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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 21.06.2016 (14 C 480/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2I.
3Die Beklagte hatte ihre Stute „La Corunia“, die an einer Allergie gegen staubiges bzw. mit Schimmelpilzsporen belastetes Heu leidet, aufgrund eines Vertrages vom 27.09.2013 bei den Klägern eingestallt, und zwar im Betriebsteil „A“, in dem die Pferde nicht in einzelnen Boxen, sondern im Herdenverband auf freier Fläche, ergänzt durch Liegeplätze, Futterstationen und überdachte Bewegungsflächen, gehalten und computergesteuert mit Futter (vereinbart: „Heu oder Heulage“) und mit Kraftfutter versorgt werden. Der Preis betrug zuletzt 380,00 EUR monatlich. Die Beklagte kündigte mit Anwaltsschreiben vom 27.08.2015 fristlos. Sie sah sich hierzu berechtigt, weil bei der Stute seit November 2014 wegen verschlechterter Heuqualität rezidivierend Husten aufgetreten war. Gespräche der Parteien über eine von der Beklagten geforderte Heulagefütterung, welche das Pferd besser verträgt, waren zuvor gescheitert, als der Kläger Anfang August 2015 erklärte, es werde künftig keine Heulage mehr geben, da er selbst im Laufe des Jahres keine erzeugt habe und ein Zukauf zu teuer sei. Die Beklagte bezahlte unter Abzug von 150,00 EUR wegen ersparter Aufwendungen und weiterer 30,00 EUR noch 200,00 EUR für den Monat September. Für den Monat Oktober 2015 zahlte sie nichts mehr.
4Die Kläger verlangen unter Berufung auf eine vereinbarte zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende die Zahlung des Entgelts für September und Oktober 2015 i.H.v. 380,00 EUR x 2 = 760,00 EUR zzgl. 120,00 EUR wegen nicht mehr erbrachter Mistdienste, insgesamt also 880,00 EUR abzüglich der bereits gezahlten 200,00 EUR = 680,00 EUR, wobei sie auch dem Abzug von weiteren 30,00 EUR entgegentreten, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Widerklagend verlangt die Beklagte Rückzahlung der gezahlten 200,00 EUR.
5Das Amtsgericht hat der Klage voll stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung verneint, die vereinbarte Kündigungsfrist für wirksam gehalten sowie ersparte Aufwendungen im Hinblick auf nicht mehr angefallenen Mist und erspartes Futter usw. verkannt.
6Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil als zutreffend.
7Von einer weitergehenden Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
8II.
9Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Änderung der Entscheidung. Den Klägern steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus dem Pferdepensionsvertrag gem. §§ 241 Abs. 1, 311 BGB sowie aus § 280 Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe zu. Die Widerklage ist demgegenüber unbegründet.
10A.
11Zur Klage:
121.
13Die Kündigung der Beklagten vom 27.08.2015 hat den Vertrag nicht als außerordentliche fristlose Kündigung sofort beenden können, denn mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung ohne Frist nach § 314 BGB nicht vorliegen. Dauerschuldverhältnisse kann danach jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
14Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass ein Grund vorgelegen hätte, aus dem der Beklagten das Festhalten am Vertrag bis Ende Oktober 2015 nicht mehr zuzumuten gewesen sein soll. Denn zum Kündigungszeitpunkt im August 2015 und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende Oktober 2015 war Weidesaison, so dass die Stute auf der Weide frisches Gras fressen konnte und die Frage der Heulagefütterung noch nicht relevant war. Die Beklagte fütterte ohnehin bereits nach ihrem in der II. Instanz neuen Vorbringen, das unbestritten geblieben ist und deshalb noch berücksichtigt werden kann, auf eigene Kosten „Heucobs“ zu, weil das Heu besserer Qualität längst verbraucht war und Heulage nicht zur Verfügung stand. Es ist nicht erkennbar, dass es der Beklagten nicht zuzumuten gewesen wäre, diese Art der Fütterung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, zumal die Beklagte ohnehin schon während der gesamten Vertragslaufzeit auf das vereinbarte Kraftfutter (Hafer) ohne finanziellen Ausgleich verzichtet und die Stute auf eigene Kosten mit einem Kraftfutter gefüttert hatte, das sie unter zusätzlichen Kosten von den Klägern erwarb.
