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Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 12.07.2016 – 7 a VI 117/15 – wird zurückgewiesen.
I.
2Der Beteiligte zu 1) erhielt auf seinen Antrag vom 07.08.2015 (Bl. 4 – 7 GA), der von dem beteiligten Notar am 19.08.2015 beim Amtsgericht eingereicht worden ist (Bl. 2 GA), einen am 02.11.2015 verfassten gemeinschaftlichen Erbschein, der ihn und seine Schwester jeweils zu ½-Miterben nach seiner am 01.11.2014 verstorbenen Mutter ausweist (Bl. 13 – 15 GA).
3Nach dem Erlass des Erbscheins nahm der Beteiligte zu 1) seinen Antrag am 10.02.2016 wieder zurück (Bl. 27 GA). Nach mehreren Aufklärungsmaßnahmen erließ die stellvertretende Direktorin des Amtsgerichts Mettmann am 12.07.2016 einen Beschluss (Bl. 38 – 40 GA), durch den der Geschäftswert für das Verfahren auf2.375.569 € festgesetzt wurde.
4Hiergegen legte der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 17.07.2016, eingegangen beim Amtsgericht Mettmann am 21.07.2016 „Widerspruch“ ein (Bl. 42 GA), den er im Schreiben vom 02.08.2016 (Bl. 46 GA) als „vorläufigen Widerspruch“ bezeichnete. Er rügte namentlich, dass es sich bei dem Bankguthaben um das gemeinsame Guthaben seiner Eltern handeln würde und außerdem 45 Mietkautionen im Wert von 45.000 € enthalten seien; weiterhin lasteten auf den Grundstücken Hypotheken im Wert von ca. 400.000 €, das Grundstück in Düsseldorf sei zudem im Jahre 1993 für 500.000 € gekauft worden.
5Das Amtsgericht Mettmann bat den Beteiligten zu 1) durch Verfügung vom 17.08.2016, seine Angaben nachzuweisen (Bl. 47 GA). Daraufhin reichte der Beteiligte zu 1) eine Aufstellung der angeblichen Mietkautionen (Bl. 49, 50 GA) sowie eine Erbschaftssteuererklärung (Bl. 51, 52 GA) zu den Akten. Das Amtsgericht half durch Beschluss vom 31.10.2016 (Bl. 54, 55 GA) der Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht ab, weil die vorgelegten Unterlagen die Angaben des Beteiligten zu 1) nicht nachweisen könnten. Das Amtsgericht legte die Sache daraufhin dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
6Der Senat – Einzelrichter – wies den Beteiligten zu 1) darauf hin, dass weiterhin Belege für die Mietkautionen und die Hypotheken fehlten und forderte den Beteiligten zu 1) auf, diese Belege vorzulegen und im Einzelnen anzugeben, in welchen Punkten er den Beschluss des Amtsgerichts angreifen wolle.
7Daraufhin legte der Beteiligte zu 1) erneut die bereits vorgelegten Unterlagen (Bl. 63 – 66 GA) vor, wiederholte seine Behauptung über die Gemeinschaftskonten seiner Eltern und behauptete erneut, er habe frühzeitig dem Amtsgericht Mettmann mitgeteilt, dass er den beantragten Erbschein nicht mehr benötige.
8II.
9Die nach § 83 Abs. 1 GNotKG statthafte und zulässige gegen den Beschluss des Amtsgericht Mettmann vom 12.07.2016, durch den der Geschäftswert für das Erbschaftsverfahren auf 2.375.569 € festgesetzt wurde, ist nicht begründet.
101.Dabei wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des
11Amtsgerichts Mettmann in der angefochtenen Entscheidung vom 12.07.2016 (Bl. 38 – 40 GA) sowie auf den Nichtabhilfebeschluss vom 31.10.2016 (Bl. 54, 55 GA) Bezug genommen.
122.Bei der Ermittlung des nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG maßgeblichen Nachlasswertes ist auf den objektiven Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzustellen. Dieser ist von Amts wegen zu ermitteln.
13a.Obwohl das Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der Geltung der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Vollständigkeit seiner Ermittlungen trägt, enthebt dies die Beteiligten nicht von der Verpflichtung, die eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast) (vgl. BGHZ 16, 378, 383; BayObLG NJW RR 1993, 459; OLG Hamm Rpfleger 1984, 316; OLG Köln FGPrax 2002, 52, Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl., § 26 FamFG, Rdn. 20 m. w. Nachw.). Die Beteiligten sind gehalten, durch Vortrag unter Bezeichnung geeigneter Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte dafür zu geben, in welche Richtung es seine Ermittlungen führen soll (vgl. BayObLG 1984, 102, 104). Sofern ein Beteiligter bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirkt oder auch ansonsten keinen Anlass zu weiteren erfolgversprechenden Ermittlungen besteht, kann das Gericht von weiteren Ermittlungen absehen. Die Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts findet nämlich dort ihre Grenze, wo die Verfahrensbeteiligten allein und hauptsächlich in der Hand haben, die notwendigen Erklärungen abzugeben und Beweismittel zu bezeichnen bzw. vorzulegen, um eine ihren Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH NJW 1988, 1839; BayObLG DNotZ 1994, 396; OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 395; OLG Köln NJW-RR 1994, 396; Keidel/Sternal, a. a. O., § 26 FamFG, Rdn. 21). Daher verletzt das Gericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht, wenn es davon ausgeht, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen, und wenn es annehmen darf, dass die Beteiligten sich dieser Umstände auch bewusst sind (vgl. BGH NJW 1988, 1839; BayObLG NJW-RR 1988, 117; OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 689; Keidel/Sternal,a. a. O.).
14b.Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beteiligte zu 1) nicht nachgekommen. Trotz mehrmaliger Hinweise des Amtsgerichts und des Senats – Einzelrichters – ist der Beteiligte insbesondere seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, seine Darlegungen zu den angeblichen Hypotheken und Mietkautionen zu belegen und seinen Vortrag zu den angeblichen Gemeinschaftskonten seiner Eltern sowie zum Wert der Immobilien zu konkretisieren. Diese lücken- und mangelhafte Darlegungen gehen zu seinen Lasten.
153.Auch der Einwand, er habe „bereits zu einem frühzeitigen Zeitpunkt mitgeteilt, dass die Erstellung des Erbscheins nicht nötig“ sei, ist nicht begründet. Dieses Anliegen hat er erstmals in seinem Schreiben vom 07.02.2016 geäußert (vgl. Bl. 27 GA) und damit lange nach dem auf seinen Antrag hin erteilten gemeinschaftlichen Erbschein vom 03.11.2015 (vgl. Bl. 13 – 15 GA). Mit der Erteilung des Erbscheins war das HauptsacheVerfahren jedoch bereits abgeschlossen.
16III.
17Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 83 Abs. 3 GNotKG).
18Eine weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nach §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG nicht statt.
19Der Beschluss ist also mit seiner Zustellung rechtskräftig.