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Landgericht Paderborn, 3 O 182/17

Datum:
30.11.2017
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 182/17
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2017:1130.3O182.17.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, den entlang der aneinandergrenzenden Flurstücke Gemarkung X, Flur …, Flurstücke … und … vor dem Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur …, Flurstück … auf der gepflasterten Fläche aufgestellten Holzpfosten zu entfernen.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, entlang der aneinandergrenzenden Flurstücke Gemarkung X, Flur …, Flurstücke … und … vor dem Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur …, Flurstück … eine abnehmbare Kette mit Hinweisschild anzubringen.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von ihrem Grundstück in der H in X (Flur …, Flurstück …) aus, die Flurstücke des Klägers in X Gemarkung X, Flur …, Flurstücke … und … sowie sich dort aufhaltende Personen mit der zwischen den Dachgeschossfenstern an der Westfassade des nördlichsten Gebäudes auf dem Flurstück … montierten Überwachungskamera zu filmen.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, mit der vorbezeichneten Überwachungskamera von ihrem Grundstück in der H in X (Flur …, Flurstück …) aus, die Wegerechtsfläche auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur …, Flurstück … sowie sich dort aufhaltende Personen zu filmen.

Die Beklagte wird verurteilt, die vorbezeichnete Überwachungskamera zu entfernen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 40 % und die Beklagte

60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich der titulierten Verpflichtungs- bzw. Unterlassungsansprüche ist es vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000,00 €; im Übrigen ist es für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

 
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