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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 507,29 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 15.09.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 52 % und die Beklagte 48 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger befuhr am 31.07.2001 gegen 8.45 Uhr mit seinem Pkw Ford Sierra, Erstzulassung 07.05.1990, die Strasse Mühlenweg in Ibbenbüren in nördlicher Richtung. Es handelt sich um eine im Innerortsbereich gelegene Strasse mit einer ca. 6,80 m breiten Fahrbahn und Grünstreifen an beiden Seiten sowie einem kombinierten Rad-/Fussweg neben dem Grünstreifen am westlichen Rand. In Höhe der Zufahrt zum Mühlenweg 31 hatte das Müllfahrzeug der Beklagten in Fahrtrichtung Norden angehalten, damit ihre Mitarbeiter am Fahrbahnrand gelagerte gelbe Säcke zum Fahrzeug bringen und hineinwerfen werfen konnte. Dessen Abstand zum Fahrbahnrand betrug vorne 1,10 m und hinten 1,00 m. Dabei war die orangefarbene Rundumwarnleuchte eingeschaltet. Ob auch das Warnblinklicht eingeschaltet war, ist zwischen den Parteien streitig.
3Der Kläger näherte sich dem Müllfahrzeug von hinten und wollte dieses links überholen. Er setzte den linken Blinker und fuhr auf der Fahrbahn weit links. Der Zeuge U., der als Mitarbeiter der Beklagten gelbe Säcke einsammelte, trug eine orangefarbene Warnweste und eine Warnhose in gleicher Farbe. Er war zunächst zum rechten Fahrbahnrand gegangen, hatte dort zwei Säcke aufgehoben und diese auf den Müllwagen geworfen. Als sich der Kläger mit der Vorderfront schon in Höhe des Hecks des Müllwagens befand, ging der Zeuge U. auf die linke Fahrbahnhälfte, um auf der anderen Strassenseite liegende gelbe Säcke zu holen. Dabei bemerkte er den Pkw des Klägers nicht und prallte in Höhe zwischen der Beifahrertür und dem rechten Vorderrad gegen den rechten vorderen Kotflügels des Pkw des Klägers. Von dort prallte er ab und wurde gegen den Müllwagen geschleudert. Er erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen, u.a. einen Schädelbruch. Im Aufprallbereich des Pkw des Klägers entstand ein Blechschaden (erhebliche Einbeulung).
4Der Kläger begehrt von der Beklagten vollen Schadensersatz in Höhe von 1.056,43 EUR. Dabei rechnet er auf Gutachtenbasis ab. Nach dem vorgelegten DEKRA-Gutachten betragen die Reparaturkosten 2.889,75 DM brutto und der Wiederbeschaffungswert 2.100,. DM bei einem Restwert von 800,- DM. Der Kläger begehrt 664,68 EUR (1.300,- DM) für den Schaden am Pkw (Wiederbeschaffungs-wert abzüglich Restwert), 214,85 EUR Gutachterkosten, 4 Tage Nutzungsausfall zu je 74 ,- DM (151,34 EUR) und eine Kostenpauschale von 25,56 EUR (50,- DM).
