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1. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstitutes für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung, wonach beim Abschluss des sogenannten Individual-Kredits als Entgelt ein
„einmaliger laufzeitabhängiger Individualbeitrag“
verlangt wird, unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB, hält dieser nicht stand und ist daher im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
2. Das Kreditinstitut verlangt dieses Entgelt nicht deshalb aufgrund einer Individualvereinbarung, weil sich der Kunde zwischen einem Basis-Kredit und dem Individual-Kredit entscheiden kann und nur bei letzterem der Individualbeitrag verlangt wird.
3. Die Klausel enthält weder eine kontrollfreie und zulässige Bestimmung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung, noch regelt sie ein Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung des Kreditinstituts. Ersterem steht die laufzeitunabhängige Ausgestaltung des Entgelts entgegen. Selbst unter Berücksichtigung der „zusätzlichen Leistungen“ gegenüber dem Individual-Kreditnehmer fehlt es an einer der separaten Vergütungspflicht zugänglichen „echten“ Sonderleistung, weil keine der „zusätzlichen Leistungen“ des Individual-Kredits nicht aufgrund vertraglicher Treuepflicht oder auf gesetzlicher Grundlage erfolgt.
4. Die unangemessene Benachteiligung der Verbraucher wird durch die Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB indiziert. Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung verschiedener sich bei einem Vergleich der Konditionen des Basis-Kredits und der Gesetzeslage ergebender Nachteile für den Individual-Kreditnehmer.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.07.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
2I.
3Der Kläger, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein ist, und die beklagte Bank streiten über die Wirksamkeit einer in den Vorvertraglichen Informationen zu dem sog. „Individual-Kredit“ der Beklagten und den dazugehörigen Kreditvertragsformularen enthaltenen Regelung.
4In diesen Vorvertraglichen Informationen (Anlage K 2, Bl. 8 -9 GA) heißt es u.a.:
52. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits
6Nettokredit xxx €
7Ggf. Kreditlebensversicherung (freiwillig) xxx €
8Summe: xxx €
9Gesamtkreditbetrag xxx €
10+ Entgelt bestehend aus
11laufzeitabhängige Zinsen xxx €
12einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag xxx €
13+ Kosten bei Herauslage
14Gesamtbetrag: xxx €
15In den Kreditvertragsformularen (Anlage B1, Bl. 55 – 57 GA) heißt es u.a.:
16Nettokredit xxx €
17+ optionaler Kreditversicherungsbeitrag xxx €
18= Gesamtkreditbetrag xxx €
19+ Entgelt bestehend aus
20laufzeitabhängige Zinsen xxx €
21(Sollzinssatz x,xx % für die gesamte Vertragslaufzeit)
22einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag xxx €
23+ Kosten bei Herauslage
24Gesamtbetrag: xxx €
25Effektiver Jahreszins: xxx %
26Der oben genannte Zinsbetrag wurde auf den Gesamtkreditbetrag berechnet. Die Verrechnung eingehender Zahlungen erfolgt entsprechend der vereinbarten Kreditbedingungen. Die Berechnung des effektiven Jahreszinses beruht auf der Annahme der vollständigen Inanspruchnahme des Kredits am Tag des Vertragsschlusses.
27Laufzeit: bis zum xxxxx
28Ratenzahl: xx
29xx Monatsraten ab dem ….zu je xx
30letzte Rate zum xxxxx
31Evtl. weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag: keine
32Zusätzliche Leistungen des Individual-Kredits:
33Das Produktangebot „Individual-Kredit“ umfasst neben der Kreditbereitstellung folgende zusätzliche Leistungen:
34kostenlose Zahlungsplanänderungen, d.h. Änderung der monatlichen Ratenhöhe unter Beibehaltung der vereinbarten Laufzeit bei nicht rückständigen Krediten
einmal jährlich kostenlose Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage bei nicht rückständigen Krediten, wenn sich das Datum der Gehaltszahlung verändert
kostenlose Sonderzahlungen bis zu 80 % des aktuellen Kreditsaldos
bei gegenüber dem Herauslagezeitpunkt unveränderter Bonität ist alle 12 Monate eine Ratenpause möglich, Voraussetzung ist kein Zahlungsrückstand und pünktliche Zahlung der letzten, vor der auszusetzenden Rate fälligen 11 Raten
28 Tage Rückgaberecht, das heißt nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist sind Sie berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen von dem Kreditvertrag zurückzutreten, wenn Sie den gesamten Nettokreditbetrag innerhalb dieser weiteren Frist vollständig zurückzahlen
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO:
41Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern bei Bankgeschäften zu unterlassen,
42in ihren vorvertraglichen Informationen bei „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, in 2. „Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits“ einen
43einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag
44in Bezug auf einen „Individual-Kredit“ und/oder eine inhaltsgleiche Klausel hier oder an anderer Stelle ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen in Darlehensverträgen, Preisaushängen, Preis- und Leistungsverzeichnis zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen, und dem Kläger gestattet, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
45Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Zulässigkeit der Klage stehe
46nicht die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags entgegen. Der Kläger habe seinen
47Unterlassungsantrag weiter konkretisiert und stelle nunmehr auf die Verwendung der
48Klausel in unterschiedlichen Arten und Weisen ab.
49Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 Abs.
501 Satz 1 Nr. 1, 4 UklaG i. V. m. § 307 Abs. 1, 2 BGB zu. Sowohl die Vertragsklausel
51als solche als auch die Formulierung in den Vorvertraglichen Informationen stellten
52Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Der bloße Umstand, dass die Kunden im
53Rahmen eines Beratungsgesprächs eine Auswahl zwischen zwei Vertragstypen
54treffen könnten und nach der Auswahl eines bestimmten Vertragstyps einzelne
55Vertragsbestandteile (insb. Sollzins in Abhängigkeit zu den persönlichen
56Verhältnissen und Individualbeitrag) nach Rücksprache mit dem Kunden festgelegt
57würden, stehe der Annahme vorformulierter Vertragsbedingungen nicht entgegen.
58Soweit die Beklagte vortrage, im Rahmen des Beratungsgesprächs würden die
59Konditionen, insbesondere das Gesamtentgelt individuell verhandelt, rechtfertige ihr
60von dem Kläger bestrittener - Vortrag keine andere Wertung, zumal deutlich werde,
61dass dem Kunden ein Verhandlungsspielraum nicht zustehe. Er könne zwar die
62Höhe der benötigen Darlehenssumme sowie den Zahlungsplan in Abhängigkeit zu
63seinen wirtschaftlichen Verhältnissen mitgestalten. Seien diese Konditionen einmal
64festgelegt, stehe ihm aber weder im Hinblick auf das „Ob“ des Individualbeitrags
65noch im Hinblick auf dessen Höhe eine Verhandlungsmöglichkeit zu. Man könne
66allenfalls von einem Verhandeln, nicht aber von einem hiervon zu unterscheidenden
67Aushandeln ausgehen, da dies voraussetzen würde, dass die wesentlichen
68Regelungen zur Disposition stünden. Dies sei nicht der Fall. Die Beklagte trage
69insoweit vor, die Berechnung des Individualbeitrags bestimme sie nach internen (von
70ihr festgelegten) Parametern. Auch die Vorvertraglichen Informationen stellten
71Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Der Umstand, dass es sich um
72vorvertragliche Informationen handele, stehe nicht entgegen. Die Vorvertraglichen
73Informationen gäben nur das wieder, was Gegenstand des Kreditvertrages sei.
74Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass nur eine allgemeine
75Verbraucherinformation vorliege, die den Darlehensnehmer über die - anderweitig
76geregelten - für das Vertragsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte
77informiere. Die Vorvertraglichen Informationen stellten bereits auf den Einzelfall
78zugeschnitte Informationen dar. Der weitere Einwand der Beklagten, sie erfülle
79lediglich ihre gesetzlichen Pflichten, bleibe ohne Erfolg, da sich die Informationen
80nicht im Einzelnen über die Ausgestaltung der Kosten im Sinne von Art. 247, § 3 Abs.
811 Nr. 10 EGBGB verhielten und es erforderlich, aber auch ausreichend sei, die
82Gesamtkosten anzugeben
83Die angegriffene Klausel unterliege gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle und halte dieser nicht stand. Soweit die Beklagte geltend mache, dass mit dem Individualbeitrag die im Rahmen des Individual-Kredits zusätzlich angebotenen (Zusatz-)Leistungen abgegolten werden sollten, sei dieses Auslegungsergebnis aus der Sicht des verständigen Durchschnittskunden nicht zwingend. Vielmehr ergebe sich bei Anwendung der Auslegungsgrundsätze auch ein Verständnis dahingehend, dass der Individualbeitrag unabhängig von einer Zusatzleistung erhoben werde, so wie es ausweislich der Vorvertraglichen Informationen der Fall sei. Dort würden weitergehende Informationen nicht mitgeteilt. Das Auslegungsergebnis ergebe sich zum einen daraus, dass nicht zwingend sei, dass der Durchschnittskunde von dem Begriff „Individualbeitrag“ darauf schließe, dass dies ein Beitrag sei, der bei dem Individual-Kreditvertrag, nicht aber bei dem Basis-Kreditvertrag, anfalle, der Bezeichnung „Individualbeitrag“ - nicht etwa „Individualkreditbeitrag“ - lasse sich dies nicht zwingend entnehmen. Denn bei einem so bezeichneten Betrag könne es sich bei verständiger Würdigung ebenso um einen „individuell“ errechneten Betrag handeln. Zum anderen stehe das zusätzliche Leistungsangebot in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem berechneten Individualbeitrag, und dem Kunden werde auch nicht deutlich, welcher Gegenwert den jeweiligen zusätzlichen Leistungen zukomme bzw. auf welcher Grundlage der Pauschalbeitrag kalkuliert worden sei, so dass er keinen Zusammenhang zwischen Individualbeitrag und zusätzlicher Leistung herstellen könne. Im Übrigen könne die Klausel auch so verstanden werden, dass es sich um zwei Teile der für die Kapitalüberlassung geschuldeten Vergütung handele. Dann könne der Individualbeitrag aber nicht als Preishauptabrede verstanden werden, da er entgegen der gesetzlichen Regelung laufzeitunabhängig ausgestaltet sei. Er entspreche keinem zinsähnlichen Teilentgelt, welches laufzeitabhängig berechnet werde.
