Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt.
Die – niedrige – gesetzliche Gebühr nach Nr. 4301 VV ist nicht i. S. des§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache unzumutbar. Die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren ist zur Bewilligung einer Pauschgebühr nach dem klaren Wortlaut der genannten Vorschrift und dem in der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. BT-Dr 15/1971, S. 201) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420) neben einem besonders schwierigen oder – hier zweifelsfrei zu bejahenden – besonders umfangreichen Verfahren zusätzlich vorauszusetzen.
2Dass die Inanspruchnahme des Antragstellers an drei Hauptverhandlungstagen keine längere Zeit darstellt, die seine wirtschaftliche Existenz wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Bindung der Arbeitskraft denkbarerweise hätte gefährdet haben können (so die ständige Rspr. des BVerfG zur Frage der Unzumutbarkeit – zuletzt NJW 2011, 3079, 3080 m.w.N.), liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Anders als der Antragsteller meint kommt es in diesem Zusammenhang auf ein „angemessenes Verhältnis zur der gesetzlichen Vergütung der Pflichtverteidiger“ ebenso wenig an wie auf die abweichende Handhabung anderer Oberlandesgerichte.