5Der Kläger behauptet, er sei langsam gefahren. Seine Geschwindigkeit habe 20 bis 30 km/h betragen. Zwar habe er erst nach dem Passieren des Müllwagens gehalten. Das lasse aber keinen Rückschluss auf seine Geschwindigkeit zu. Der Zeuge U. habe den Unfall allein schuldhaft verursacht. Dieser habe nicht auf den Verkehr geachtet und sei einfach gegen das Auto des Klägers gelaufen. Er sei mit abgewandtem Gesicht blindlings auf die Fahrbahn gelaufen. Er habe unvermittelt die Fahrbahn überqueren wollen, ohne auf den laufenden Verkehr zu achten. Mit einem solchen Verhalten müsse ein Fahrzeugführer nicht rechnen. Wenn er überhaupt schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren sei, sei dies nicht unfallursächlich gewesen. Vielmehr hätte sich der Unfall auch dann ereignet, wenn er Schrittgeschwindigkeit eingehalten hätte. Er bestreitet, dass an dem Müllfahrzeug auch das Warnblinklicht eingeschaltet gewesen sei. Ferner behauptet er, er habe sein Fahrzeug in Eigenregie reparieren lassen. Die Reparatur habe 4 Tage gedauert.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.056,43 EUR nebst 5 %
8Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2001 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte behauptet, der Kläger sei viel zu schnell gefahren. Der Unfall sei für ihn vermeidbar gewesen. Er hätte auf das Überholen verzichten oder Schritt fahren müssen. Der Zeuge U. sei nicht unvermittelt auf die Fahrbahn gelaufen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen I. T., X. U. und L. Q. sowie die Verwertung der Akten 621 JS 692/01 StA Münster zu Beweiszwecken. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf S. 3 ff des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 26.04.2002 (Bl. 35 ff d.A.) Bezug genommen.
14Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 507,29 EUR aus § 839 BGB, Art. 34 GG.
16I.
17Die Beklagte haftet dem Kläger für das Verhalten des Zeugen U. mit einer Quote von 1/2.
181.
19Die Haftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art. 34 GG ist begründet, weil der Zeuge U. fahrlässig die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht, die ihn als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne traf, dadurch verletzt hat, dass er dessen Pkw beschädigt hat, indem er gegen den Pkw gelaufen ist.
20Unstreitig hat die Beklagte ihre Müllabfuhr nicht in privatrechtlicher Form organisiert, sondern öffentlich-rechtlich. Diese ist danach dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Die Beklagte ist die Anstellungskörperschaft des Zeugen U., den sie im Rahmen der Müllabfuhr eingesetzt hat. Dieser war danach im haftungsrechtlichen Sinne "Beamter". Ihm oblag im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Müllabfuhr auch die Amtspflicht, Fahrzeuge anderer Verkehrsteilnehmer, wie das des Klägers, nicht zu beschädigen.
21Diese Amtspflicht hat der Zeuge U. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fahrlässig verletzt. Die Zeugin T. hat glaubhaft bekundet, er sei mit abgewandtem Gesicht und blindlings in das Fahrzeug des Klägers hineingelaufen. Er habe nach rechts geschaut und sei einfach so über die Strasse gegangen. Sie habe sich gedacht, was der da mache. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie sind in sich schlüssig und plausibel. Die Zeugin ist neutral und hat kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.
22Danach ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge U., der selbst keine Erinnerung an den Vorfall mehr hatte, zum linken Fahrbahnrand gehen wollte, ohne sich davon vergewissert zu haben, dass von hinten kein Fahrzeug in nördlicher Richtung herankam und versuchte, das Müllfahrzeug links zu überholen. Vielmehr sah er nicht in die Richtung, aus der sich der Kläger mit seinem Pkw näherte, sondern in einen Bereich rechts vom Müllfahrzeug. Aus dem von der Zeugin T. plastisch geschilderten Verhalten des Zeugen U. ergibt sich auch, dass dieser das Fahrzeug des Klägers gar nicht bemerkte. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er auch mit von hinten kommenden und überholenden Fahrzeugen rechnen müssen. Hätte er auf den von hinten kommenden Verkehr geachtet, hätte er das Fahrzeug des Klägers bemerken müssen und hätte ohne weiteres den Unfall verhindern können.
23Ob an dem Müllfahrzeug der Beklagten neben der Rundumwarnleuchte auch die Warnblinkanlage eingeschaltet war, kann dahin stehen. Denn das Nichteinschalten wäre jedenfalls nicht unfallursächlich. Der Kläger hatte das Müllfahrzeug und die Ladetätigkeit sowie auch den dort im Strassenraum arbeitenden U. rechtzeitig bemerkt und damit auch die Gefahrenquelle erkannt, auf welche die Warnblinkanlage hinweisen soll.
24II.
25Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch dem Kläger ein wesentliches Mitverschulden an dem Unfall anzulasten.