84Eine Unwirksamkeit der Klausel sei somit bereits deshalb anzunehmen, weil der Betrag laufzeitunabhängig ausgestaltet sei, womit er von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweiche, nach welcher das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet sei. Da die Zinspflicht vom Bestand der Kapitalschuld abhängig sei, sei auch das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig. Auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung könne auch nicht zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Regelung ausnahmsweise gerechtfertigt sein könne. Der aufgrund individueller Faktoren zustande gekommene Individualbeitrag, welcher unabhängig von der Laufzeit bestehe, benachteilige den Kunden bereits per se und mehr als geringfügig. Der Individualbeitrag sei auch nicht einzelnen, von der Beklagten als zusätzliche Leistungen dargestellten, Vorzugsstellungen gegenübergestellt. Konnexe Wechselbeziehungen zu einzelnen Leistungen trage die Beklagte nicht vor, zumal der von der Beklagten vorgetragene Vorteil der Möglichkeit, an der „X.“ teilnehmen zu können, weder in der „Vorvertraglichen Information“ noch in den von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Kreditverträgen unter der Rubrik „Zusätzliche Leistungen des Individual-Kredits“ aufgeführt werde. Im Übrigen stelle sich der Individualbeitrag als ein nicht bestimmten Gegenleistungen zugeordneter Bestandteil des Gesamtentgelts im Rahmen einer Mischkalkulation dar. Die von der Beklagten vorgebrachten preiskalkulatorischen Erwägungen seien im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ohnehin grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
85Die Wiederholungsgefahr werde hier vermutet. Die Rechtsfolge, kein entsprechendes Entgelt verlangen zu können, ergebe sich ebenfalls aus § 1 UklaG. Der Unterlassungsanspruch beinhalte neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei bereits bestehenden Verträgen die beanstandete Klausel nicht zur Anwendung zu bringen. Der Anspruch des Klägers auf Veröffentlichung des Urteils ergebe sich aus § 7 UklaG.
86Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen den auf vollumfängliche Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte vertritt auch weiterhin der Auffassung, es handele sich weder bei der Vereinbarung über die Zahlung eines Individualbeitrages noch bei der entsprechenden Regelung in den Vorvertraglichen Informationen um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Kunde könne bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages zwischen einem Basis-Kredit mit einer rein laufzeitabhängigen Vergütung und einem Individual-Kredit mit einer Mischform zwischen laufzeitabhängiger und laufzeitunabhängiger Vergütung wählen. Dies sei zulässig, die Regelungen des § 488 BGB seien auch Verbrauchern gegenüber dispositiv. Das Vorliegen einer Individualvereinbarung werde in der Literatur gerade für den hier vorliegenden Fall anerkannt, dass einem Kunden zwei unterschiedliche Vertragsmodelle angeboten würden. Es liege dann kein einseitiges „Stellen“ des Einmalentgeltes vor, weil dieses durch die alternativ angebotene Entgeltgestaltung ernsthaft zur Disposition gestellt werde. Hier habe der Kunde auf demselben Formular die Wahl zwischen den beiden Varianten. Es obliege also allein der Entscheidung des Kunden, ob der Individualbeitrag neben dem Sollzins überhaupt zwischen den Parteien vereinbart werde, was gegenüber dem Aushandeln ein „Mehr“ darstelle. Der Individualbeitrag stehe zur echten Kundendisposition. Wie die individuell ausgehandelte Kreditsumme und der Sollzins stelle der Individualbeitrag danach gerade keine vorformulierte Bedingung dar. Dass der Kunde mit den ihnen angebotenen Konditionen insgesamt letztlich einverstanden sei, ändere nichts daran, dass sie, die Beklagte, das Teilentgelt zur vertraglichen Verhandlungsdisposition gestellt habe. Bei den Vorvertraglichen Informationen handele es sich allein um eine gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation. Die vom Landgericht in Bezug genommene BGH-Entscheidung stütze dessen Auffassung nicht, weil sie gerade das Gegenteil besage, zumal auch die Vorvertraglichen Informationen nicht explizit in den Vertrag mit einbezogen würden.
87Jedenfalls wäre die Vereinbarung über den Individualbeitrag als Preishauptabrede gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Kontrollfrei sei nicht nur die die Gegenleistung für die Hauptleistungspflicht der anderen Partei, hier die Darlehensgewährung, regelnde Preisabrede, sondern auch ein Zusatzentgelt für identifizierbare und nicht zum normalen Leistungsumfang gehörende Sonderleistungen des Verwenders. So liege es hier. Neben die kreditvertraglichen Elemente träten bei Individual-Krediten weitere Leistungen der Beklagten - wegen derer auf die diesbezügliche Auflistung (Seiten 9 – 10 der Berufungsbegründung, Bl. 396 - 397 GA) verwiesen werde. Dabei handele es sich um echte bankwirtschaftliche Leistungen für ihre Kunden. Die Einräumung erheblicher (Gestaltungs-)Rechte für die Vertragsdurchführung sehe das Gesetz an keiner Stelle vor. Für diese Leistungen verlange sie von ihren Kunden beim Individual-Kredit den sogenannten Individualbeitrag als Teil des Gesamtentgelts für ihre gesamten Leistungen, was für diese auch eindeutig ersichtlich sei. Der Kläger habe auch bislang nicht vorgetragen, dass sie mit dem Individualbeitrag unzulässig internen Verwaltungsaufwand abdecke. Dies sei aber auch nicht der Fall, weil der Individualbeitrag Teil des Entgeltes sei, welches ihre bankwirtschaftlichen Leistungen vergüte. Beim verständigen Durchschnittskunden könne kein Zweifel aufkommen, welche zusätzlichen Leistungen neben dem Darlehen dem von ihm zu leistenden Gesamtentgelt gegenüberstünden.
88Jedenfalls fehle es, so die Beklagte, an der Kontrollbedürftigkeit. Welche vertragliche Leistung zu welcher Gegenleistung erbracht werde, könne nicht staatlich vorgeschrieben und kontrolliert werden. Dies gelte umso mehr, wenn bedacht werde, dass es an einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden fehle. Die BGH-Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da sie im Interesse ihrer Kunden neben der Kreditgewährung diverse zusätzliche Leistungen erbringe bzw. entsprechende Leistungsangebote vorhalte. Entscheidend sei, dass der Kunde aufgrund der diversen Zusatzleistungen im Rahmen des Individual-Kredits Vorteile in einem Umfang erlange, die etwaige geringfügige Nachteile in Ausnahmefällen ausglichen. Der Kunde könne sich anhand des beide Varianten enthaltenden Formulars umfassend informieren und unter Abwägung der Vor- und Nachteile beider Vertragsalternativen für eine entscheiden. Auch werde nicht von einem zwingenden gesetzlichen Vergütungsmodell abgewichen. § 488 BGB sei keine zwingende Preisregelung. Die Festlegung des Entgelts sowohl der Art als auch der Höhe nach obliege allein der Vertragsfreiheit der Parteien. Im Übrigen müsse die Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens nichts stets laufzeitabhängig ermittelt werden. Die Laufzeitabhängigkeit eines Entgelts für die Darlehensgewährung sei vielmehr dispositiv, wie der erkennende Senat unlängst entschieden habe (Urt. v. 16.07.2015 – I-6 U 94/14). Die Klausel könne aber auch nicht unter Hinweis auf die Laufzeitunabhängigkeit als unwirksam angesehen werden. Denn der Individualbeitrag sei letztlich ein zinsähnliches Teilentgelt im Sinne der Rechtsprechung zum Zinsbegriff des § 488 BGB und damit Zins im Rechtssinne. Auch der Individualbeitrag sei laufzeitabhängig berechnet, er sei nur laufzeitunabhängig zu zahlen, da dem Kreditnehmer mit dem Individual-Kredit gerade eine Option eingeräumt werde, nach eigener Entscheidung die Kreditlaufzeit zu verlängern oder etwa das Darlehen vorzeitig zurückzuführen. Dass Zinsen für ein Darlehen auch als Festbetrag beziffert werden dürften, habe der erkennende Senat bereits entschieden (I-6 U 94/14). Wenn ein solches Festpreiselement nicht nur zulässig die Kapitalüberlassung, sondern wie vorliegend zusätzlich auch weitere Leistungen vergüte, müsse ein Gesamtentgelt erst recht zulässig sein.
89Die Beklagte rügt außerdem einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den sie in dem tenorierten Bezug auf „inhaltsgleiche Klauseln“ sowie in der Formulierung „hier oder an anderer Stelle“ sieht.
