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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 12/16 (V)

Datum:
26.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 12/16 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0426.VI3KART12.16V.00
 
Leitsätze:

§ 31 EnWG, §§ 19 Abs. 3 StromNEV

Der Sinn des § 19 Abs. 3 StromNEV, die Errichtung überflüssiger, doppelter Netzstrukturen zur Versorgung des Netznutzers zu verhindern, sowie die Systematik der Vorschrift und der Stromnetzentgeltverordnung gebieten es, im Rahmen des § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV für die Frage der singulären Nutzung von Betriebsmitteln eine anschlussbezogene Betrachtung vorzunehmen.

Danach ist auf die konkrete Anbindung durch diejenigen Betriebsmittel abzustellen, die der Netznutzer zum Anschluss an die nächsthöhere Netz- bzw. Umspannebene nutzt, nicht dagegen im Wege einer Gesamtbetrachtung auf die physikalisch-technische Gesamtanschlusssituation und sämtliche der Netzebene zuzuordnenden Betriebsmittel.

Ein missbräuchliches Verhalten im Sinne des § 31 EnWG setzt weder voraus, dass dem Verstoß gegen die in § 31 Abs. 1 S. 2 EnWG aufgeführten Vorschriften ein besonderes Unwerturteil innewohnt noch dass sich der Verstoß wirtschaftlich nachteilig auf den jeweiligen Antragsteller auswirkt.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur und der Beteiligten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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