15Dabei berücksichtigt die Kammer ausschlaggebend, dass die Parteien im Pensionsvertrag keineswegs vereinbart hatten, dass die Stute mit Heulage oder mit Heu besonderer Qualität zu füttern sei. Zwar hatte die Beklagte unbestritten vor Vertragsschluss auf die Allergie ihrer Stute hingewiesen und die besonders hohe Qualität des im Stall der Kläger verfütterten Heus war auch Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen. Andererseits ist in der Anhörung der Parteien aber auch deutlich geworden, dass die Kläger neben dem Stallbereich des „Aktivlands“ einen weiteren Stallbereich unterhalten, in dem sie sich zur Fütterung mit Heulage verpflichten. Der Vertrag der Parteien sah aber eine Unterbringung der Stute in diesem Stallbereich nicht vor, weil dort zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und auch während der gesamten Vertragslaufzeit kein Platz frei war. In der Gesamtbetrachtung kann aus diesem Geschehen nicht der Schluss gezogen werden, dass die Versorgung der Stute mit besonders hochwertigem Heu oder Heulage als Kardinalpflicht der Kläger vereinbart war, mit deren Erfüllung der Vertrag stehen oder fallen oder bei deren Nichterfüllung eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich sein sollte.
16Die Berufung stellt entscheidend aber auch nicht hierauf, sondern auf ein vermeintlich nachhaltig und schwerwiegend gestörtes Vertrauensverhältnis ab. Dafür kann die Kammer allerdings keine ausreichende Tatsachengrundlage erkennen. Die länger ungeklärt gebliebene Frage, ob (im Winter 2015/2016) Heulage gefüttert werden kann, die schließlich Anfang August 2015 abschließend verneint wurde, reicht nicht aus, um ein nachhaltig und schwerwiegend gestörtes Vertrauensverhältnis anzunehmen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte darauf hätte vertrauen dürfen, es werde in jedem Falle zu einer Heulagefütterung im Winter 2015/2016 kommen. Vielmehr hatte der Kläger im Frühjahr 2015 lediglich Prüfung dieser Frage zugesagt und im August 2015 mitgeteilt, dass die Prüfung negativ ausgefallen sei.
17Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die außerordentliche Kündigung auch daran scheitert, dass die Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, nachdem Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt wurde, § 314 Abs. 3 BGB, oder auch daran, dass eine Abmahnung i.S.v. § 314 Abs. 2 BGB nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
182.
19Eine ordentliche Kündigung des Pensionsvertrags war nach den Vereinbarungen der Parteien nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende möglich, so dass hiernach die Kläger von der Beklagten nach der Kündigung vom 27.08.2015 noch die Bezahlung des vereinbarten Entgelts für die Monate September und Oktober 2015 verlangen können.
20Soweit die Beklagte die Wirksamkeit dieser formularvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist in Zweifel zieht, gilt Folgendes:
21Pferdeeinstell(er)- oder –pensionsverträge können je nach konkret vereinbartem Leistungsinhalt eher nach Mietvertragsrecht (wenn die Miete von Raum, z.B. einer Box, im Vordergrund steht, vgl. BGH NJW-RR 1990, 1422 – Anmietung von 7 Boxen durch Züchter vom Züchter; LG Hamburg ZMR 1979, 246; AG Essen, Urteil vom 31.08.2007 – 20 C 229/06, juris für eine sog. Robusthaltung) oder eher nach Verwahrungsrecht (OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1558, OLG Oldenburg MDR 2011, 473; OLG Schleswig, Urteil vom 23.03.2000 – 5 U 73/97, beck-online; LG Ulm, NJW-RR 2004, 854; Staudinger/Dieter Reuter, BGB, Bearbeitung 2006, Rn. 27 vor §§ 688 ff.) zu beurteilen sein, wenn die Übernahme der Obhut für das Pferd vertragsprägend ist. In der Rechtsprechung wird teilweise auch ein typengemischter Vertrag angenommen, wobei allerdings unklar ist, welche Auswirkung diese Annahme auf die Kündigungsfristen hat (Staudinger/Volker Emmerich, BGB, Bearbeitung 2014, Rn. 36 vor § 535).
