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Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3160,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 183,80 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils von diesen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 23.02.2015 gegen 20:45 Uhr in V auf dem S Platz ereignete. An dem Unfall waren beteiligt der ein Taxiunternehmen betreibende Kläger als Halter und Fahrer seines Taxifahrzeugs Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen xxx und die Beklagte zu 1. als Fahrerin des der Firma D GmbH in F gehörenden Fahrzeugs PKW Ford, amtliches Kennzeichen yyy, das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist.
3Der Kläger befand sich mit seinem Fahrzeug am rechts seitlich zur Fahrbahn befindlichen Taxihaltestand. Er hatte gerade einen Fahrgast aufgenommen, die Zeugin U, und war mit seinem Taxi zumindest angefahren, um den Taxistand zu verlassen, so dass sein Fahrzeug schräg positioniert war. Die Beklagte zu 1. befuhr mit ihrem PKW die vorgenannte Straße, bei der es sich um eine Einbahnstraße handelt und an deren linker Seite schräge Parkbuchten befindlich sind. Nachdem die Beklagte zu 1. am Taxi des Klägers zunächst vorbeigefahren war und hierbei wahrgenommen hatte, dass ein links parkendes Auto im Begriff war, die Parklücke zu verlassen, hat sie ihr Fahrzeug angehalten und zurückgesetzt. In der Folge kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Die genaueren Einzelheiten des Geschehensablaufs sind zwischen den Parteien streitig.
4Der Kläger ließ sein Fahrzeug reparieren und errechnete seinen Schaden mit zunächst insgesamt 5442,18 €. Einzelne Schadenspositionen sind dabei die Reparaturkosten i.H.v. 3598,17 € netto, eine Wertminderung i.H.v. 350,00 €, Gutachterkosten i.H.v. 458,01 € netto sowie pauschale Nebenkosten i.H.v. 25,00 € – diese Positionen sind der Höhe nach unstreitig. Darüber hinaus beansprucht der Kläger Kosten für eine Notreparatur i.H.v. 300,00 € und machte er ursprünglich ein Nutzungsentgelt für sein Fahrzeug i.H.v. 711,00 € geltend – diese Positionen sind zwischen den Parteien streitig.
5Der Kläger behauptet im Wesentlichen, er habe in dem Moment, als er ein kleines Stückchen nach vorne in die Fahrbahn reingefahren sei, wahrgenommen, dass die Beklagte zu 1. angehalten und die Rücklichter angemacht habe. Er sei daraufhin sofort stehen geblieben. Der Kläger behauptet weiter, die Notreparatur sei zur Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit seines beschädigten Fahrzeugs erforderlich gewesen, dies, da der Scheinwerfer beträchtlich beschädigt gewesen sei. Für die Instandsetzung hätte eine Demontage der Stoßstange und des Grills sowie des Scheinwerfers erfolgen müssen, sowie anschließend dessen Wiedereinbau. Darüber hinaus behauptet der Kläger unter Vorlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen (Bl. 108 f. der Akten) nun einen monatlichen Nettoausfallschaden i.H.v. 134,22 € pro Tag und errechnet unter Teilrücknahme in Höhe eines Betrages von 174,12 € nun Nutzungsausfallanspruch für vier Arbeitstage in Höhe von insgesamt 536,88 €.
6Der Kläger beantragt nunmehr noch,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5268,06 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2015 zu zahlen;
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 250,10 € freizustellen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagten behaupten im Wesentlichen, die Beklagte zu 1. habe sich vor ihrer Rückwärtsfahrt durch Rückschau über den rückwärtigen Verkehr vergewissert und hier keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der von ihr genutzten Fahrbahn wahrgenommen. Zur Kollision sei es deshalb gekommen, da der Kläger es versucht habe, mit seinem Taxi zum Unfallzeitpunkt in die Fahrbahn einzufahren. In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2016 haben die Beklagten ausgeführt, sie hielten die vorgelegten BWA mit Blick auf die geltend gemachte Nutzungsentschädigung für nicht aussagekräftig, die Personalkosten seien hierin zu niedrig angesetzt worden.