26Das Gericht schließt sich der Ansicht an, dass ein Kraftfahrer, der ein Müllfahrzeug passieren will, entweder einen Mindestabstand von 2m oder Schrittgeschwindigkeit einzuhalten hat (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 866, 867; OLG Hamm, VRS 35, 58, 60; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. A:, § 35 StVO, Rdn. 13). Mit dem OLG Hamm ist das Gericht der Ansicht, dass in Anlehnung an die vom BGH (vgl. NJW 1968, 1532) für an Haltestellen stehende Busse aufgestellten Regeln dem Kraftfahrer auch beim Passieren von Müllfahrzeugen eine solche vorsichtige Fahrweise abzuverlangen ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 866, 867). Entscheidend ist dabei, dass der Kraftfahrer damit rechnen muss, dass die Müllwerker - verkehrswidrig - den Verkehrsraum seitlich des Müllwagens betreten, um sich erst von dort den Überblick über den Verkehrsraum zu verschaffen. Ein solches Fehlverhalten wird begünstigt durch das Bedürfnis nach kurzen Wegen und schneller Arbeitsweise (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Vor allem stumpft der tägliche Umgang mit den Gefahren des Strassenverkehrs ab, haben die Müllwerker ihr Augenmerk auf ihre Arbeitsverrichtungen zu lenken und müssen ein bestimmtes Arbeitspensum verrichten, das auch zu Eile führt, welches die Verkehrsgefahren verkennen oder übersehen lässt (vgl. OLG Hamm, VRS 35, 58, 60). Aufgrund dieser Umstände ist es geboten, die Rechtsprechung für an Haltestellen stehende Busse auch hinsichtlich stehender Müllfahrzeuge und von hinten herannahender Fahrzeuge anzuwenden.
27Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger sich gegen diese sich aus §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO Pflichten schuldhaft verstossen. Da die Strasse lediglich ca. 6,80 m breit ist und das Müllfahrzeug rund 1 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt stand, konnte der Kläger einen Seitenabstand von 2 m schon aufgrund dieser Lage nicht einhalten. Er wollte den Müllwagen vielmehr in einem Abstand von 1 m überholen. In diesem Fall hätte er aber Schrittgeschwindigkeit einhalten müssen, um jederzeit anhalten zu können. Denn der Kläger musste aus den ausgeführten Gründen mit einem Fehlverhalten des Zeugen U. rechnen.
28Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nicht Schrittgeschwindigkeit, sondern mindestens 20 km/h gefahren ist. Der Kläger hat bei seiner Anhörung selbst nicht angegeben, er habe die Schrittgeschwindigkeit eingehalten, sondern hat seine Geschwindigkeit auf ca. 20 km/h geschätzt. Die Zeugin T. hat angegeben, sie sei ungefähr mit der gleichen Geschwindigkeit gefahren wie der Kläger, ihre Geschwindigkeit sei langsam gewesen, nicht schnell. Sie sei nach dem Unfall in die Eisenstrasse nach links abgebogen und habe dabei nicht mehr abzubremsen brauchen.
29Eine Geschwindigkeit von 20 km/h erscheint einem Autofahrer, der - wie der Kläger und die Zeugin - zuvor ca. 50 km/h gefahren ist, als langsam, wenn nicht sehr langsam. Eine solche Geschwindigkeit erlaubt auch ohne weiteres, ohne abzubremsen in eine im 90 Gradwinkel abzweigende Strasse - wie hier die Eisenstrasse - abzubiegen.