90Schließlich rügt die Beklagte die Verletzung formellen Rechts durch das Landgericht, das seine Hinweispflichten dadurch verletzt habe, dass ein Hinweis auf die Stellung des Schutzantrages nach § 712 ZPO in der mündlichen Verhandlung unterblieben sei, sowie durch den Senat, da ihr vor der mündlichen Verhandlung am 17.03.2016 keine Akteneinsicht gewährt worden sei, obwohl sie diese rechtzeitig beantragt habe.
91Die Beklagte beantragt,
92die Klage unter Abänderung des am 08.07.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (12 O 341/14) abzuweisen.
93Der Kläger beantragt,
94die Berufung zurückzuweisen.
95Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe des landgerichtlichen Urteils als rechtsfehlerfrei und wiederholt seine Auffassung, bei der beanstandeten Regelung handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die mit dem Grundgedanken des § 488 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB nicht zu vereinbaren und daher unwirksam sei. § 488 BGB sehe als Preis für ein Darlehen den Zins an. Das in der beanstandeten Regelung vorgesehene Entgelt sei demgegenüber ein laufzeitunabhängiges Entgelt. Die von der Beklagten behaupteten Leistungen hätten keine Substanz und dienten nur dem Zweck, eine Rechtfertigung für die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts zu konstruieren.
96Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17. März 2016 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.
97II.
98Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, die im Klageantrag im Wortlaut genannte oder eine inhaltsgleiche Klausel bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern zu verwenden, § 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. §§ 307 ff. BGB. Nach § 7 UKlaG steht dem Kläger folglich auch die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel unter Nennung der Beklagten zu.
991. Der Kläger ist kraft Eintragung in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 UKlaG aktivlegitimiert.
1002. Der Anwendungsbereich von § 1 UKlaG ist eröffnet. Bei der wortgleich in den Vorvertraglichen Informationen zu dem Individual-Kredit und in den dazu gehörenden Kreditvertragsformularen enthaltenen Bestimmung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die angegriffene Bestimmung stellt eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung dar [dazu unter a)], welche die Beklagte der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt [dazu unter b)].
101a) Vorformulierte Vertragsbedingungen i.S. der §§ 1 UKlaG, 305 BGB sind alle Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Gegenstand der Überprüfung ist im Verbandsklageverfahren die Wirksamkeit einzelner im Rechtsverkehr verwendeter Bestimmungen, § 1 UKlaG. Mit Blick auf den weiten Verwendungsbegriff des § 1 UKlaG, der jede Benutzung im rechtsgeschäftlichen Verkehr umfasst, unabhängig davon, ob dem Verwender die Einbeziehung in einen konkreten Vertrag gelingt oder nicht, und den abstrakten Charakter des Verfahrens ist ein Vertragsschluss nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Eindruck erweckt wird, dass vertragliche Rechte und Pflichten begründet werden sollen. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt also lediglich eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Dies ist schon dann der Fall, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines (vor-) vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGH, Urt. v.03. Juli 1996 – VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184 ff.; Senat, Urt. v. 26.09.2013 – I-6 U 32/13, juris Tz. 28).
102aa) Ganz abgesehen davon, dass es wegen der Verwendung der beanstandeten Klausel auch in den Kreditvertragsformularen auf die inhaltsgleiche Regelung in den Vorvertraglichen Informationen nicht einmal entscheidend ankommt, stellt auch diese Bestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Sie eröffnet einen Gestaltungsrahmen, in dem die Beklagte, wenn sich ihr Kunde gegen den sogenannten Basis-Kredit und für den sogenannten Individual-Kredit entscheidet, im Rahmen der Prüfung von dessen Kreditantrag darüber entscheiden kann, in welcher Höhe sie diesen Beitrag von dem konkreten Darlehensnehmer verlangt. Ist die Regelung demnach dazu geeignet, den späteren Vertragsinhalt zu gestalten, kommt ihr ein eigenständiger Regelungsgehalt zu und stellt auch sie eine vorformulierte Vertragsbedingung dar. Dass der Individualbeitrag darüber hinaus Bestandteil einer bei Abschluss des konkreten Darlehensvertrages vorgenommenen individuellen Darlehensberechnung wird, ist für die rechtliche Einordnung der Kostenregelung, über deren Einbeziehung in den Darlehensvertrag der Kunde vorvertraglich informiert wird, ohne Bedeutung. Auch dass die Regelung in den Vorvertraglichen Informationen weder einen konkreten Beitrag - etwa in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes oder eines bestimmten Betrages - vorsieht, noch eine entsprechende Festlegung im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten erfolgt, steht der Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht entgegen. Der letztgenannte Umstand wäre ohnehin lediglich ein weiteres Indiz für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13, Tz. 21). Entscheidend ist hingegen allein, dass die Klausel den - der Sache nach zutreffenden - Eindruck erweckt, dass unter Berufung auf diese Bestimmung vertragliche Pflichten des Kreditnehmers begründet werden sollen. Die von der Beklagten gewählte Darstellung in den Vorvertraglichen Informationen, nach welcher beim Individual-Kredit ein „einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag“ regelmäßig verlangt wird, unterscheidet sich nach alledem zumindest strukturell nicht wesentlich von den Formulierungen zu den Bearbeitungsgebühr-Klauseln, welche den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12; XI ZR 170/13) sowie des Senats vom 24.02.2011 (I-6 U 162/10), vom 26.09.2013 (I-6 U 32/13) und vom 27.11.2014 (I-6 U 75/14) zugrunde lagen.
103bb) Mit Recht hat das Landgericht bei seiner rechtlichen Qualifizierung der Regelung mithin für entscheidend gehalten, dass die Vorvertraglichen Informationen gerade das wiedergeben, was Gegenstand des Kreditvertrags sein soll. Die auf die Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten gemäß § 491a BGB i.V.m. Art. 247 §§ 3 - 5 EGBGB abstellende Argumentation der Beklagten verfängt nicht. Der Umstand, dass sie den in Rede stehenden Beitrag in ihre „Vorvertragliche Informationen“ aufgenommen hat, belegt nach den genannten Grundsätzen gerade die rechtliche Einordnung der Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingung. Damit, dass die Beklagte die Information über die beabsichtigte Erhebung dies Individualbeitrags in Erfüllung ihrer vorvertraglichen Informationspflicht in das SECCI-Formular - „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ (Muster Anlage B 4, Bl. 62 – 65 GA) - aufnimmt, ist in für die rechtliche Einordnung mehr als ausreichender Weise dokumentiert, dass sie den Beitrag bei Auswahl der Vertragsvariante „Individual-Kredit“ als Entgeltbestandteil von dem Kunden verlangen wird. Wie erwähnt kommt es für die rechtliche Qualifizierung darauf an, dass von der Beklagten unter Berufung auf die streitgegenständliche Regelung ein bestimmter Beitrag verlangt werden kann. Das ist der Fall und zwar ungeachtet dessen, dass dies die vorvertragliche Unterrichtung des Verbrauchers über das Entstehen dieser Kosten nach den genannten Vorschriften nicht einmal voraussetzt und die Verletzung der Pflichten aus § 491a BGB keine unmittelbare Wirkung auf das Vertragsverhältnis hätte, sondern womöglich nur Ansprüche nach §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auslöst (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 491a Rn. 5). Auch der Hinweis der Beklagten auf § 312d BGB verfängt nicht. Dass die in Erfüllung der Pflichten des Unternehmers aus Art. 246 a EGBGB, § 312d BGB gemachten Angaben den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben können, zieht die Beklagte nicht in Zweifel. Dem Umstand, dass diese Angaben nach § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB Vertragsinhalt werden, während die Vorvertraglichen Informationen nach § 491 a BGB „nur“ dazu dienen, über den Inhalt eines noch zu schließenden Kreditvertrages zu informieren, kommt, wie unter aa) ausgeführt, keine entscheidende Bedeutung zu.
104cc) Auch das von der Beklagten zur Stützung ihrer Rechtsauffassung zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2012 (IV ZR 164/11) gibt für deren Rechtsstandpunkt nichts her. Unabhängig davon, dass diese Entscheidung nicht im Verbandsklageverfahren, sondern im Individualprozess ergangen ist, und sich nicht mit der rechtlichen Qualifizierung der dort in Rede stehenden Bestimmungen befasst, handelt es sich bei den Vorvertraglichen Informationen der Beklagten nicht um eine bloß allgemeine Verbraucherinformation, wie sie jener Entscheidung zugrunde liegt. Das Urteil des Bundesgerichtshofs verhält sich zu dem mittlerweile außer Kraft gesetzten § 10a Abs. 1 S. 2 VAG. Danach war ein Antragsteller, wenn er mehrere Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen gestellt hatte, schriftlich und unter besonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selbständigkeit der beantragten Verträge einschließlich der für sie vorgesehenen Versicherungsbedingungen sowie auf die jeweils geltenden Antragsbindungsfristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen. Die Beklagte informiert hingegen mit der in den „SECCI“ enthaltenen Regelung nicht lediglich über anderweitig geregelte, für das künftige Vertragsverhältnis maßgebliche Rechte und Pflichten, sondern darüber, dass sie bei einer Entscheidung für den Individual-Kredit neben dem vertraglich vereinbarten Sollzinssatz einen Einmalbetrag beanspruchen wird, durch den sich der Kredit entsprechend verteuert. Mit seiner Sichtweise weicht der Senat entgegen der Darstellung der Beklagten nicht von der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 11.07.2012 (IV ZR 164/11) zugrunde gelegten Beurteilung ab. In jenem Verfahren kam es aus den in diesem Urteil dargestellten Gründen auf die - vom Bundesgerichtshof verneinte (Tz. 33) - Einbeziehung der „Verbraucherinformationen“ als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Versicherungsvertrag an. Den Ausführungen kann aber nichts dafür entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof vorvertragliche Verbraucherinformationen generell nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen ansehen würde. Zum einen beziehen sich die Ausführungen nur auf § 10a Abs. 1 S. 2 VAG und zum anderen hätte sich die in dem Urteil aufgeworfene Frage nach der Einbeziehung der Verbraucherinformation in den Vertrag gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB in diesem Fall gar nicht gestellt.