12Das Gericht hat den Kläger und die Beklagte zu 1. informatorisch gemäß § 141 ZPO angehört. Weiterhin hat es Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 17.11.2015 sowie 08.12.2015. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.11.2015 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen B vom 22.03.2016 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet, im Übrigen unbegründet.
15Der Kläger hat gegen die Beklagten in der tenorierten Höhe einen Anspruch aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 23.02.2015 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18, 17 Abs. 2 StVG i.V.m. § 115 VVG.
16Die grundsätzliche Haftung der Erstbeklagten als Fahrerin ihres unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs und der Zweitbeklagten als Versicherer für die eingeklagten Schäden ergibt sich aus den oben zitierten Vorschriften. Denn die Schäden sind bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Aber auch der Kläger als Halter und Fahrer seines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs haftet grundsätzlich nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Weder die Beklagten noch der Kläger selbst haben nachweisen können, dass der Unfall im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar war. Es ist nicht auszuschließen, dass besonders vorsichtige Fahrer den Unfall vermieden hätten. Anhaltspunkte für höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegen nicht im Ansatz vor.
17Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden vorliegender Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Im Rahmen dieser Abwägung können jedoch zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen. Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden. So liegt der Fall indes hier nicht.
18Dem Kläger ist, da im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kollision stehend, ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO - beim anfahren vom Fahrbahnrand ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen - anzulasten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit seinem Taxifahrzeug zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens tatsächlich bereits gestanden hat, mithin allein die Beklagte zu 1. den Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO verursacht hat. Die Aussagen der Zeugen C und POK' in Groth sind unergiebig. Beide Zeugen haben bekundet, aus ihrer Erinnerung heraus an den konkreten Einsatz keine Erinnerung zu haben. Allenfalls mit Blick auf die nach dem Unfallgeschehen gefertigte Unfallmitteilung (Bl. 49 und 67 der Akten) haben beide Zeugen im wesentlichen übereinstimmend, ohne aber eine konkrete Erinnerung, ausgesagt, dass die dortigen Angaben aus dem Gespräch bzw. den Angaben der Unfallbeteiligten vor Ort beruhen und in dem Falle, wenn es etwas Streit darüber gegeben hätte, dieses entsprechend anders vermerkt worden wäre, etwa dergestalt, dass eine unklare Sachlage aufgeklärt werden müsse. In den zusätzlichen Angaben heißt es diesbezüglich "UB01 (Anmerkung: die Beklagte zu 1.) übersieht beim rangieren den UB02 (Anmerkung: den Kläger) welcher hinter ihr vom Fahrbahnrand angefahren ist. Es kommt zum Zusammenstoß...". Die Auswertung dieser Angaben begründet entsprechend auch der Verteilung der Ordnungsnummern zwar die Annahme der unfallaufnehmenden Polizeibeamten an einer Unfallverursachung maßgeblich durch die rückwärts fahrende Beklagten zu 1., lässt aber andererseits keineswegs den zwingenden Schluss darauf zu, dass tatsächlich der Kläger zum Kollisionszeitpunkt bereits gestanden hat. Die Aussage der Zeugin U, die im Wesentlichen ausgesagt hat, der Taxifahrer sei herausgefahren und dann stehen geblieben; sie hätten ganz vorne ein Auto gesehen, das dann mit sehr schnellem Tempo rückwärts gefahren und in das Taxi hineingefahren sei; und schließlich, der Taxifahrer habe erst ein Stückchen aus dieser Wölbung hervorfahren müssen, um überhaupt auf die Straße zu gelangen; als er dieses Stückchen vorgefahren sei, sei er dann sofort stehen geblieben, begegnet durchgreifenden Bedenken. Obgleich die Zeugin vehement die klägerseits geschilderte Unfallversion als zutreffend bestätigt hat, ist bei dem Gericht der Eindruck entstanden, dass die getroffenen Angaben nicht auf eigens und tatsächlich