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Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2014 teilweise abgeändert und zwar dahingehend, dass sich der von der Beklagten an die Klägerin zu erstattende Betrag auf 15.553,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21. März 2014 erhöht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin hat die Beklagte wegen der Verletzung ihrer international registrierten Bildmarke „Z…“, Registernummer IR …, auf Unterlassung der Verwendung des im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Bildzeichens für Spielzeugautos, auf Auskunft, Rückruf und Vernichtung sowie auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 5. Februar 2014 im Wesentlichen antragsgemäß verpflichtet und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Den Streitwert hat das Landgericht auf 250.000,00 Euro festgesetzt.
4Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Mai 2014 hat das Landgericht- Rechtspflegerin - die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 13.481,70 Euro festgesetzt und dabei die geltend gemachte 1,0 Verfahrensgebühr nebst Post- und Telekommunikationspausche in Höhe von 2.072,00 Euro für die italienischen Korrespondenzanwälte mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, deren Mitwirkung sei nicht erforderlich, der Klägerin sei eine unmittelbare Information ihrer inländischen Prozessbevollmächtigen zuzumuten gewesen.
5Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie trägt vor, die italienische Rechtsanwaltskanzlei X koordiniere für sie weltweit die Produktpirateriebekämpfung und treffe die strategischen Entscheidungen. Die Beauftragung und die Abstimmung mit ihren inländischen Prozessbevollmächtigten laufe ausschließlich über die Rechtsanwälte X. Nur so sei ein zielführender Informationsfluss und strategischer Austausch gewährleistet. Die Absetzung der Verfahrensgebühr für ihre italienischen Rechtsanwälte bedeute eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber einer inländischen Partei, die einen Anwalt in der Nähe ihres Geschäftssitzes beauftragen dürfe.
6Die Beklagte ist dem Begehren mit dem Vortrag entgegengetreten, der international ausgerichteten Klägerin sei die unmittelbare Kommunikation mit ihren deutschen Prozessbevollmächtigten zuzumuten, zumal diese bereits in 50 Fällen für diese tätig geworden seien und von daher auch ein gewisses Vertrauensverhältnis bestehe.
7Das Beschwerdeverfahren ist vom Einzelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen worden, § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
8II.
9Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Klägerin vom 24. Juni 2014 hat auch in der Sache Erfolg.
10Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierzu gehören auch die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts, wenn dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geboten war. Ebenso wie es für eine nicht am Gerichtsort ansässige inländische Partei notwendig sein kann, einen auswärtigen Rechtsanwalt in Deutschland als Verkehrsanwalt zu beauftragen, kann für die ausländische Partei eine entsprechende Notwendigkeit hinsichtlich der Einschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts ihres Vertrauens bestehen (BGH, GRUR 2012, 319 Rnrn. 6, 8 - Ausländischer Verkehrsanwalt).
11Zwar ist die Mitwirkung eines ausländischen Verkehrsanwalts nicht erforderlich, wenn es für die ausländische Partei möglich, zumutbar und kostengünstiger ist, den inländischen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zu informieren (BGH, GRUR 2012, 319 Rn. 11 - Ausländischer Verkehrsanwalt). Nach Auffassung des erkennenden Senats darf das Kriterium der Zumutbarkeit jedoch nicht darauf verengt werden, ob die ausländische Partei aufgrund ihrer Präsenz auf dem deutschen Markt zu einer unmittelbaren Information ihrer inländischen Prozessbevollmächtigten in der Lage gewesen wäre. Das Kriterium der Zumutbarkeit darf nicht zu einem Synonym für das Kriterium der Möglichkeit degenerieren. Es muss hinzukommen, dass sich die unmittelbare Information der inländischen Prozessbevollmächtigten in die für derartige Angelegenheiten geschaffene Betriebsorganisation einfügt.
12Vorliegend war es der Klägerin nicht zuzumuten, ihre deutschen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zu informieren, weil ihr Geschäftsbetrieb auf die unmittelbare Beauftragung und Information von Rechtsanwälten nicht eingerichtet ist. Die Entscheidung der Klägerin, die Bearbeitung von Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes grundsätzlich auf ihre italienischen Rechtsanwälte auszulagern, ist hinzunehmen. Sie ist nicht gehalten, ein System zu schaffen, dass die unmittelbare Beauftragung und Information von Rechtsanwälten ermöglicht.