105dd) Wenn man hiervon abweichend annehmen würde, dass es sich bei der Klausel in den Vorvertraglichen Informationen nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ergibt sich nichts Anderes, weil dem Kläger bei Unwirksamkeit der Klausel ein Anspruch auf Unterlassung von deren Verwendung in jedweder Form zusteht. In diesem Fall könnte die - ohnehin nicht zwingend erforderliche, § 9 Nr. 1 UKlaG - Erwähnung der Vorvertraglichen Informationen im Tenor zu § 1 UKlaG entfallen und sich womöglich ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 2 UKlaG ergeben.
106b) Die Beklagte verlangt die Zahlung des einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrages nicht aufgrund einer Individualvereinbarung i.S. v. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB mit ihren Kunden. Dies gilt schon deshalb, weil die beanstandete Bestimmung durch ihre formularmäßige Aufnahme in die Vorvertraglichen Informationen und das Individual-Kreditvertragsformular offenkundig für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet bzw. in sonstiger Weise fixiert ist, weswegen das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen prima facie anzunehmen ist (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, § 305 Rn. 23). Unabhängig davon ist eine Entgeltklausel schon dann vorformuliert, wenn der Klausel-Verwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein solches Entgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (so zu Bearbeitungsgebühren: BGH, Urt. v. 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 ff./juris Tz.20/21 m.w.N.). So liegen die Dinge ausweislich der bereits erwähnten Kreditformulare (Anlage B 1, Bl. 55 ff. GA) und nach der eigenen Darstellung der Beklagten auch hier. Die Beklagte trägt vor, dass die Höhe des Individualbeitrags von verschiedenen Faktoren wie Laufzeit, Bonität und Rückzahlungskonditionen abhängt und „im Übrigen dispositiv“ ist. Selbst wenn Letzteres bedeuten sollte, dass sich die Beklagte die Entscheidung über das „ob“ der Erhebung des Individualbeitrags vorbehält, sie diesen also nicht stets, sondern nur regelmäßig erhebt, bringt die Beklagte die das Fordern des Individualbeitrags rechtfertigende Vertragsbedingung in die Verhandlungen mit den Verbrauchern ein und verlangt deren Einbeziehung in den Individualkredit-Vertrag.
107Die Vermutung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB widerlegt die Beklagte auch nicht, indem sie vorträgt, es obliege der Entscheidung des Kunden, ob der Individualbeitrag neben dem Sollzins vereinbart wird, weil er zwischen dem Basis- und dem Individualkredit frei entscheiden könne, aber nur bei letzterem der Individualbeitrag verlangt werde, sodass der Beitrag zur echten Disposition des Kunden stehe. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 20.03.2014 - VII ZR 248/13) betrifft einen anders gelagerten Fall und stützt ihre Auffassung nicht. Der Bundesgerichtshof geht von denselben Anforderungen an ein individuelles Aushandeln aus, wie sie nachfolgend zugrunde gelegt werden, und äußert sich auch nicht zu einer vergleichbaren Verhandlungssituation (BGH a.a.O. Tz. 27).
108aa) Wenn der Kunde sich für den Individual-Kredit entscheidet, hat er nach der eigenen Darstellung der Beklagten nicht (mehr) die Wahl zwischen alternativen Entgeltgestaltungen, weil sie in diesem Fall den Individualbeitrag zumindest regelmäßig verlangt. Dass „Stellen“ entfällt jedoch erst dann, wenn der Kunde in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternative eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen, sodass die Einbeziehung einer Regelung auf seinem freien Willen beruht. Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat die Zeile für den Individualbeitrag in die von ihr vorgegebene Vertragsmaske, so wie sie sich aus den zur Akte gereichten Verträgen (Bl. 55 – 57 GA GA) ergibt, eingefügt, womit sie diese Entgeltklausel in den Vertrag einbringt und deren Einbeziehung verlangt. Nach der Entscheidung für den Individual-Kredit wird von dem Mitarbeiter der Beklagten die zu dieser Vertragsvariante gehörende Vertragsmaske in von der Beklagten vorgegebener Weise, d.h. einschließlich des Individualbeitrags, ausgefüllt. Dieser Ablauf stellt sich entgegen der Darstellung der Beklagten (Bl. 392, 458 GA) schon nicht als selbständige Ergänzung des Kreditformulars dar, sodass sich auch keine Divergenz zu der - ohnehin einen anders gelagerten Sachverhalt betreffenden - Entscheidung des OLG Brandenburg (13 U 116/09, zitiert nach juris) ergibt.
109bb) Dass die Kunden die Möglichkeit haben, den Basis-Kreditvertrag abzuschließen, bei welchem der Individualbeitrag nicht zu zahlen ist, ändert nichts, weil mit dieser Begründung jede Allgemeine Geschäftsbedingung unter Hinweis auf deren Fehlen in einer anderen dem Kunden zugänglichen Vertragsvariante desselben oder eines anderen Anbieters derselben Dienstleistung zur im Einzelnen ausgehandelten Vertragsbedingung gemacht werden und schon dadurch der Wirksamkeitskontrolle entzogen werden könnte, was Sinn und Zweck der §§ 307 ff. BGB widerspricht. Dementsprechend ist anerkannt, dass es sich auch dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wenn der Kunde zwischen mehreren vorformulierten Regelungsalternativen wählen kann. Die Eröffnung von Wahlmöglichkeiten zwischen mehreren vorformulierten Vertragsbedingungen macht die vom Kunden gewählte Alternative grundsätzlich noch nicht zur Individualabrede (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 305 Rn. 11 unter Hinweis auf u.a. BGH, Urt. v. 10.10.2013 – VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 ff./juris Tz. 19; Urt. v. 6.12.2002 - V ZR 220/02, NJW 2003, 1313 ff./juris Tz. 6). Ebenso wenig wird eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders dadurch zu einer Individualabrede, dass der Vertragspartner des Verwenders auch ein ihm unterbreitetes Alternativangebot mit abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte annehmen können (BGH NJW 2014, 206/juris Tz. 20). Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen grundsätzlich auch vor, wenn der Kunde zwischen mehreren vom Verwender vorgegebenen Alternativen wählen kann, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Verwender für jede Alternative ein gesondertes Formular benutzt oder ob er alle Alternativen in einem Formular abdruckt und den Kunden die gewünschte kennzeichnen lässt (BGH, Urt. v. 3.12.1991 – XI ZR 77/91, NJW 1992, 503 ff./juris Tz. 15 m.N.). Nicht zuletzt spricht gegen ein echtes Aushandeln neben dem Fehlen einer echten und vor allem den konkreten Vertrag betreffenden Regelungsalternative, dass die Wahlfreiheit der Kunden durch Einflussnahme der Beklagten überlagert wird, weil, worauf unter 4. näher einzugehen sein wird, die Variante „Individual-Kredit“ für die Beklagte mit deutlich größeren Vorteilen verbunden ist als für ihre Kunden, sodass die Annahme, die beanstandete Regelung habe zur Disposition des Kunden gestanden, der sie in Kenntnis ihrer Bedeutung gewählt habe, ohnehin fernliegt (zu einem vergleichbaren Fall BGH a.a.O. Tz. 16).
1103. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
111a) Nach § 307 Abs. 3 BGB sind nur solche Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Insoweit ist zwischen Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelnden sogenannten Preisabreden, die wegen § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sind, und grundsätzlich kontrollfähigen sogenannten Preisnebenabreden zu unterscheiden. Letztere sind Abreden, die sich zwar mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann. Diese unterliegen der Inhaltskontrolle allerdings dann nicht, wenn sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonder-, Neben- oder Zusatzleistung festlegen. Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für gegenüber den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich um Preisnebenabreden handelt, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klausel-Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt (BGH, Urt, v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13, juris Tz. 33). Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder aber eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Dabei bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH a.a.O. Tz. 34).
112b) Die Klausel enthält gemessen an diesen Grundsätzen weder eine kontrollfreie und zulässige Bestimmung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung, noch regelt sie ein Entgelt für eine zusätzlich angebotene echte Sonderleistung der Beklagten. Die Klausel stellt - jedenfalls in ihren kundenfeindlichsten Auslegungen - vielmehr eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar, da sich die Beklagte mit dem einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag keine echte Neben- oder Zusatzleistung für ihre Kunden, sondern die Kapitalbelassung oder eigenen Aufwand vergüten lässt.
