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Landgericht Köln, 14 O 15/20

Datum:
01.07.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 15/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0701.14O15.20.00
 
Normen:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5, UrhG § 97 Abs. 1, UrhG § 97 Abs. 2, ZPO § 287, BGB § 242
Leitsätze:

1.Es steht dem Urheberrechtsschutz für ein Lichtbildwerk nicht entgegen, dass das Motiv seinerseits urheberrechtlich geschützt ist. Selbst wenn die Erstellung des Lichtbildes eine Rechtsverletzung darstellen würde, steht dies dem Urheberrechtsschutz für das Lichtbildwerk nicht entgegen. Die Frage, ob das Lichtbild genutzt werden darf, ist abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft zu bewerten.

2.Ein Fotograf handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er eine Verletzung seiner Urheberrechte an einem Lichtbildwerk durch den Architekten des auf dem Lichtbild abgebildeten Bauwerks verfolgt.

3.Zur Berechnung von lizenzanalogem Schadensersatz bei der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbildes auf einer Webseite. Hier Schadensschätzung nach § 287 ZPO unter Anknüpfung an die Tarife der sog. MFM-Tabellen und maßvoller Erhöhung wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls.

 
Tenor:

1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende Fotografie

Eine Bilddarstellung wurde entfernt.

zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen wie geschehen auf der Webseite der Beklagten (Link wurde entfernt).

2.Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, über den Umfang und die Dauer der rechtsverletzenden Verwertung von Vervielfältigungsstücken der in Ziff. 1 genannten Fotografie des Klägers auf der Website der Beklagten (Link wurde entfernt).

3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2020 zu zahlen.

4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 €.

 
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