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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.09.2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
2Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag zu 1) zurückgewiesen, da ein Verfügungsanspruch mangels Verwechslungsgefahr nicht vorliegt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Kennzeichnungskraft (insbesondere zur Prägung der Klagemarke durch den Bildbestandteil) und Zeichenähnlichkeit im Nichtabhilfebeschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
4Beschwerdewert: 20.000,- € (entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Partei angegriffenen Festsetzung für den Antrag zu 1)).