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Amtsgericht Mönchengladbach, 35 C 97/19

Datum:
18.12.2019
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
35 C 97/19
ECLI:
ECLI:DE:AGMG1:2019:1218.35C97.19.00
 
Schlagworte:
Nutzungsentschädigung, Erbengemeinschaft, Neuregelungsverlangen, Entgelt, Mietvertrag, Konfusion, Alternative "Auszug oder Zahlung"
Normen:
BGB 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Ein hinreichendes Neuregelungsverlangen liegt vor, wenn die Miterben deutlich machen, dass die alleinige Nutzung zukünftig nicht mehr hingenommen wird. Dies kann in der Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung liegen.

2.

Treten die Erben in den Mietvertrag auf Vermieterseite ein und ist ein Erbe zugleich Mieter ist der Mietvertrag durch Konfusion beendet.

 
Tenor:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach der am 06.09.2018 in N verstorbenen I4, bestehend aus den Klägerinnen und dem Beklagten 2.252,00 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2019 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu jeweils 5% zu tragen und der Beklagte zu 85%.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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