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Landgericht Köln, 14 O 252/19

Datum:
25.02.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 252/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0225.14O252.19.00
 
Normen:
VGG § 27 UrhWG § 7 aF BGB § 812 BGB § 307 BGB § 315
Leitsätze:

1. Die maßgeblichen Klauseln im Verteilungsplan der GEMA in der Zeit von 2012 bis 2016, durch die eine pauschale Verlegerbeteiligung vorgesehen waren, sind wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (i.V.m. § 7 UrhWG aF bzw. § 27 VGG) unwirksam (Anschluss an KG Teilurteil v. 14.11.2016 – 24 U 96/14).

2. Die auf dieser Grundlage ausgeschütteten Beträge an einen Verlag können nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB kondiziert werden. Es handelt sich um eine Leistung der Verwertungsgesellschaft, für die ein Rechtsgrund fehlt.

3. Ein Verlag, der bewusst nicht an dem von der GEMA als Reaktion auf das rechtskräftig gewordene Urteil des KG (Az. 24 U 96/14) durchgeführten "Elektronischen Bestätigungsverfahren" teilgenommen hat, verstößt gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten mit der Folge, dass eine Rückabwicklung der gesamten Ausschüttungen angemessen ist. Mangels Teilnahme an diesem Verfahren war der Verwertungsgesellschaft eine Leistungsbestimmung nach § 315 BGB nicht möglich.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird

a) die Klägerin verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.631,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.05.2020 sowie aus EUR 4.545,80 für die Zeit seit dem 19.05.2020 bis zum 28.02.2021 zu zahlen;

b) festgestellt, dass die Widerklage betreffend einen Betrag in Höhe von 4.545,80 € erledigt ist.

3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 79% und die Beklagte zu 21%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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