13Die mit der unternehmensinternen Bearbeitung betraute Stelle kann auch der Rechtsanwalt sein. Für die Erstattung der Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts kann es daher ausreichen, wenn ein Unternehmen streitige Angelegenheiten nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung übernimmt (BGH, GRUR 2010, 367 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt VIII). So ist Beauftragung des auswärtigen Rechtsanwalts dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn die Partei diesen regelmäßig mit ihrer (außergerichtlichen und gerichtlichen) Vertretung in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes betraut (KGR 2007, 418, 419). Der Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während etwa die Kosten einer Rechtsabteilung beziehungsweise besonders qualifizierter Fachabteilungen nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, NJW 2006, 3008 Rn. 11).
14Der Erstattungsfähigkeit der durch die Vertretung durch den Hauptbevollmächtigten verursachten Mehrkosten, der die auch vorliegend einschlägige Erwägung zugrunde liegt, dass ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (BGH, GRUR 2012, 319 Rn. 11 - Ausländischer Verkehrsanwalt), und die das berechtigte Interesse der Partei daran, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten zu werden, schützt (BGH, NJW 2008, 2122 Rn. 14), kann nicht entgegengehalten werden, dass diese Zielsetzungen bei einem ausländischen Rechtsanwalt ohnehin nicht zu realisieren seien. Die italienischen Vertrauensanwälte der Klägerin hätten diese vor dem Landgericht Düsseldorf unmittelbar vertreten können. Nach § 28 Abs. 1 i. V. mit § 1 EuRAG darf jeder in einem Mitgliedsstaat zugelassene Rechtsanwalt vor einem inländischen Gericht als Vertreter seines Mandanten auftreten, wenn er im Einvernehmen mit einem zur Vertretung vor diesem Gericht befugten Rechtsanwalt handelt.
15Die durch die Mitwirkung des Einvernehmensanwalts verursachten Mehrkosten in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 2200 VV RVG wären in diesem Fall von der Beklagten zu erstatten gewesen. Konsequenz der vom deutschen Gesetzgeber in Anwendung der in Art 5 der EG-Rechtsanwalts-Dienstleistungsrichtlinie 77/249/EWG vorgesehenen Möglichkeit, die Ausübung der Tätigkeit eines europäischen Rechtsanwalts von einem Handeln im Einvernehmen mit einem beim angerufen Gericht zugelassen Rechtsanwalt abhängig zu machen, geschaffenen Bedingung ist ein Kostenerstattungsanspruch bezüglicher beider Rechtsanwälte, da einer Regel, die vorsieht, dass sich die obsiegende Partei eines Rechtsstreits, in dem sie von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt vertreten worden ist, von der unterlegenen Partei neben den Kosten dieses Rechtsanwalts nicht auch die Kosten eines bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts erstatten lassen kann, der nach den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit dem erstgenannten Rechtsanwalt handeln musste, die nunmehr in Art. 56 AEUV normierte Dienstleistungsfreiheit und die EG-Rechtsanwalts-Dienstleistungsrichtlinie entgegenstehen (EuGH, NJW 2004, 833 Rnrn. 37, 38, 41 - AMOK Verlags GmbH).
16Vor diesem Hintergrund kann eine Erstattungsfähigkeit der für die italienischen Rechtsanwälte geltend gemachten 1,0 Verfahrensgebühr nicht verneint werden. Die Gestaltung ist kostenrechtlich mit der einer Terminswahrnehmung durch einen Unterbevollmächtigten, der für den am Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, vergleichbar. Nach ständiger Rechtsprechung stellen diese Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i. S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, GRUR 2015, 509 Rn. 9 - Flugkosten). Vorliegend wären bei einer Wahrnehmung des Termins durch die italienischen Bevollmächtigten neben deren Reisekosten auch Kosten für die Mitwirkung des Einvernehmensanwalts entstanden, die die geltend gemachte Gebühr bereits übersteigen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
18Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung im Hinblick auf das Kriterium der „Zumutbarkeit“ als zur Fortbildung des Rechts geboten erscheint, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.