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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-2 Ss 142/07 - 69/07 III

Datum:
01.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ss 142/07 - 69/07 III
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:1001.III2SS142.07.69.0.00
 
Leitsätze:

Leitsatz

StGB § 142 Abs. 1 und 2 Nr. 2

1. Das vorsatzlose Sich-Entfernen vom Unfallort begründet nicht die Pflichten

gemäß § 142 Abs. 2 und 3 StGB.

2. Den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht auch der Unfallbe-teiligte, der den Unfall nicht bemerkt, deshalb seine Fahrt zunächst fortsetzt,

aber noch innerhalb eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen von diesem erfährt.

3. Ein solcher räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht nicht mehr, wenn der Unfallbeteiligte nach dem Unfall innerorts fünf bis zehn Minuten weitergefah-ren ist und in dieser Zeit etwa drei Kilometer zurückgelegt hat, ehe er von dem Unfallgeschehen Kenntnis erlangt.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 1. Oktober 2007 – III-2 Ss 142/07-69/07 III

 
Tenor:

1.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigespro-chen.

Die Anordnung des Fahrverbotes entfällt.

2.

Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

 
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