22Die Frage ist deshalb auch für den vorliegenden Fall von hoher Bedeutung, weil im Mietvertragsrecht vom Gesetz, wenn die Miete (wie hier) nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, eine 3-monatige Kündigungsfrist vorgesehen ist (§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB: spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats), während im Verwahrungsrecht geregelt ist, dass beide Seiten jederzeit die Rücknahme bzw. Rückgabe verlangen können, was der Sache nach eine Kündigung ist und auch den Vergütungsanspruch grundsätzlich entfallen lässt, § 699 Abs. 2 BGB. Denn der Hinterleger kann die hinterlegte Sache (darunter fällt auch ein Pferd, auch wenn Tiere keine Sachen sind, § 90a BGB) jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist (§ 695 Satz 1 BGB in der Fassung vom 2.1.2002), und der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen (§ 696 Satz 1 BGB in der Fassung vom 2.1.2002).
23Auf das klauselmäßige „Anerkenntnis“ der Beklagten in Ziff. 1.2 des Pferdepensionsvertrags, wonach die Beklagte anerkannt hat, es handele sich nicht um einen Verwahrungsvertrag, vielmehr überwögen die Dienstleistungselemente, kommt es nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend an, weil die Zuordnung eines Vertrages zu einem bestimmten Vertragstypus nicht Gegenstand einer Vereinbarung oder eines Zugeständnisses dieser Frage sein kann. Vielmehr richtet sich die Zuordnung eines Vertrages grundsätzlich danach, welche das Vertragsverhältnis prägenden Pflichten die Vertragspartner übernommen haben. Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt des Vertrags im Verwahrungsrecht, weil die Nutzung eines Grundstücks oder Raums, wie sie bei der Boxenmiete typisch ist, nicht der Schwerpunkt des Leistungsversprechens der Kläger war. Vielmehr stand nach dem Eindruck, den die Kammer durch den Akteninhalt, insbesondere aber auch durch die Anhörung der Parteien in mündlicher Verhandlung gewonnen hat, die Obhut und Fütterung des Pferdes im Zentrum des Leistungsversprechens der Kläger. Das würde im Ergebnis bedeuten, dass der Vertrag der Parteien zumindest im Schwerpunkt dem Verwahrungsrecht zuzuordnen wäre.
24Allerdings bietet das Verwahrungsrecht, soweit es um die Kündigungsfrage geht, keine die Interessen der Parteien angemessen zum Ausgleich bringende Regelung (so auch Häublein, NJW 2009, 2982, 2984). Denn es dürfte die Einstaller vor erhebliche Probleme stellen, wenn der Stall jederzeit die sofortige Rücknahme des Pferdes verlangen könnte. Ebenso ist ein berechtigtes Interesse des Stalls anzuerkennen (und von der Beklagten ausdrücklich auch anerkannt), durch Kündigungsfristen disponieren zu können (wenngleich dieser Gesichtspunkt in einem Aktivstall weniger Gewicht hat, weil es zumindest in der Weidesaison nicht so eindeutig wie bei Boxenhaltung von Bedeutung sein dürfte, ob ein Pferd mehr oder weniger auf der Weide steht). Auch das Recht des Dienstvertrages, das die Parteien als vertragsprägend vereinbart haben, enthält nach Auffassung der Kammer keine interessengerechte Regelung der Kündigungsfrage. Denn hiernach wäre eine Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende möglich. Aus den Erklärungen der Parteien entnimmt die Kammer aber, dass eine derart kurze Frist nicht ausreichen würde, um die erforderlichen Dispositionen zu treffen. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil das Dienstvertragsrecht jedenfalls die formularvertragliche Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist zu Lasten des Dienstberechtigten zulässt.
