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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 68/12

Datum:
05.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 U 68/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:1205.I2U68.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 282/10
 
Tenor:

a)      Hängt die Privilegierung des Dritten davon ab, dass der von ihm belieferte Generikahersteller den bereitgestellten Wirkstoff tatsächlich zu privilegierten Studien oder Versuchen im Sinne von Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2001/83/EG einsetzt? Greift der Ausschluss vom Patentschutz in einem solchen Fall auch dann, wenn der Dritte keine Kenntnis von den privilegierten Verwendungsabsichten seines Abnehmers besitzt und er sich diesbezüglich auch nicht vergewissert hat?

Oder kommt es für die Privilegierung des Dritten allein darauf an, dass er im Zeitpunkt seiner Bereitstellungshandlung nach den gesamten Umständen (z.B. der Ausrichtung des belieferten Unternehmens, der geringen Menge des bereitgestellten Wirkstoffs, dem alsbald bevorstehenden Ablauf des Patentschutzes für den fraglichen Wirkstoff, Erfahrungen mit der Verlässlichkeit des Abnehmers) berechtigterweise davon ausgehen darf, dass das belieferte Generikaunternehmen den bereitgestellten Wirkstoff ausschließlich für privilegierte Versuche oder Studien im Rahmen einer Marktzulassung benutzen wird?

b)      Hat der Dritte im Zusammenhang mit der Vornahme seiner Bereitstellungshandlung eigene Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wirkstoff von seinem Abnehmer tatsächlich nur für privilegierte Versuche oder Studien eingesetzt wird und sind die von ihm zu treffenden Vorkehrungen unterschiedlich, je nach dem, ob der patentgeschützte Wirkstoff lediglich angeboten oder aber geliefert wird?

 
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