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Landgericht Köln, 14 O 144/23

Datum:
10.08.2023
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer des Landgerichts Köln
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 144/23
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2023:0810.14O144.23.00
 
Normen:
UrhG § 2 Abs.1 Nr.1; UrhG § 14, UrhG § 39 Abs.2; UrhG § 97 abs.1
Leitsätze:

1. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Zeitungsartikels als Sprachwerk.

2. Die Entfernung von Textpassagen eines Zeitungsartikels kann gem. § 14 UrhG und § 39 UrhG unzulässig sein. Davon ist im Streitfall auszugehen, weil sprachlich individuelle Formulierungen gestrichen worden sind und durch die Streichung von Informationen zu einer bekannten politischen Person in die geschützte Anordnung des Stoffs eingegriffen worden ist. Dies führt zu einer Veränderung des Trextes, die der namentlich benannte Urheber ohne seine Zustimmung nicht hinzunehemn hat, weil er hiermit u.a. der Kritik für einen so von ihm nicht veranlassten Text ausgesetzt ist.

3. Im Rahmen der durch §§ 14, 39 UrhG gebotenen Interessenabwägung führt ein Gegendarstellungsverlangen bzw. persönlichkeitsrechtlichen Vorgehen einer im Zeitungsartikel benannten Person nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Zeitung bzw. des Verlags. Insoweit ist mangels Zustimmung des Autors des Artikels zu den Änderungen ein Entfernen des Zeitungsartikels in Gänze zu erwägen.

 
Tenor:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.04.2023 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

 
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