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Landgericht Wuppertal, 17 O 62/19

Datum:
21.10.2019
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 62/19
ECLI:
ECLI:DE:LGW:2019:1021.17O62.19.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 179/19
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.624,82 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23.08.2018 zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Seat Leon mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXX nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

Die Beklagte wird verurteilt, an die ###-Rechtsschutz Leistungs-GmbH, U-Straße, S weitere 950,51 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23.08.2018 zu zahlen

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 150,00 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23.08.2018 zu zahlen

Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. ccc ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 20.01.2018 keine weiteren Leasingraten schuldet.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Seat Leon mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXX im Annahmeverzug befindet.

Auf die Hilfswiderklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für eine bei Rückgabe vorhandene Verschlechterung des Fahrzeugs Seat Leon mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXX an die Beklagte zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 70% und der Kläger zu 30% mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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