wahrgenommenen Geschehnissen beruhen. So widerspricht die Aussage der Zeugin U ihren vorprozessual und schriftlich gegenüber der Versicherung gemachten Angaben (Bl. 66 der Akten), in denen sie ausführt, "der Taxifahrer versuchte noch zu bremsen, aber vergebens". Befragt zu diesem offenkundigen Widerspruch hat die Zeugin zunächst relativierend mitgeteilt, sie würde eher sagen, ausweichen. Auf weitere Nachfrage hat sie dann ergänzend ausgeführt, das sei aber ja gar nicht gegangen; sie bitte das so zu verstehen, dass er den gesamten Zeitraum nur gestanden habe; ein Ausweichmanöver sei ja überhaupt nicht mehr möglich gewesen. Die im Nachhinein nun anders lautenden Erklärungen bzw. Begründungen/Rechtfertigungen zu ihren zuvor getätigten schriftlichen Angaben vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht recht nachvollziehbar, wie die Zeugin zu einem Zeitpunkt knapp sieben Monate nach dem Unfallgeschehen von einem Bremsen spricht, einer sprachlichen Wendung, der die Annahme vorherigen Fahrens des Fahrzeugs immanent ist, zum Zeitpunkt der nachfolgenden Vernehmung nochmals zwei Monate später aber nun dem entgegen gesetzt von einem sicher stehenden Taxifahrzeug im Moment der Kollision spricht. Selbst wenn nach dem weiteren Bekunden der Zeugin der gesamte Geschehensablauf sehr schnell passiert ist, bleiben durchgreifende Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben der Zeugin U bestehen.
19Auch aus dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen B vom 22.03.2016 ergibt sich letztlich entgegen der Behauptung des Klägers, dass aus dem Schadenbild eine – obgleich nach den Feststellungen des Sachverständigen äußerst geringe – Eigengeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von bis zu 2 km/h im Unfallzeitpunkt nicht gänzlich auszuschließen ist, insofern der Kläger zum Kollisionszeitpunkt tatsächlich im Begriff war, in die Straße einzufahren. Es bleibt damit auf Seiten des Klägers die ihn gemäß § 10 S. 1 StVO treffende erhöhte Sorgfaltspflicht, dass er sich beim Anfahren vom Fahrbahnrand so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Absicht anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Auf einer Fahrbahn mit Parkplätzen, auch in einer Einbahnstraße dann letztlich entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, ist es nicht außergewöhnlich, dass Fahrzeuge rückwärtsfahrend versuchen, in einen Parkplatz einzufahren. Hiermit musste der Kläger rechnen.
20Wiederum der Beklagten zu 1. ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO zur Last zu legen, darüber hinaus hat sie durch ihre Rückwärtsfahrt fahrlässig gegen das Gebot, die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles zu befahren (Vorschriftszeichen 220, Anlage 2 zur StVO i.V.m. §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO), verstoßen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht entgegen der Behauptung der Beklagten indes auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich das klägerische Taxi in einer Vorwärtsbewegung befunden hat, als es mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. kollidiert ist. Nach den überzeugenden, in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen B in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.03.2016, denen sich das Gericht nach eigener Bewertung der Sach – und Rechtslage vollumfänglich anschließt, ergibt sich, dass das Kollisionsszenario auch bei einem Stillstand des klägerischen Fahrzeugs über den Kollisionswinkel und die Konturen der Fahrzeuge zwanglos darstellbar ist, auch wenn der Zeitraum eines möglichen Stillstands nicht näher eingegrenzt werden kann. Selbst wenn der Kläger nur einen kurzen Moment vor der letztendlichen Kollision vom Taxihaltestand angefahren ist und sodann, was das Gutachten entgegen der Behauptung der Beklagten eben nicht ausschließen kann, zum Stillstand gekommen ist, ändert dies an der gleichermaßen gegebenen Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. am Unfallgeschehen nichts. Denn selbst wenn bei einem beabsichtigten Einparkvorgang eine Einbahnstraße ein Stück rückwärts befahren werden darf, ist in diesem Verhalten eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu sehen, die sich sodann in der Kollision und dem daraus resultierenden Schaden realisiert hat.
21Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist eine Haftungsquote von 40 % zu Lasten des Klägers und 60 % zu Lasten der Beklagten angemessen. Das Gericht erachtet die erhöhte Betriebsgefahr der entgegen der Pfeilrichtung einer Einbahnstraße rückwärts fahrenden Beklagten zu 1., nach deren Angaben anlässlich ihrer informatorischen Anhörung gemäß § 141 ZPO dabei auch über eine Strecke von mindestens 2-3 Autolängen und in etwas mehr als Schrittgeschwindigkeit, als wesentlich. Demgegenüber wiegt der Sorgfaltsverstoß des Klägers, der nach den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters allenfalls eine geringe Eigengeschwindigkeit von max. 2 km/h hatte, etwas weniger schwer.
22Die bezifferten Reparaturkosten i.H.v. 3598,17 €, die Wertminderung i.H.v. 350,00 €, Gutachterkosten i.H.v. 458,01 € und die pauschalen Nebenkosten i.H.v. 25,00 € sind zwischen den Parteien unstreitig und entsprechend der oben aufgeführten Haftungsquote dem Kläger gemäß § 249 BGB i.H.v. 60 % zu ersetzen. Mit Blick auf die geltend gemachten Kosten der Notreparatur in Höhe von 300,00 € steht ebenso nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese erforderlich waren, um die Verkehrssicherheit des klägerischen Fahrzeugs wieder herzustellen. Der Zeuge X hat unter Schilderung der von ihm vorgenommenen einzelnen Arbeitsschritte nachvollziehbar dargelegt, welche Arbeiten er zur Reparatur des zerstörten Scheinwerfers ausführen musste. So sei nach Aussage des Zeugen X der Scheinwerfer scharfkantig kaputt gewesen, was er zu dokumentieren vermochte durch Vorlage eines entsprechenden Fotos (Bl. 83 der Akten). Nach seinen weiteren Angaben habe er den Scheinwerfer aber nicht herausnehmen können, ohne zuvor auch die Stoßstange zu demontieren. Das Gericht teilt diesbezüglich die mitgeteilte Auffassung des Zeugen X, dass ein Fahrzeug mit einem derartig zerstörten Scheinwerfer im Straßenverkehr nicht bewegt werden kann.
23Ebenso zuzusprechen unter Berücksichtigung der zuerkannten Haftungsquote ist der nun nachträglich konkret bezifferte Nutzungsausfallschaden i.H.v. 134,22 € pro Arbeitstag. Gegen den Ansatz von vier Arbeitstagen haben sich die Beklagten nicht gewandt. Soweit sie die Höhe der nunmehr konkret geltend gemachten Entschädigung in Zweifel ziehen, da die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen nicht aussagekräftig seien, da nach ihrer Einschätzung hierin die Personalkosten zu niedrig angesetzt seien, überzeugt dieser pauschale Vortrag nicht bzw. sind die Einwendungen inhaltlich nicht recht nachvollziehbar.
24Insgesamt errechnet sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 3160,84 €.
25Ebenso hat der Kläger aus den genannten Vorschriften einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Entgegen seines Vorbringens errechnen sich diese aber nach dem insgesamt zuerkannten Betrag auf Basis der anzunehmenden Haftungsquote der Beklagten. Unter weiterer Berücksichtigung der klägerseits in Ansatz gebrachten 0,65 Geschäftsgebühr und einer Pauschale für Post und Telekommunikation errechnen sich in Ansatz zu bringende vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 183,80 €.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27Streitwert: 5442,18 €