30Dieser schuldhafte Verstoss des Klägers gegen seine Pflichten als Fahrzeugführer war auch mitursächlich für den Unfall. Das Gericht ist insoweit der Ansicht, dass der Kläger, um eine Gefährdung des Zeugen U. zu vermeiden, bereits 15 m vor Erreichen des Müllfahrzeugs auf Schrittgeschwindigkeit hätte abbremsen müssen. Dann hätte er den Unfall zeitlich vermieden. Denn der Kläger hätte bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit von 5 km/h ca. 1,4 m pro Sekunde zurückgelegt und hätte die Unfallstelle ca. 10 Sekunden nach dem Passieren des 15 m Abstands zum Müllfahrzeug erreicht. Bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h legte er hingegen rund 5,5 m pro Sekunde zurück und benötigte für diese Strecke lediglich rund 3 Sekunden. Bei Einhaltung der gebotenen Schrittgeschwindigkeit hätte er die Unfallstelle danach erst 7 Sekunden später erreicht. In diesem Zeitraum hätte U. bereits den linken Fahrbahnrand erreicht und hätte sich nicht mehr auf der Fahrbahn befunden. Ausgehend von einer Geschwindigkeit von 3 km/h, die mindestens zugrunde zu legen ist, hätte er pro Sekunde rund 0,8 m und damit in 7 Sekunden rund 4,8 m zurückgelegt.
31Daraus ergibt sich, dass der Unfall bei Einhaltung der erforderlichen Schrittgeschwindigkeit für den Kläger zeitlich vermeidbar war. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es insoweit nicht, weil das Gericht aufgrund eigener Sachkunde die Ursächlichkeit ermitteln konnte.
323.
33Im Rahmen der gemäss § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der Mitverursachungs- und Verschuldensbeiträge hielt das Gericht eine jeweils gleich hohe Haftung der Parteien für angemessen. Auf Seiten der Beklagten war zu berücksichtigen, dass den Zeugen U. ein erhebliches, der Beklagten zuzurechnendes Verschulden trifft, weil er, ohne auf den Verkehr zu achten, versuchte, die Strasse zu überqueren. Auf der Seite des Klägers ist neben der Betriebsgefahr des Pkw in Ansatz zu bringen, dass er schuldhaft gegen §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO verstieß, indem er die gebotene Schrittgeschwindigkeit erheblich überschritten und dadurch eine für ihn erkennbare Gefährdungslage herbeigeführt hat. Er musste damit rechnen, dass U. aus den oben ausgeführten Gründen nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr achtete.
34II.
35Von den als Schaden geltend gemachten 1.056,43 EUR sind lediglich 1.014,57 EUR EUR ersatzfähig. Insoweit sind der Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) in Höhe von 664,68 EUR und die Gutachterkosten in Höhe von 214,85 EUR unstreitig.
36Es ist jedoch lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung von 114,59 EUR zugrunde zu legen. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Q. legt das Gericht dabei eine Reparaturdauer von vier Tage zugrunde. Nach den Leistungsmerkmalen des Pkw des Klägers wäre dieser in Stufe D einzuordnen gewesen. Da das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt jedoch mehr als 10 Jahre gewesen ist und in die Kalkulation auch Altersabschreibungen u.a. einfließen, die bei einem 10 Jahre alten Fahrzeug nicht mehr anfallen, folgt das Gericht der Ansicht, welche bei einem mehr als 10 Jahre alten Fahrzeug eine Herabstufung um zwei Gruppen vornimmt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. A., vor § 249 Rdn. 23 a). Danach ist für den Nutzungsausfall die Stufe B der Tabelle nach Sanden/Danner, Stand 01.01.2001, mit 56,- DM pro Tag anzusetzen, so dass sich 4 x 56,- DM = 224,- DM (114,59 EUR) ergeben.
37Die Kostenpauschale ist lediglich in Höhe von 20,45 EUR (40,- DM) begründet. Dieser Betrag ist eine ausreichende Pauschale für durch den Unfall angefallene Telefonkosten und andere ersatzfähige Aufwendungen.
38Bei einer Quote von 1/2 ergibt sich bei einem ersatzfähigen Schaden von 1.014,57 EUR ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte von 507,29 EUR.
39III.
40Der Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB erst seit dem 15.09.2001 begründet. Gemäss § 284 Abs. 3 BGB kam die Beklagte erst nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Anwaltschreibens des Klägers vom 13.08.2001, bei dem das Gericht eine Postlaufzeit von zwei Tagen zugrunde legt, und damit erst am 15.09.2001 in Verzug.
41Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.