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Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 600,00 € festgesetzt.
Gründe:
2Der als Erinnerung bezeichnete Rechtsbehelf ist als sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO statthaft, zumal der Schuldner vor Erlass angehört worden ist, und auch im Übrigen zulässig.
3Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls durch das Amtsgericht lagen vor. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss Bezug.
4Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen und lagen vor. Gläubiger der rückständigen Beiträge ist gemäß § 4 Nr. 29 VO VwVG NRW der WDR. Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die zuständige Landesrundfunkanstalt, hier der WDR, durch Verwaltungsakt festgesetzt (BeckOK InfoMedienR/Lent, Stand 01.11.2020, RBeitrStV § 10 Rn. 7) und gemäß § 10 Abs. 6 S. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Vollstreckungsbehörde kann je nach Landesrecht die Rundfunkanstalt selbst oder eine andere Behörde sein. In NRW ist Vollstreckungsbehörde gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwVG NRW die Stadt Borken, welche vorliegend für den WDR tätig ist. Der hier in Rede stehende Fall, dass der Gerichtsvollzieher mit der Durchführung des Vermögensauskunftsverfahrens gemäß §§ 802c ff ZPO beauftragt wird, ist in § 5a Abs. 4 VwVG NRW geregelt. Gemäß § 5a Abs. 4 VwVG NRW tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 802a Abs. 2 ZPO. Diese Erklärung liegt mit dem Vollstreckungsersuchen vom 17.02.2020 vor. Eine rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder auch der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist vielmehr allein das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH NVwZ-RR 2017, 893). Hiernach ist eine Vollstreckbarkeit gegeben, auch ist der Verwaltungsakt unanfechtbar. Hinsichtlich der Bedenken des Schuldners daran, ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine wirksame Rechtsgrundlage ist, wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.
5Auch die Voraussetzungen des Erlasses eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO lagen und liegen vor, insbesondere ist die besondere Anforderung des § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG NRW erfüllt. Der Schuldner hat im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft diese ohne Grund verweigert. Der Erlass des Haftbefehls war vorliegend auch verhältnismäßig. Insbesondere ist die Auskunft nach § 802l ZPO ist, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gleich geeignet, zumal es dem Schuldner nach wie vor freisteht, die Vermögensauskunft abzugeben oder aber auch die Forderung zu bezahlten.
6Was die Haftdauer anbetrifft, die gemäß § 802j ZPO bis zu 6 Monate betragen darf, mag dahinstehen, ob dieser Umstand im Rahmen des Erlasses eines Haftbefehls überhaupt zu prüfen ist. Die lange Dauer rechtfertigt sich jedenfalls daraus, dass der Offenbarungsversicherung eine grundlegende Bedeutung zur Durchsetzung des staatlichen Justizmonopols zukommt; die Obergrenze ist daher grundsätzlich verhältnismäßig.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.