25Nach Auffassung der Kammer bietet sich daher an, insgesamt von einem typengemischten Vertrag mit Elementen des Mietvertrags, des Verwahrungsvertrags und des Dienstvertrags auszugehen, aber das Kündigungsregime nach Mietrecht zu beurteilen (Häublein a.a.O.). Hiernach begegnet die vereinbarte Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende keinen Bedenken, weil die Vereinbarung einer kürzeren Frist als der gesetzlichen Frist auf Mieterseite grundsätzlich möglich ist. Der Umstand, dass die getroffene Vereinbarung auch für die Kündigung des Vermieters (hier: der Kläger) gelten sollte, vermag daran nichts zu ändern. Das Verbot einer abweichenden Vereinbarung zum Nachteil des Mieters gilt nur im Bereich der Wohnraummiete, § 573c Abs. 4 BGB. Weder ist eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten vereinbart worden, was unter Umständen gegen § 309 Nr. 9c BGB verstoßen könnte, noch ist eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB festzustellen. Die formularvertragliche Vereinbarung der zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende benachteiligt die Beklagte nicht unangemessen, denn es ist ein berechtigtes Interesse der Kläger anzuerkennen, im Falle von Kündigungen disponieren zu können, zumal etwaige Interessenten regelmäßig ihrerseits Kündigungsfristen in dem bis dahin genutzten Stallbetrieb einzuhalten haben und nicht von heute auf morgen den Stall wechseln können, wie es die Beklagte auch für sich selbst so beschrieben hat.
26Nach alledem haben die Kläger im vorliegenden Fall einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des vereinbarten Monatsentgelts für September und Oktober = 380,00 EUR x 2 = 760,00 EUR erworben. Von diesem Betrag hat die Beklagte vorprozessual unstreitig 200,00 EUR bereits bezahlt, so dass eine Restforderung von 560,00 EUR verbleibt.
27Hinzu kommt noch das unstreitig vereinbarte Mistentgelt von 60,00 EUR je Monat, das die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart haben für den Fall, dass der im Vertrag vereinbarte Mistdienst nicht ausgeführt wird. Die Beklagte hat den Mistdienst im September und Oktober 2015 unstreitig nicht mehr ausgeführt, so dass eine weitere Forderung von 120,00 EUR entstanden ist, insgesamt mithin die Klageforderung von 680,00 EUR.
283.
29Von dieser Forderung sind entgegen der Auffassung der Beklagten keine ersparten Aufwendungen abzuziehen. Das vorliegend vereinbarte Entgelt enthielt sicherlich einen allerdings nicht bezifferten Anteil für die Fütterung der Stute. Es kommt deshalb grundsätzlich durchaus in Betracht, ersparte Aufwendungen abzuziehen (§ 615 Satz 2 BGB analog). Zu Recht hat aber das Amtsgericht ersparte Aufwendungen im Ergebnis verneint. Im Einzelnen:
30Hinsichtlich des vereinbarten Kraftfutters hat sich in der Anhörung der Parteien vor der Kammer ergeben, dass dieses Kraftfutter (Hafer) von der Beklagten ohnehin nicht in Anspruch genommen worden war, so dass die Kläger durch den vorzeitigen Auszug der Stute aus dem Stall insoweit nichts erspart haben.
31Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung geltend macht, mit der am Ende des Sommers nahezu abgefressenen Weide habe eine ausreichende Versorgung des Pferdes nicht gewährleistet werden können, sind die Kläger dem entgegengetreten. Sie haben erwidert, sie hätten in Bezug auf Heu bzw. Heulage nichts erspart, da im September und Oktober noch Weidesaison ist; es sei erstinstanzlich völlig unstreitig gewesen, dass Zufütterung erst nach dem Spätherbst und im Winter erfolgte. Bei diesem Streitstand vermag die Kammer nicht zur ihrer vollen Überzeugung festzustellen, dass die Kläger durch den vorzeitigen Stallwechsel der Stute etwas erspart hätten. Vielmehr erscheint es durchaus plausibel, dass im September und Oktober die Pferde auch auf der Weide noch genügend frisches Gras fressen können. Dass Zufütterung mit Heu bzw. Heulage in diesem (gesamten?) Zeitraum zwingend erforderlich gewesen und mit einem bestimmbaren, notfalls zu schätzenden Betrag zu bemessen wäre, ist nicht mit hinreichender Substanz vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt.
