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Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach dem am 14.07.2018 verstorbenen Herrn G1, bestehend aus der am 09.08.1955 geborenen Frau G2, der am 13.06.1980 geborenen Frau G3, der am 22.01.1983 geborenen Frau G4 sowie dem am 04.07.1995 geborenen Kläger, Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto des Erblassers (Apple ID: g1@gonline.de) in der iCloud und den darin vorgehaltenen Inhalten des Erblassers zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von einem Monat ab Zugang Einspruch eingelegt werden.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Abkömmling und Miterbe nach dem Erblasser mit letztem Wohnsitz in I. Die weiteren Miterben sind die im Tenor genannten Personen.
3Der Erblasser schloss mit der Beklagten einen Nutzungsvertrag über den Zugang zu einem in der iCloud abrufbaren und im Tenor näher bezeichneten Benutzerkonto. Die Vertragsparteien vereinbarten die internationale sowie örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Nutzers und wählten als anwendbares Recht das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Nutzers.
4Der Erblasser nutze in der Folgezeit bis zu seinem Tod am 14.07.2018 das fragliche Konto.
5Die Beklagte verweigert dem Kläger und den weiteren Miterben den Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrags wird auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.
7Entscheidungsgründe:
8Die Klage ist zulässig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster ergibt sich aus der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung.
9Die Klage ist auch begründet.
10Der Kläger ist berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, der Erbengemeinschaft Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers sowie den darin enthaltenen Inhalten zu gewähren. Gem. § 1922 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag haben die Erben gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zugangsgewährung. Denn ein solcher Anspruch ist vererblich und es stehen ihm weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch andere Rechte entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2018, AZ III ZR 183/17).
11Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
14Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
15Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
16Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
17Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.