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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 139/15

Datum:
07.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
I-20 U 139/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0207.I20U139.15.00
 
Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.11.2015 verkündete Teilurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und Absatz 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie seit dem 29.01.2013 dadurch erzielt hat, dass sie von Verbrauchern für Rücklastschriften einen Pauschalbetrag von mindestens 13,- € oder für Mahnungen einen Pauschalbetrag von mindestens 9,- € vereinnahmt hat, ohne dass sie mit dem jeweils betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über die pauschale Abgeltung des Rücklastschrift- bzw. Mahnschadens in mindestens der Höhe der vereinnahmten Pauschalen getroffen hatte.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Was die hiesige Kostenentscheidung anbelangt, bleibt der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

B.

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