113aa) Der „einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag“ wird in den Vertragsunterlagen nicht definiert. In den Vorvertraglichen Informationen wird er in der oben dargestellten Art und Weise lediglich erwähnt. Der Begriff wird auch in den Kreditvertragsformularen nicht erläutert. Auslegungsbedürftig ist allerdings nur der Begriff „Beitrag“. Die weiteren Bestandteile der Entgeltklausel sind in ihrem Sinngehalt hinreichend aussagekräftig, sodass ihrem jeweiligen Wortlaut und Wortsinn wesentliche Bedeutung für die Auslegung zukommt (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12, Tz. 28 m.N.). Unter „Beitrag“ ist ein „zu zahlender Betrag“ zu verstehen (Quelle: www.duden.de), was für das Verständnis der Klausel nicht viel hergibt, weil es darauf ankommt, wofür dieser Betrag verlangt wird, was in den Kreditvertragsunterlagen jedoch gerade nicht definiert oder erläutert wird.
114bb) Das Vorbringen der Beklagten hierzu ist nicht frei von Widersprüchen. Einerseits macht sie geltend, dass mit dem Individualbeitrag die von ihr im Rahmen des Individual-Kredits zusätzlich angebotenen Leistungen abgegolten werden, andererseits trägt sie vor, dass der Individualbeitrag und die Zinsen Teile des Gesamtentgelts für ihre gesamten bankwirtschaftlichen Leistungen seien. Ob die Beklagte nunmehr, anders als im ersten Rechtszug, wo sie geltend gemacht hat, der Individualbeitrag sei nicht als konkreter Preis für die Zusatzleistungen miss zu verstehen, sondern sei vielmehr Teil einer eigenständigen Preisgestaltung (Bl. 32 GA), nur noch vorbringen will, dass sie sich mit dem Individualbeitrag die in den Vertragsformularen aufgelisteten Zusatzleistungen, den Zugang zu der X. (Anlage B 2, Bl. 58 f. GA) und die aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage B 3, Bl. 60 f. GA) ersichtlichen Preisvorteile vergüten lässt, hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht abschließend klären lassen, bedarf aber auch keiner Entscheidung. Von einer „deutlichen Verknüpfung der konkreten Leistungen des Individualkredits mit dem Individualbeitrag“, wie es die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 14.04.2016 darstellt, kann jedenfalls keine Rede sein. Ob die Klausel auch mit diesem Auslegungsergebnis der Inhaltskontrolle standhalten würde, erscheint dem Senat zwar nicht zweifelsfrei, kann aber offenbleiben, weil diese Auslegung nur eine von mindestens zwei in Betracht zu ziehenden Auslegungsmöglichkeiten ist und die andere(n) Auslegung(en) zu einer Unwirksamkeit der Klausel führen, sodass letztere nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung zugrunde zu legen sind.
115cc) Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch ein Verständnis dahingehend denkbar, dass der Individualbeitrag unabhängig von den Zusatzleistungen neben den Zinsen als weiterer Entgeltbestandteil erhoben wird. Dass der Individualbeitrag als Gegenleistung für die dem Verbraucher eingeräumten vertraglichen Rechte erhoben wird, ist in den Kreditvertragsformularen weder ausdrücklich erwähnt, noch scheidet ein anderes Verständnis aufgrund der inhaltlichen Ausgestaltung der Formulare aus. Ganz abgesehen davon, dass die Beklagte selbst unter Betonung ihres Rechts auf freie Gestaltung des Preises den Individualbeitrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Teil des Gesamtentgelts für ihre gesamten bankwirtschaftlichen Leistungen, vergleichbar mit dem Gesamtpreis für eine „All-inklusive-Reise“, dargestellt hat, spricht gegen eine echte Verknüpfung des Individualbeitrages mit den Zusatzleistungen, dass diese nicht neben beziehungsweise ober- oder unterhalb der Zeile für den Beitrag selbst, sondern stattdessen weiter unten an ganz anderer Stelle des Formulars aufgeführt werden. Hinzu kommt, dass in der Zeile für den Individualbeitrag kein inhaltlicher Bezug zu den unten aufgelisteten „zusätzlichen Leistungen“ hergestellt wird, beispielsweise durch einen Sternchenverweis oder eine Fußnote. Dieser Bezug ist nach dem Dafürhalten des Senats auch nicht so offensichtlich, dass ein Hinweis hierauf entbehrlich wäre, wofür nicht zuletzt der Sachvortrag der Beklagten selbst, aber auch der Umstand spricht, dass der Umfang der vom Kunden zu beanspruchenden und mit Zahlung des Individualbeitrags „erkauften“ Zusatzleistungen unklar bleibt, was einer Verknüpfung im Sinne einer echten Leistungs-Gegenleistungsbeziehung entgegensteht. Den beispielhaft zu den Akten gereichten Kreditvertragsformularen sind jedenfalls nur die eingangs dargestellten „zusätzlichen Leistungen“ zu entnehmen. Nach dem Sachvortrag der Beklagten kann der Individualkredit-Kunde jedoch „exklusiv“ seit Dezember 2014 zusätzlich attraktive Konditionen der „X.“ nutzen (Anlage B 2, Bl. 58 f. GA), die laut Darstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den anderen Kunden nicht zur Verfügung stehen. Allerdings wird diese „Zusatzleistung“ in den zu den Akten gereichten Verträgen, die sämtlich im Jahr 2013 geschlossen wurden, nicht erwähnt, sodass unklar ist, ob diese Nutzungsmöglichkeit allen Individual-Kreditnehmern bekannt ist und ihnen auch zur Verfügung steht. Außerdem gewährt die Beklagten den Individual-Kreditnehmern bei bestimmten „Leistungen“ günstigere Konditionen (Preis- und Leistungsverzeichnis, Anlage B 3, Bl. 60 f. GA), die jedoch ebenfalls nur teilweise in das Paket der „zusätzlichen Leistungen“ laut den Kreditvertragsformularen aufgenommen wurden.
116Bei diesem von den Zusatzleistungen unabhängigen Verständnis des Begriffs bliebe mangels konkreten Vorbringens der Beklagten unklar, wofür der Individualbeitrag beansprucht wird und würde es an einem abgrenzbaren Entgelt für bestimmte Leistungen fehlen. Da aber nicht angenommen werden kann, die Beklagte verlange dieses Entgelt ohne Gegenleistungen zu erbringen oder Tätigkeiten zu entfalten, würde mit dem Individualbeitrag, der - entsprechend einer ihrer beiden Darstellungen - Teil des aus diesem und den Zinsen bestehenden Gesamtpreises wäre, entweder auch die Darlehensgewährung und Belassung des Darlehenskapitals während der Laufzeit des Vertrages und/oder der Aufwand vergütet, den die Beklagte nach Vertragsschluss hat, sei es im Zusammenhang mit der weiteren Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeit oder aber mit der Umsetzung der dem Kunden beim Individual-Kredit eingeräumten Gestaltungsrechte. Für Letzteres spricht wiederum die aus dem Preis-und Leistungsverzeichnis ersichtliche Bepreisung der „zusätzlichen Leistungen“ des Individual-Kredits beim Basis-Kredit (B 3, Bl. 60 f. GA).
117Denkbar wäre aber auch das in dem angefochtenen Urteil auf Seite 12 wiedergegebene Auslegungsergebnis, zu dem die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gekommen ist (Beschluss v. 05.06.2015, 8 T 2/15). In diesem Fall würde der Individualbeitrag als Teil des Gesamtentgelts neben dem Vertragszins nur der Abgeltung der von der Beklagten geschuldeten Hauptleistung, also der Gewährung des Darlehens und der Belassung des Darlehenskapitals, dienen.
118c) Als der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogene Preisbestimmung ist beim Darlehen, vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistungen, nur der gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlende Zins anzusehen. Dieser stellt beim Darlehensvertrag den Preis für die Kapitalnutzung dar (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 Tz. 33). Zins im Rechtssinne ist lediglich die nach der Laufzeit bemessene, gewinn- und umsatzabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals. Ein zinsähnliches Teilentgelt ist ein zusätzliches Entgelt nur dann, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt, weil konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist (BGH a.a.O. Tz. 43). Anderes folgt auch nicht daraus, dass in zahlreichen Vorschriften neben den Zinsen auch die Kosten erwähnt werden. Insbesondere kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Verbraucherdarlehen nicht nur der vertraglich vereinbarte Zins, sondern das Gesamtentgelt einschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogene Preishauptabrede ist (BGH a.a.O. Tz. 34). Dies gilt nicht nur für Bearbeitungsgebühren, sondern vielmehr generell und somit auch für den strittigen Individualbeitrag. Dieser wird - ebenso wenig wie die Bearbeitungsgebühr - allein dadurch zur Preishauptabrede, dass ihn die Beklagte zum Bestandteil des von ihr beanspruchten Gesamtentgelts macht.
119Ein von den genannten Grundsätzen abweichendes Verständnis liegt entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung auch der Entscheidung des erkennenden Senats vom 16.07.2015 (I-6 U 94/14 = BGH XI ZR 387/15) nicht zugrunde. Dort hat der Senat die Laufzeitabhängigkeit keineswegs für dispositiv gehalten, sondern die dort strittige Entgeltklausel für kontrollfrei gehalten, weil diese ein anstelle und nicht neben dem Vertragszins zu zahlendes Entgelt regelte, welches wegen der Kopplung an den Überziehungszeitraum gerade laufzeitabhängig ausgestaltet war und vom Kunden auch als „Mindestzins“ verstanden werden musste.
