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1)
Bei der kindeswohldienlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts (§ 1684 Abs. 3, 1697a BGB) muss sich das Familiengericht in erster Linie an den individuel-len Bedürfnissen des umgangsberechtigten Kindes orientieren. Ziele, die sich nur mittelbar positiv auf das Kindeswohl auswirken (z.B. die Eindämmung des Elternkonflikts), sind primär mit Maßnahmen der Jugendhilfe (SGB VIII) oder mit Auflagen zu verfolgen und dürfen im Regelfall nicht zu einer Verkürzung des Umgangs führen.
2)
Bei der Ausgestaltung des Umgangs ist zu berücksichtigen, dass gerade die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens während der Ferien wesent-lich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten und zu festigen (BVerfG, Beschluss vom 7.3.2005, Az. 1 BvR 552/04).
I.
Der Antrag des Kindesvaters, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, ist gegenstandslos.
II.
Der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 10.2.2017 wird auf die Beschwerde des Kindesvaters hinsichtlich der Ferienregelung (Ziffer 1 a) aa) – ff) des Beschlusses) abgeändert und in Abänderung des am 19.10.2015 vor dem Amtsgericht Dinslaken im Verfahren 19 F 237/13 geschlossenen Vergleichs wie folgt neu gefasst:
1.Der Kindesvater hat unbegleiteten Ferienumgang mit A
aa)in den Osterferien
in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von dem auf den letzten Schultag folgenden Tag um 15.00 Uhr bis Karfreitag um 15.00 Uhr und
in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag um 15.00 Uhr bis zu dem Sonntag, der dem ersten Schultag vorausgeht, um 15.00 Uhr;
bb)in den Sommerferien
von dem auf den letzten Schultag folgenden Tag um 15.00 Uhr bis zum 20. Ferientag um 15.00 Uhr;
cc)
in den Herbstferien
von dem auf den letzten Schultag folgenden Tag um 15.00 Uhr bis zum Sonntag der ersten Ferienwoche um 15.00 Uhr;
dd)
in den Winterferien
vom 27.12. um 15.00 Uhr bis zum 4.1. des Folgejahres um 15.00 Uhr.
2.
In den Schulferien des Landes Nordrhein-Westfalen findet kein Wochenendumgang statt. Dies gilt auch für die Wochenenden der Wochen, in denen der Freitag ein Ferientag ist und für die Wochenenden, in denen der Montag der folgenden Woche ein Ferientag ist.
3.
Die Umgangsregelung wird zudem um folgende Auflagen ergänzt:
a)
Beiden Kindeseltern wird untersagt, Umgangsfragen – insbesondere Wünsche auf Änderungen der bestehenden Umgangsregelung – gegenüber den Kindern A und B oder gegenüber dem anderen Elternteil zu thematisieren. Die Kommunikation über Umgangsfragen ist über das Jugendamt zuführen. Sofern die Kinder von sich aus Änderungswünsche äußern oder Probleme mit der Ausgestaltung des Umgangs haben, sind sie anzuhalten, sich an das Jugendamt zu wenden.
b)Der Kindesmutter wird aufgegeben, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für A zu stellen. Dem Kindesvater wird aufgegeben, die ihm ggf. angebotene Hilfen zur Förderung der kindgerechten Ausgestaltung des Ferienumgangs anzunehmen und konstruktiv mit den Helfern zusammenzuarbeiten.
4.Im Übrigen bleibt die am 10.2.2017 erlassene Umgangsregelung des Amtsgerichts Dinslaken aufrecht erhalten.
6.Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen, die sich aus diesem Beschluss und den aufrecht erhaltenen Regelungen des am 10.2.2017 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Dinslaken ergeben, kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzungeines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
III.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der erstinstanzlich angefallenen Kosten bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
IV.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Eltern des beteiligten Kindes (im Folgenden: A) waren miteinander verheiratet. Aus der vom Amtsgericht Dinslaken am 11.6.2015 rechtskräftig geschiedenen Ehe (Az.: 19 F 172/14) sind A und sein am 30.10.2005 geborener Bruder .....B (im Folgenden: B) hervorgegangen. Nach der konflikthaften Trennung der Kindeseltern im August 2013 kam es zu einer Vielzahl von Gerichtsverfahren, die auch die elterliche Sorge und das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern zum Gegenstand hatten. Beide Kinder waren zeitweise fremduntergebracht. B wurde zudem in der Kinder- und Jugendpsychiatrie stationär behandelt. Nach der Fremdunterbringung wurde B in den Haushalt des Kindesvaters und A in den Haushalt der Kindesmutter zurückgeführt.
