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Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-2 RBs 140/16

Datum:
17.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-2 RBs 140/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:1017.IV2RBS140.16.00
 
Leitsätze:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1

StVO Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1

1.

Das Rechtsbeschwerdegericht kann bei der Prüfung, ob die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist, auf den Akteninhalt zurückgreifen.

2.

Wenn das Verbotszeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) zusammen mit dem Gefahrzeichen 103 (hier: Rechtskurve) angebracht ist, darf für das Ende der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf andere Gefahren, die nicht angezeigt wurden, abgestellt werden.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 17. Oktober 2016, IV-2 RBs 140/16

 
Tenor:

1.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 3. März 2016 und 24. März 2016 werden aufgehoben.

2.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 
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G r ü n d e :

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