Personen legal ist, zum anderen hätte der Kläger sich das Guthaben auch wieder auszahlen lassen können, ohne es zum Glücksspiel verwendet zu haben. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, herauszufinden, wo sich der Kläger im Zeitpunkt der Beauftragung befand, um eine evtl. Illegalität zu erkennen. Ein solcher Prüfaufwand, der - selbst wenn er tatsächlich möglich wäre- , über die normale Bearbeitung der Zahlungsvorgänge hinausgeht, oblag der Beklagten nicht. Sie konnte von einem rechtstreuen Verhalten des Klägers ausgehen und musste nicht mit einem evtl. Verstoß gegen § 285 StGB rechnen (LG München I, Urt. v. 28.02.2018 – 27 O 11716/17, juris). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Warnpflicht eines Kreditinstituts nur bei dem Verdacht einer Fremdschädigung besteht. Vorliegend war der Kläger aber im Begriff, sich durch die Teilnahme am illegalen Online-Glücksspiel selbst zu schädigen. An diese aus eigenem Willen getroffene Entscheidung des Klägers, die zu der Anweisung an die Beklagte führte, war diese gebunden.
31b) Dass die Beklagte vor der Ausführung der Zahlungsdienstleistungen einen Hinweis durch die Glücksspielaufsicht erhalten hätte, und sie aus diesem Grund zur Unterlassung der Ausführung verpflichtet gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
32c) Aus den gleichen Gründen war die Beklagte auch nicht verpflichtet, eine Kooperationsvereinbarung mit der ### F Ltd. zu unterlassen.
33d) Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten den geltend gemachten Schaden adäquat kausal verursacht haben könnte. Denn der Schaden wurde erst durch einen eigenen Willensentschluss des Klägers, das Guthaben auf seinem Spielerkonto zur Teilnahme an einem illegalen Glücksspiel zu verwenden, verursacht. Es handelt sich mithin um eine selbstschädigende Handlung. Bei selbstschädigenden Handlungen kommt eine Ersatzpflicht dann in Betracht, wenn die Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion darauf darstellt (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, Vor § 249 Rn. 41). Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor. Zwar ist erst durch die Zahlungsdienstleistung der Beklagten das selbstschädigende Verhalten des Klägers ermöglicht worden. Die Beklagte hat den Kläger jedoch nicht zu der Selbstverletzung mitbestimmt. Die Teilnahme an einem illegalen Online-Glücksspiel ist ihm selbst zuzurechnen.
34Dass der Kläger an diesen Spielen nicht teilgenommen hätte, wenn die Beklagte keine Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden Betreiber der Online-Casinos abgeschlossen hätte, ist weder dargelegt noch wäre eine solche Schlussfolgerung plausibel. Hiergegen spricht vielmehr, dass der Kläger sein Spielerkonto auch per Kreditkarte aufgeladen hat.
353. Aus den gleichen Erwägungen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 4 GlüStV, §§ 284, 285 StGB.
364. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 09.12.20 und 11.12.20 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
37II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO.
38Streitwert: 154.681,00 EUR