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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 6/07

Datum:
16.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 6/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:0816.I10U6.07.00
 
Leitsätze:

BGB §§ 133, 157, 242, 339, 341

ZPO §§ 288, 592

1. Zur Abgrenzung zwischen Vertragsstrafe und Schadenspauschalierung.

2. Zur Auslegung vertraglicher Vereinbarungen im Urkundenprozess.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 2006 verkün-dete Urkundenvorbehaltsurteil der Einzelrichterin der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Tenor gemäß § 319 ZPO wie folgt ergänzt wird:

Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird in Höhe von weiteren 800.374,12 € festgestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläge-rin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrags leistet.

 
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