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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 44/17

Datum:
21.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 44/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:1121.I1U44.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 3 O 78/13
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin zu 2. wird das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Mönchengladbach vom 09. Februar 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Berufung des Klägers zu 1. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1. 1.711,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.491,74 € seit dem 29.03.2012 und aus einem Betrag von 244,19 € seit dem 18.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2. 15,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2. ein Schmerzensgeld i.H.v. 360,00 € nebst Zinsen ab dem 18.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Kläger von der Zahlung der Gebührenforderung der Rechtsanwälte K., K. und Kollegen, M. , H. i.H.v. 330,34 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 55 %, die Klägerin zu 2. zu 18 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 27 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 % und der Kläger selbst zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 16 % und die Klägerin selbst zu 84 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 75 % und die Klägerin zu 2. zu 25 %. Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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