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Amtsgericht Beckum, 100 Lw 10/19

Datum:
08.07.2019
Gericht:
Amtsgericht Beckum
Spruchkörper:
Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
100 Lw 10/19
ECLI:
ECLI:DE:AGBE:2019:0708.100LW10.19.00
 
Schlagworte:
Höfeordnung; Hofparzelle; Hofeszugehörigkeit; landwirtschaftsfremde Nutzung; Verpachtung; Windkraftanlage; Windrad; Parzelle; wesentlicher Bestandteil
Normen:
HöfeO § 2; HöfeO § 15; HöfeVfO § 7; BGB § 94; BGB § 95
Leitsätze:

1. Verpachtung und Eigennutzung eines Grundstücks zum Betrieb einer Windkraftanlage bilden eine land-wirtschaftsfremde Nutzung.

2. Die Nutzung eines Teils einer ansonsten landwirtschaftlich genutzten Parzelle für den Betrieb einer Windkraftanlage lassen die Hofzugehörigkeit des Parzellenteils entfallen.

3. Die weichenden Miterben können die Übereignung des landwirtschaftsfremd genutzen Teils der Parzelle verlangen.

4. Die Windkraftanlage ist nur Scheinbestandteil des Grundstücks und fällt – so sie denn im Eigentum des Erblassers stand – in den hoffreien Nachlass.

 
Tenor:

Von einem an das Grundbuchamt gerichteten Ersuchen, das Grundstück Flur x Flurstück x ganz oder teilweise aus dem Hofgrundbuch Gemarkung A. Blatt z abzuschreiben, ist abzusehen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 
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