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wird der als sofortigen sofortigen Beschwerde ausgelegten Erinnerung vom 23.02.2021 gegen den Haftbefehl vom 03.02.2020 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Münster als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
2I.
3Der Schuldner wendet sich mit der vorliegenden Erinnerung gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Borken vom 03.07.2020.
4Dieser wurde gegen den Schuldner aufgrund eines Vollstreckungsersuchens des WDR Köln vom 01.07.2016 erlassen, nachdem der Schuldner zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zwar erschienen ist, aber die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert hat, da ein Vollstreckungstitel nicht vorliege.
5Der Schuldner trägt vor, dass der Bescheid des WDR Köln sei lediglich auf Festsetzung gerichtet gewesen und habe kein Leistungsgebot enthalte. Zudem sei der WDR keine Behörde und verfüge über keinerlei Verwaltungsaktbefugnis. Schließlich verstoße der Haftbefehl gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da eine Einholung von Drittauskünften ein milderes Mittel darstelle.
6II.
7Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
8Die Erinnerung ist als Beschwerde gegen den Haftbefehl auszulegen. Der Schuldner wendet sich mit der eingelegten Erinnerung gegen den Haftbefehl als solchen, mit dem Vortrag, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nicht vorgelegen hätten. Für dieses Begehren ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (vgl. BeckOK ZPO/Fleck, 39. Ed. 1.12.2020 Rn. 12, ZPO § 802g Rn. 12). Aufgrund des eindeutigen Begehrens des Schuldners ist die Erinnerung als solche auszulegen. Diese ist auch fristgerecht eingelegt, da die Notfrist von zwei Wochen des § 569 Abs. 1 ZPO erst mit der Zustellung des Haftbefehls zu laufen beginnt. Diese Zustellung ist erst am 25.03.2021 im Rahmen der Verhaftung erfolgt.
9Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls liegen vor.
10Voraussetzung zum Erlass eines Haftbefehls ist neben einem Antrag des Gläubigers, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die weiteren Voraussetzungen für eine Vermögensauskunft zum Zeitpunkt des Offenbarungstermins und zum Zeitpunkt des Haftbefehlserlasses vorliegen. Zudem muss der Haftbefehl dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
11Soweit der Schuldner geltend macht, ein Leistungsbescheid und damit ein Titel liege nicht vor, so dringt er damit nicht durch. Leistungs- und Festsetzungbescheid können in einem einzigen Bescheid verbunden werden. Warum in dem Bescheid des WDR-Köln ein Leistungsgebot nicht enthalten sein sollte, legt der Schuldner nicht dar.
12Gemäß § 5 a VwVG NRW tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegenüber dem Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung. Mit dieser Vollstreckbarkeitserklärung übernimmt die antragstellende Behörde die Verantwortung für das Bestehen und die Vollstreckbarkeit der Forderung. Diese Erklärung ist in dem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft vom 17.02.2020 enthalten.
13Auch der Einwand des Schuldners, die Bescheide des WDR seien keine Verwaltungsakte und damit keine Vollstreckungstitel, greift nicht durch. Eine Verwaltungsaktbefugnis folgt aus § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Dieser regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) der Rundfunkanstalt (BeckOK InfoMedienR/Lent, 30. Ed. 1.11.2020, RBeitrStV § 10 Rn. 7). Aus § 10 Abs. 6 RBStV folgt, dass diese im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens vollstreckt werden können.
14Diese Normen stellen auch eine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage dar. Der Fünfzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 15. RÄStV), der in seinem Art. 1 den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag umfasst, wurde im Zeitraum vom 15. bis 21. Dezember 2010 von den Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer unterzeichnet. Der Landtag Nordrhein Westfalen hat dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Beschluss vom 06. Dezember 2011 zugestimmt und dieser wurde im folgenden bekanntgemacht und ist in Kraft getreten. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist somit aufgrund seiner Ratifizierung durch den Landtag Nordrhein-Westfalen unmittelbar geltendes Landesrecht geworden. (vgl. VG München, Urteil v. 07.12.2016 – M 6 K 16.1721 zur Rechtslage in Bayern).
15Soweit der Schuldner geltend macht, der Haftbefehl verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, greift dies ebenfalls nicht durch. Ein milderes Mittel, das den Erfolg einer Vermögensauskunft durch den Schuldner sicherstellen könnte, ist nicht erkennbar. Zudem kann der Schuldner die Freiheitsentziehung durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung jederzeit abwenden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19-10-1982 - 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80). Nur durch eine Vermögensauskunft, kann der Gläubiger sich einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners verschaffen. Eine Drittauskunft nach § 802l ZPO ist schon nicht gleich geeignet, da diese Dritten allenfalls einen fragmentarischen Einblick in die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben. Konkrete Anhaltspunkte die eine im Vergleich zu anderen Schuldnern besondere Härte durch einen Haftbefehl begründen würden, hat der Schuldner nicht vorgetragen. Insbesondere ist es dem Schuldner möglich die Vermögensauskunft abzugeben und dadurch die Freiheitsentziehung abzuwenden.
16Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 22.01.2015 I ZB 77/14. Darin geht es um die Frage, ob nach der Abgabe der Vermögensauskunft noch eine Einholung von Drittauskünften zu erfolgen hat und nicht um die Frage, ob eine solche Möglichkeit den Erlass eines Haftbefehls als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Dies ist aus den angeführten Gründen nicht der Fall.
17Borken, 03.03.2021