32Dass schließlich die Stute in diesen beiden Monaten die Weide nicht abgefressen bzw. sich daran nicht beteiligt hat, ist zwar in der Sache unbestreitbar, aber aus den vom Kläger dargestellten Gründen kein Aufwand, den die Kläger erspart hätten. Vielmehr wächst das Gras ohnehin im nächsten Frühjahr wieder nach ungeachtet des Maßes der Abweidung im Herbst.
33Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand der Beklagten, wonach das Amtsgericht zu Unrecht ersparte Aufwendungen im Hinblick auf die nicht mehr erbrachten Mistdienste verneint habe. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, betraf der von der Beklagten geschuldete Mistdienst nicht (nur) den Mist des eigenen Pferdes, sondern den der gesamten Herde. Dass durch den Wegfall eines Pferdes nicht nennenswert weniger Entmistungsarbeit zu erbringen ist, bedarf deshalb kaum vertiefter Erläuterung. Dass anstelle des Pferdes der Klägerin bereits ab Anfang September ein anderes Pferd in das Aktivland eingestallt worden sein soll, dessen Halter sich ebenfalls zum Mistdienst verpflichtet hat, weshalb den Klägern kein Mistdienst entgangen ist, hat die Beklagte erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragen und ist von den Klägern sinngemäß bestritten worden. Der von der Beklagten vorgelegte Mistplan für den Monat September 2015 weist zudem nicht aus, dass für die Mistdienste, die von der Beklagten wahrzunehmen waren, ein anderer Halter herangezogen worden wäre. Vielmehr war die Beklagte offensichtlich auch nach diesem Plan noch zu Mistdiensten eingeteilt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass dieser Vortrag in erster Instanz unterblieben ist, ohne dass dies auf Nachlässigkeit beruht hätte, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Denn die Beklagte hätte diesen Gesichtspunkt auch in erster Instanz vortragen können, obwohl ihr der Mistplan, wie sie vorträgt, nicht mehr vorlag. Den Mistplan benötigte sie (nach ihrer Vorstellung) nur zum Beweis ihres Vorbringens, das ihr auch aus der Erinnerung heraus möglich war. Ohnehin beweist der Mistplan gerade nicht, dass die Kläger durch den vorzeitigen Auszug des Pferdes der Beklagten Entmistungsaufwand erspart hätten, sondern belegt gerade im Gegenteil, dass zu den Mistdiensten, zu denen die Klägerin eingeteilt war, nicht andere Halter eingestallter Pferde eingeteilt waren.
344.
35Die Entscheidung des Amtsgerichts darüber, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, einen weiteren Betrag von 30,00 EUR (wegen Verrechnung mit einer gezahlten und zurückzuzahlenden Kaution) einzubehalten, ist von der Beklagten nicht angegriffen worden und begegnet auch sonst keinen Bedenken. Gleiches gilt für die Entscheidung über die Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Kosten).
36B.
37Zur Widerklage
38Das vorstehende Ergebnis, nach dem der Pensionsvertrag zwischen den Parteien auch im September und Oktober 2015 fortbestand, schlägt unmittelbar durch auf die Widerklage, mit der die Beklagte ihre anteilige Zahlung des vereinbarten Entgelts für den Monat September 2015 zurückfordert. Die Beklagte hat wegen des Fortbestandes ihrer Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts keinen Anspruch auf Rückzahlung, denn die Kläger haben diesen Betrag zwar durch Leistung der Beklagten, aber nicht ohne Rechtsgrund erlangt, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
39III.
40Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
41Die Revision ist nicht zuzulassen, denn weder stehen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 546 ZPO.
42Streitwert in der Berufungsinstanz: 880,00 EUR