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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 121/14

Datum:
13.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 121/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2015:0813.I16U121.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 229/13
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das am 02.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert, soweit der Beklagte zu 1 zur Zahlung von 7.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 29.05.2013 verurteilt worden ist. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 sowie die Gerichtskosten tragen der Beklagte zu 1 zu 40 % und die Klägerin zu 60%.Hinsichtlich der erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 verbleibt es bei der Kostentragungspflicht der Klägerin.

II.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin zu 60% und dem Beklagten zu 40% auferlegt.

IV.

Dieses sowie das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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