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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-5 U 142/12

Datum:
18.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 142/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0718.I5U142.12.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.09.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.291,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für den Ausbau und die Entsorgung des von dem Beklagten auf die Hoffläche des Objekts G..., N…, aufgebrachten Gussasphalts,Dicke i.M. 40 mm, zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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