120aa) Gemessen daran ist die Klausel bei dem Verständnis, der Individualbeitrag gelte neben dem Zins nur die Kapitalüberlassung sowie dessen Belassung ab, keine zulässige Preishauptabrede, weil nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit der Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet ist (BGH a.a.O. Tz. 67). Der Individualbeitrag ist nach seinem Wortsinn aber gerade laufzeitunabhängig ausgestaltet und ist damit entgegen der schriftsätzlich geäußerten Auffassung der Beklagten weder zinsähnliches Teilentgelt noch Zins im Rechtssinne, sondern unterfällt dem Begriff der laufzeitunabhängigen Kosten. Dass nur dies auch dem Verständnis der Beklagten entspricht, folgt für den Senat daraus, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Nachfrage erklärt hat, der Individualbeitrag werde bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens gemäß § 500 BGB nicht gemäß § 501 BGB (anteilig) erstattet. Würde es sich um laufzeitabhängige Kosten handeln, wäre diese Kostenermäßigung aber zwingend, § 511 BGB. Eine kontrollfreie Aufspaltung des Entgeltes in einen laufzeitabhängigen Zinsanteil und ein laufzeitunabhängiges Teilentgelt ist nach gefestigter Rechtsprechung jedoch weder mit Blick auf die Vertragsautonomie und die Freiheit bei der Preisfestsetzung und -gestaltung noch im Übrigen wegen des Schutzzwecks der §§ 307 ff. BGB möglich.
121bb) Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung argumentiert, es handele sich bei dem Individualbeitrag um die Preishauptabrede eines „gemischten Vertrages“, weil dieser als Gegenleistung für die Hauptleistung der Darlehensgewährung und der weiteren Leistungen des Individual-Kredits definiert worden sei und von den Kunden wahrgenommen werde, kann sie nicht überzeugen. Der Sache nach handelt es sich bei dem Individual-Kreditvertrag auch in Ansehung dieses Vorbringens um einen reinen Darlehensvertrag i.S.d. §§ 488 ff. BGB. Die ihrer Ansicht nach neben die kreditvertraglichen Elemente tretenden weiteren Leistungen (Seiten 9 – 10 BB, Bl. 396 – 397 GA) füllen den Rechtsbegriff des gemischten Vertrages schon nicht aus. Bei einem gemischten Vertrag sind Bestandteile verschiedener Vertragstypen derart verbunden, dass sie nur in ihrer Gesamtheit ein sinnvolles Ganzes ergeben (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, Überbl v § 311 Rn. 19 – 23). Hier fehlt es jedoch bereits an anderen Vertragstypen zuzuordnenden Leistungen der Beklagten.
122aaa) Die einzige „Leistung“ der Beklagten ohne darlehensvertraglichen Charakter ist die, wenn auch erst später, in den Leistungskatalog aufgenommene Möglichkeit des Kreditnehmers, sich kostenlos bei der X. zu registrieren und exklusiv an einem Bonusprogramm teilzunehmen. Die Teilnahme als solche wird aber nach den mündlichen Erläuterungen der Beklagten gegenüber dem Senat über das Girokonto des Kunden abgewickelt, was einer unmittelbaren Zuordnung dieser „Zusatzleistung“ unter das Kreditvertragsverhältnis und somit auch der Annahme eines gemischten Vertrages entgegenstehen dürfte. Leistungen werden in diesem Zusammenhang nämlich sowohl von dem Kunden als auch von der beklagten Bank gänzlich ohne Bezug zu dem Kreditvertrag ausschließlich auf der Grundlage der nach §§ 675c ff. BGB bestehenden Verträge erbracht. Die Ermöglichung der Teilnahme an dem Bonusprogramm macht den Individual-Kreditvertrag aber nach den soeben dargestellten Anforderungen selbst dann nicht zu einem gemischten Vertrag, wenn man darin eine im Rahmen des Darlehensvertrages erbrachte „Leistung“ der Beklagten sehen wollte. Es fehlt an einer einem anderen Vertragstyp zuzuordnenden Leistung von einem solchen Gewicht, dass der Gesamtvertrag nur unter Berücksichtigung auch dieser Leistung ein sinnvolles Ganzes ergäbe.
123bbb) Alle übrigen „zusätzlichen Leistungen“ der Beklagten betreffen Rechte und Pflichten während der Vertragslaufzeit und haben darlehensvertraglichen Charakter. Dem Kreditnehmer werden Rechte zur einseitigen Vertragsänderung, respektive ein Anspruch darauf, dass die Beklagte entsprechende Angebote auf Änderung des Kreditvertrages annimmt, eingeräumt. Soweit es um die Zahlungskonditionen geht, d.h. in Bezug auf die Optionsrechte des Kunden zur Zahlungsplanänderung, erhält der Kunde die Möglichkeit zur einmaligen jährlichen Verschiebung der Ratenfälligkeit und zur Stundung der Raten. Außerdem erklärt die Beklagte einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall, dass der Kreditnehmer Sonderzahlungen von bis zu 80 % des aktuellen Kreditsaldos leisten will, und gewährt dem Kunden ein verlängertes Kredit-Rückgaberecht von 28 Tagen.
124d) Unter Zugrundelegung des Auslegungsergebnisses, dass sich die Beklagte neben der Kapitalüberlassung und Kapitalbelassung auch eigenen Bearbeitungsaufwand vergüten lässt, stellt die strittige Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Aufwandes bei der Bearbeitung von Anfragen bezüglich der „zusätzlichen Leistungen“, weil sich der Individualbeitrag bei diesem Verständnis nicht als für diese „Leistungen“ gezahltes Entgelt darstellt. Die Beklagte würde bei diesem Verständnis vielmehr mit dem Individualbeitrag Kosten für Tätigkeiten und Aufwand auf ihre Kunden abwälzen, die nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB mit dem vereinbarten Zins abgegolten werden und für die eine gesonderte Vergütung infolgedessen nicht verlangt werden kann, weil der Vertragszins dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB entsprechend alle bei der kreditgebenden Bank im Zusammenhang mit Zustandekommen, Abwicklung, Prüfung und Überwachung anfallenden Tätigkeiten abdeckt (BGH a.a.O. Tz. 29).
125aa) Was den Verwaltungsaufwand der Beklagten bei der Abwicklung des Darlehensvertrages im Rahmen der Kapitalüberlassung an geht, entspricht die Sach- und Rechtslage derjenigen der Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 (XI ZR 170/13; XI ZR 405/12), denen die vom BGH (a.a.O.) bestätigte Senatsrechtsprechung entspricht.
126bb) Für den Bearbeitungsaufwand der Bank im Rahmen der Kapitalbelassung gilt nichts Anderes. Dies ist im Hinblick auf von einem Bearbeitungsentgelt erfasste Folgetätigkeiten, wie die Überwachung des Eingangs der vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen, oder typische „Serviceleistungen“, wie die Beantwortung von Kundenanfragen, durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Es handelt sich dabei nicht um gesondert vergütungspflichtige Dienstleistungen für den Kunden, weil die Bank allein im eigenen Vermögensinteresse oder kraft vertraglicher Treuepflicht tätig wird, ohne Leistungen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den Kunden zu erbringen (BGH XI ZR 405/12 Tz. 57).
127cc) Die Beklagte wird nach diesen Grundsätzen auch bei der Bearbeitung von Anfragen bezüglich der „zusätzlichen Leistungen“ entweder im eigenen Vermögensinteresse oder kraft vertraglicher Treuepflicht beziehungsweise kraft gesetzlicher Verpflichtung tätig, erbringt also ihren Kunden gegenüber keine echten, gesondert zu vergütenden Leistungen. Mit den im Rahmen der „zusätzlichen Leistungen“ geschaffenen Möglichkeiten, den ursprünglichen Kreditvertrag auf Wunsch des Kunden zu ändern beziehungsweise dessen Regelungen vorübergehend zu modifizieren, vereinbart die Beklagte mit ihren Kunden zwar Rechtsvorschriften ergänzende Bestimmungen i.S.v. § 307 BGB. Dass das Gesetz die Einräumung der in den Kreditformularen genannten Rechte nicht ausdrücklich vorsieht, was die Beklagte anführt (Seite 10 BB, Bl. 397 GA), ist zutreffend, verwundert aber nicht und gibt für die Beantwortung der Frage, auf welcher Grundlage die Beklagte im Zusammenhang mit diesen „Leistungen“ tätig wird, nichts her, weil die Beklagte ihren Kunden lediglich Rechte und Möglichkeiten einräumt, die ihnen schon nach gesetzlichen Vorschriften zustehen, zu denen die Beklagte also nebenvertraglich verpflichtet ist, oder die sich unter Rückgriff auf allgemeines Schuldrecht regeln lassen würden, §§ 311 Abs. 1, 242 BGB. Entscheidend ist, dass die Beklagte sich mit sämtlichen, also auch mit den die in den „zusätzlichen Leistungen“ behandelten Komplexe betreffenden Kundenanfragen unabhängig vom Vorhandensein vertraglicher Regelungen wie den „zusätzlichen Leistungen“ zu befassen hätte und zwar unter dem Aspekt der typischen „Serviceleistung“. Bei dem an dieser Stelle zugrunde zu legenden Verständnis, dass der Individualbeitrag gerade nicht für die „zusätzliche Leistung“, sondern als Teil des Gesamtentgelts verlangt wird, gilt mithin das unter aa) und bb) Gesagte gleichermaßen, d.h. die diesbezüglichen Tätigkeiten der Beklagten sind nicht gesondert vergütungspflichtig.
128Keine der „zusätzlichen Leistungen“ erfolgt nicht aufgrund vertraglicher Treuepflicht oder auf gesetzlicher Grundlage.
