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Amtsgericht Münster, 48 C 3429/18

Datum:
15.01.2019
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
48 C 3429/18
ECLI:
ECLI:DE:AGMS:2019:0115.48C3429.18.00
 
Schlagworte:
Örtliche Zuständigkeit; einheitlicher Erfüllungsort; Krankenhaus; ambulante Heilbehandlung
Normen:
ZPO § 29 Abs. 1; BGB § 269
Leitsätze:

Vergütungsansprüche eines Arztes oder Krankenhauses gegen den Patienten können bei ambulanter Heilbehandlung nicht gestützt auf § 29 Abs. 1 ZPO am Ort der Praxis bzw. des Krankenhauses geltend gemacht werden.

Bei ambulanter Heilbehandlung ergibt sich kein einheitlicher Erfüllungsort am Ort des Krankenhauses bzw. der Praxis.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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