129aaa) Soweit es um die Abänderung des ursprünglichen Zahlungsplans, die Verschiebung der Ratenfälligkeit oder die Ratenpause geht, ist festzustellen, dass die Beklagte diese Möglichkeiten all ihren Kunden, d.h. auch denjenigen, die sich für den Basis-Kredit entschieden haben, einräumt. Unterschiede bestehen - wie aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis ersichtlich – nur in Bezug auf das Vergütungssystem. Während der Individual-Kreditnehmer eine pauschale Vergütung entrichtet hat und die genannten Vertragsänderungen für ihn in dem dort genannten Rahmen kostenlos bleiben, verlangt die Beklagte von den Basis-Kreditnehmern die ausgewiesenen Einzelpreise. Ganz abgesehen davon, dass eine im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene „Leistung“ nicht dadurch zu einer gesondert vergütungspflichtigen Sonderleistung wird, dass die Beklagte eine separate Vergütung beansprucht, führt die Einräumung der Rechte vor allem zu einer Reduzierung des Bearbeitungsaufwandes bei der Beklagten. Denn in allen genannten Fällen würde sich in gleicher Art und Weise die Frage stellen, ob die Beklagte nebenvertraglich verpflichtet wäre, auf eine entsprechende Anfrage des Kunden positiv zu reagieren. Verpflichtet sie sich dazu, Vertragsänderungsangebote bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anzunehmen, respektive einmal pro Jahr einer einmonatigen Stundung zuzustimmen, kann eine aufwändige individuelle Prüfung derartiger Kundenanfragen entfallen und das Gesuch schon unter Hinweis auf die getroffenen Regelungen, d.h. je nachdem ob die Voraussetzungen vorliegen oder nicht, positiv oder negativ beschieden werden. Damit erspart sich die Beklagte die einzelfallbezogene Bearbeitung solcher Kundenanfragen zugunsten einer Beurteilung anhand schon feststehender Kriterien.
130Wenn man schwerpunktmäßig nicht auf die Verschlankung des Verwaltungsaufwandes, sondern auf die Einräumung von Rechten abstellt, würde sich an dem genannten Befund nichts ändern, weil die Beklagte bei der Bearbeitung entsprechender Kundenanfragen bei Fehlen ausdrücklicher vertraglicher Regelungen aufgrund ihrer vertraglichen Treuepflicht tätig würde und tätig werden müsste. Denn zu einer Prüfung und Beantwortung derartiger Anfragen wäre die Beklagte unabhängig von dem Ergebnis der Bearbeitung dem Kreditnehmer gegenüber verpflichtet. Dass sie das Ergebnis der Bearbeitung bei Vorliegen der von ihr vorgegebenen Voraussetzungen vorwegnimmt, ändert daran nichts Grundlegendes und führt insbesondere nicht zu einer zulässigerweise verlangten Sondervergütung.
131bbb) Soweit es um die „zusätzlichen Leistungen“ in Form „kostenloser“ Sonderzahlungen von bis zu 80 % des aktuellen Kreditsaldos sowie das 28-tägige Rückgaberecht geht, erfüllt die Beklagte letztlich gesetzliche Verpflichtungen. Der Verbraucher ist zu einer vorzeitigen teilweisen oder vollständigen Rückzahlung des Darlehens schon gemäß § 500 Abs. 2 BGB jederzeit berechtigt, sodass die Beklagte zu der Entgegennahme des Rückzahlungsbetrages und zur Abrechnung des Kreditvertragsverhältnisses kraft Gesetzes verpflichtet ist.
132Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem Fall, welcher dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2016 (XI ZR 454/14) zugrunde lag. Der Bundesgerichtshof hat in der Einräumung des Sondertilgungsrechts deshalb eine zusätzlich angebotene Sonderleistung gesehen, weil es ein Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Darlehens während der Zinsfestschreibungsperiode ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht gibt (BGH a.a.O. Tz. 25 ff.). Außerdem war es in jenem Fall, anders als vorliegend, so, dass die strittige Prämie nach dem Wortlaut der maßgeblichen Klausel nur für dieses Recht erhoben wurde. Da eine solche Verknüpfung der hier in Rede stehenden Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung nicht zu entnehmen ist, kann offenbleiben, ob der Individualbeitrag bei anderem Verständnis wegen des Verzichts auf die Vorfälligkeitsentschädigung ein Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung wäre und ob die Klausel mit Blick auf den Zusatz „kostenlos“ den Anforderungen in Bezug auf die Transparenz standhalten würde.
1334. Die Klausel hält mit dem Verständnis als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand. Diese ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für den eigenen Bearbeitungsaufwand und/oder zwecks Abgeltung von Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher eigener Pflichten und ohne, dass dem Entgelt eine echte Gegenleistung der Bank zugrunde liegt, deren Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
134a) Die Erhebung einer den eigenen Verwaltungsaufwand des Verwenders pauschal abgeltenden Gebühr durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unzulässig, da dies den Kunden unangemessen benachteiligt (BGH a.a.O./juris Tz. 66 ff.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es - wie hier – teilweise im eigenen Interesse erbringt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH a.a.O. und Urt. v. 07.06.2011 – XI ZR388/10, BGHZ 190, 66 ff./juris Tz. 33 m.w.N.). Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit der Kapitalnutzung dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB gemäß laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dies bedeutet zwar nicht, dass laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins in jedem Fall ausgeschlossen sind. Derartige Bestimmungen müssen sich aber an §§ 307 ff. BGB messen lassen, wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem Leitbild des § 488 BGB abgewichen wird.
135b) Die unangemessene Benachteiligung wird durch die Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild indiziert (BGH a.a.O. Tz. 69). Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder schlüssig dargetan noch sind solche ersichtlich. Weder verschaffen die „zusätzlichen Leistungen“ den Kunden im Vergleich zur Vertragslage und zu der gesetzlich geregelten Situation Vorteile von einem gewissen Gewicht noch lässt sich mit dem Hinweis darauf, dass der Kunde die Wahl habe und eine umfassend informierte Entscheidung treffe, die unangemessene Benachteiligung ausschließen (BGH a.a.O. Tz. 86). Gerade dies ist nicht der Fall, weil die Beklagte ihre Kunden nach Lage der Akten nicht darüber informiert, dass sie bei Abschluss des Individual-Kreditvertrages nur vermeintliche Vorteile erlangen, tatsächlich durch die Ausgestaltung des Individualbeitrages als laufzeitunabhängiges Entgelt aber - nicht nur bei vorzeitiger Rückzahlung - schlechter stehen.
136Es mag sein, dass die Kreditkunden der Beklagten sich mehr Flexibilität wünschen und die Beklagte dem bei der Gestaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechnung tragen will. Für den Individual-Kreditnehmer ergeben sich indes aus dem „Mehr“ an Flexibilität im Vergleich zur Gesetzeslage bereits keine gewichtigen Vorteile, in einem entscheidenden Punkt ist die Regelung sogar nachteilig.
137aa) Ausweislich ihres Preis und Leistungsverzeichnisses billigt die Beklagte die in den „zusätzlichen Leistungen“ zum Ausdruck kommende Flexibilität zunächst einmal auch den Kunden zu, die sich für den Basis-Kredit entschieden haben, weswegen diesem „Vorteil“ im Rahmen der Gesamtabwägung kein großes Gewicht zukommt.
138bb) Die von der Beklagten behaupteten Zinsvorteile bleiben unberücksichtigt, da auch ein niedriger Preis nicht geeignet wäre, eine unangemessene Benachteiligung entfallen zu lassen (Palandt/Grüneberg, BGB, § 307 Rn. 18 m.w.N.).
139cc) Warum die Beklagte ein Vertragsänderungsangebot ihres Kunden hinsichtlich der Ratenhöhe in den Fällen der „zusätzlichen Leistungen“ ablehnen sollte, ist nicht recht erkennbar. Gleiches dürfte für das Recht gelten, die Ratenfälligkeit um 15 Tage zu verschieben. Die Möglichkeit einer Ratenpause mag einen Vorteil darstellen, großes Gewicht misst der Senat dem aber nicht zu, zumal nicht ersichtlich ist, warum ein Kunde sich diesen Vorteil durch Entrichtung eines Entgelts erkaufen sollte, wenn er - die Wirksamkeit der einmal Bepreisung unterstellt – selbst dann, wenn er von dieser Möglichkeit in jedem Jahr der Laufzeit Gebrauch machen würde, bei separater Vergütung deutlich weniger zu zahlen hätte. Die Beklagte bepreist die Ratenpause mit 20,00 € (Anlage B 3, Bl. 60 GA), bei einer siebenjährigen Laufzeit ergäbe sich ein Betrag von 140,00 €. Nach den zur Akte gereichten Kreditverträgen haben die Kunden demgegenüber einen Individualbeitrag in Höhe von 756,95 €, 839,64 € bzw. 350,27 € zu zahlen. Diese vergleichende Betrachtung ergibt im Übrigen unter Berücksichtigung der „Einzelpreise“ für die „zusätzlichen Leistungen“, dass die pauschale Bepreisung nicht für den Kunden, sondern in der Regel für die Beklagte wirtschaftlich vorteilhaft ist, weil selbst bei Inanspruchnahme sämtlicher Möglichkeiten durch den Individual-Kreditnehmer die Summe der Einzelpreise von jeweils 20,00 € bzw. 40,00 € den von ihm gezahlten Individualbeitrag nicht erreicht.
140dd) Ganz entscheidend ist im Rahmen der Gesamtwürdigung folgender Nachteil für den Kunden: Die Beklagte räumt dem Individual-Kreditnehmer das 80-%ige Sonderzahlungsrecht zwar unter Verzicht auf ihren Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 BGB ein. Gleichzeitig soll jedoch nach der sicher nicht zufällig gewählten Formulierung der Klausel eine Kostenermäßigung nach § 501 BGB wegen der laufzeitunabhängigen Ausgestaltung des Individualbeitrages ausscheiden. Demgegenüber sieht das Gesetz vor, dass der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten bei Kostenermäßigung nach § 501 BGB sowie Zahlung einer gemäß § 502 BGB gedeckelten Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen kann. Der Individual-Kreditnehmer erkauft sich demnach den vermeintlichen Vorteil „Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung“, indem er ein Entgelt entrichtet, das nicht nur höher sein kann, als es die Vorfälligkeitsentschädigung wäre, sondern darüber hinaus bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens auch nicht (anteilig) erstattet werden muss. Die Formulierung „kostenlos“ ist demnach nicht nur irreführend, sondern stellt auch eine gestalterische Einflussnahme der Beklagten auf die Entscheidungsfindung des Kunden dar, welche die Grundlagen ihrer Behauptung, dieser entscheide sich wohlinformiert und in Kenntnis von Bedeutung und wirtschaftlicher Tragweite der Klausel für den Individual-Kredit, erschüttert. Dass die Beklagte den Kunden entgegen der von ihr geschaffenen Vertragslage den gezahlten Individualbeitrag (anteilig) erstattet, wenn es zu einer vorzeitigen Rückführung in Höhe von 80 % des Saldos kommt, hat sie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung verneint und erklärt, den Individualbeitrag behalten zu wollen. Der Individualbeitrag ist - nach Lage der Akten - höher als die von der Beklagten gemäß § 502 BGB zu beanspruchende Vorfälligkeitsentschädigung. Er beläuft sich - bezogen jeweils auf den Gesamtkreditbetrag - für die beispielhaft zu den Akten gereichten Kreditverträge auf 2,6 % (Bl. 55 GA), 2,7 % (Bl. 56 GA) und 2,9 % (Bl. 57 GA). Dass dies Ausnahmen seien und der Individualbeitrag in den anderen Fällen deutlich niedriger ist, wird weder vorgebracht, noch ist hierfür etwas ersichtlich. Nach § 502 BGB kann die Bank demgegenüber nur entweder Zahlung in Höhe von 1 bzw. 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages oder, wenn dieser Betrag niedriger ist, die zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung zu zahlenden Sollzinsen verlangen.
1415. Die schon durch die einmalige Verwendung indizierte Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Beklagte hält die Klausel weiter für wirksam und verteidigt sie im Rechtsstreit. Die Abgabe der Unterlassungserklärung hat sie abgelehnt.
1426. Die seitens der Beklagten erhobene Rüge der fehlenden Bestimmtheit des Tenors geht fehl. Allgemeinen Grundsätzen des Verbandsklageverfahrens entsprechend ist der Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UKlaG umfassend, d.h. der Beklagten ist jede Art der Verwendung der Klausel in Kreditverträgen mit Verbrauchern untersagt. Nicht zu beanstanden ist die Erwähnung der inhaltsgleichen Bestimmung im Tenor, wie sich schon aus § 9 Nr. 3 UKlaG ergibt. Die Formulierung „hier oder an anderer Stelle“ ist überflüssig, aber unschädlich, § 9 UKlaG.
1437. Die im Zusammenhang mit dem Schutzantrag nach § 712 ZPO erhobene Verfahrensrüge der Beklagten greift ebenfalls nicht durch. Eine Verletzung von Hinweispflichten nach § 139 ZPO ist dem Landgericht nicht anzulasten. Das Landgericht war nach dieser Vorschrift nicht dazu verpflichtet, die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Stellung des Sachantrages nach § 712 ZPO hinzuweisen, auch wenn ein solcher Antrag von der Beklagten in der Klageerwiderung angekündigt worden ist. Das Gericht hat gemäß § 139 ZPO nur auf das Stellen sachdienlicher Anträge der Parteien hinzuwirken, wozu der Antrag gemäß § 712 ZPO nicht gehört hätte, weil dessen tatsächliche Voraussetzungen, d.h. der nicht zu ersetzende Nachteil für die Schuldnerin i.S.v. § 712 Abs. 1 ZPO, entgegen § 714 Abs. 2 ZPO nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht worden sind. In der Klageerwiderung finden sich hierzu weder Ausführungen noch erfolgt eine Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 ZPO, sodass eine Bezugnahme auf die Anträge aus der Klageerwiderung nicht ausgereicht hätte.
144Jedenfalls wäre eine etwaige Verletzung der Hinweispflicht nicht kausal dafür gewesen, dass Anordnungen gemäß § 712 ZPO in dem angefochtenen Urteil unterblieben sind. Denn die Beklagte wäre mangels Glaubhaftmachung mit dem angekündigten Antrag nicht durchgedrungen.
1458. Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 14.04.2016 geben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. Insbesondere ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Richtig ist zwar, dass der Beklagten entgegen den Gepflogenheiten des Senats erst nach der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht gewährt worden ist. Dass den Anträgen der Beklagten vom 06.08.2015 (Bl. 373 GA) und vom 08.10.2015 (Bl. 408 GA) nicht zeitnah entsprochen worden ist, dürfte damit zu erklären sein, dass sich die Akten zum Zeitpunkt beider Antragsstellung wegen der Bearbeitung verschiedener Anträge der Beklagten noch beim Landgericht befanden und der zuständige Geschäftsstellenbeamte nach Eingang der Sache beim erkennenden Senat die Gesuche schlicht übersehen hat. Dementsprechend wurden die Akteneinsichtsgesuche auch zu keinem Zeitpunkt förmlich zurückgewiesen. Dies hätte der Beklagten Veranlassung geben müssen, erneut nachzufragen, zumal ihre Prozessbevollmächtigten unter dem 13.08.2015 von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des 20. Zivilsenats, bei welchem die Sache zunächst entgegen der gerichtsinternen Geschäftsverteilung anhängig war, über die Verzögerung informiert worden sind (Bl. 378 GA). Die Akten sind am 26.10.2015 beim Oberlandesgericht eingegangen (Bl. 371 GA). Am 27.10.2015 ist die Übernahme der Sache I-20 U 108/15 durch den erkennenden Senat erfolgt sowie die Benachrichtigung der Beteiligten hierüber veranlasst worden (Bl. 412 GA). Am 10.11.2015 wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten neben der Ladung zu dem Termin am 17.03.2016 die ihren Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung zurückweisende Verfügung der Senatsvorsitzenden zugestellt (Bl. 420 GA). Weder die Mitteilung über den Wechsel in der Zuständigkeit noch die Zustellung vom 10.11.2015 oder aber der herannahende Verhandlungstermin veranlassten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, an die Bescheidung ihres offensichtlich übersehenen Akteneinsichtsgesuchs zu erinnern, sodass die Rüge womöglich sogar treuwidrig ist. Jedenfalls ist anhand des Inhalts ihrer Schriftsätze einschließlich desjenigen vom 14.04.2016 nicht im Ansatz zu erkennen, inwiefern der Beklagten eine ausreichende Vorbereitung des Verhandlungstermin nicht möglich gewesen ist. Hinzu kommt, dass der Beklagten ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, nach Gewährung der Akteneinsicht zu prozessualen Defiziten vorzutragen, was indes nur in Bezug auf den Antrag gemäß § 712 ZPO geschehen ist. Ein Grund zur Wiedereröffnung besteht insofern jedoch schon deshalb nicht, weil eine durchgreifende Verfahrensrüge, wie unter 7. ausgeführt, nicht erhoben worden ist und die Beklagte im Berufungsrechtszug zu § 712 ZPO weder weiter vorgetragen hat noch nunmehr eine Glaubhaftmachung erfolgt ist, sodass offenbleiben kann, ob der Antrag nach § 712 ZPO in II. Instanz überhaupt nachgeholt werden könnte.
146Soweit die Beklagte rügt, ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, nach gewährter Akteneinsicht zu materiellen Fehlern des erstinstanzlichen Urteils vorzutragen, ist anzumerken, dass nach Lage der Akten nicht zu erkennen ist, inwiefern die Beklagte gehindert gewesen sein will, zu materiellen Fehlern vorzutragen. Ganz abgesehen davon, dass sich im Verbandsklageverfahren nach § 1 UKlaG in aller Regel nur Rechtsfragen stellen und die Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch sicher nicht geltend machen wollen, ihre Berufungserwiderung einzig anhand des landgerichtlichen Urteils und ohne Rücksprache mit der Beklagten gefertigt zu haben, fehlt es bereits an der Darstellung der ihr erst jetzt, d.h. nach Gewährung von Akteneinsicht, möglichen materiell-rechtlichen Ausführungen.
147III.
148Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
149Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.500,- €.
150Mit 2.500,- € pro Klausel bemisst der Senat regelmäßig den Streit um deren Wirksamkeit in Verfahren nach § 5 UKlaG. Besondere Umstände, die eine hiervon abweichende Streitwertfestsetzung rechtefertigen könnten, liegen nicht vor.
151Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen mit Blick auf die uneinheitliche Rechtsprechung zur Kontrollfähigkeit und Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel vor, § 543 Abs. 2 ZPO.