4Mit Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 18.11.2015 (Az.: 19 F 293/13) wurde beiden Kindeseltern mit deren Einverständnis die Gesundheitsfürsorge für B entzogen und das Jugendamt der Stadt Stadt 1 zum Ergänzungspfleger bestellt. Das weitergehende Sorgerecht für B üben beide Kindeseltern gemeinsam aus. Die elterliche Sorge für A wurde der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen.
5Über den Umgang beider Kinder mit dem jeweils nicht betreuenden Elternteil haben die Kindeseltern am 19.10.2015 vor dem Amtsgericht Dinslaken einen gerichtlich gebilligten Vergleich geschlossen (Az.: 19 F 137/13). In diesem Vergleich wurde u. a. ein wechselseitiger Wochenendumgang sowie ein Umgang der Kinder mit dem jeweils nicht betreuenden Elternteil in der Hälfte der Schulferien vereinbart.
6Diesen Vergleich hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung abgeändert. Weil B den Kontakt zu seiner Mutter nach deren Umzug nach Stadt 2 verweigert, hat das Amtsgericht der Kindesmutter nur die Kontaktaufnahme durch Briefe und Geschenke gestattet und das persönliche Umgangsrecht der Kindesmutter mit B ausgeschlossen. Für A hat das Amtsgericht einen Wochenendumgang mit dem Kindesvater an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag sowie einen Ferienumgang in den Osterferien von Ostermontag bis zum letzten gesetzlichen Ferientag, in den Sommerferien vom ersten gesetzlichen Ferientag bis zum übernächsten Sonntag, in den Herbstferien vom ersten gesetzlichen Ferientag bis zum nächsten Sonntag und in den Weihnachtsferien von Silvester bis zum letzten Ferientag festgelegt.
7Mit seiner Beschwerde greift der Kindesvater die Regelung des Ferienumgangs an. Er beanstandet, dass A nach der Regelung deutlich weniger als die Hälfte der Ferienzeit bei seinem Vater verbringen dürfe. Dies entspreche nicht dem Kindeswohl und berücksichtige nicht das Recht von A auf Umgang mit seinem Vater und das Recht des Kindesvaters auf regelmäßige und umfangreiche Umgänge mit seinem Sohn. Sachliche Gründe für die ungleiche Verteilung der Ferienzeiten gebe es nicht. Die Umgangsregelung führe zudem dazu, dass trotz des guten Verhältnisses der Brüder A und B zueinander auch die Möglichkeit des persönlichen Geschwisterumgangs eingeschränkt werde.
8Die Kindesmutter strebt die Zurückweisung der Beschwerde an. Die amtsgerichtliche Umgangsregelung gebe A Freiraum für eigenständige Entwicklungsmöglichkeiten in seiner neuen Umgebung und eröffne für ihn die Möglichkeit, ohne intensive Beeinflussung durch einen Elternteil eine entspannte Beziehung zu beiden Eltern zu unterhalten. Ungeachtet des Wunsches beider Brüder, Kontakt zueinander zu halten, solle jedem Kind ermöglicht werden, sich selbstständig zu entwickeln, ohne einer massiven Beeinflussung durch Dritte ausgesetzt zu sein.
9Auch das Jugendamt und der Verfahrensbeistand sprechen sich für die Beibehaltung der amtsgerichtlichen Umgangsregelung aus. Das Jugendamt hält die Beibehaltung der gerichtlich geregelten Umgangskontakte aus fachlicher Sicht für geboten. Um die Entwicklung der Kinder nicht weiter zu gefährden, sei es endlich notwendig, sie zur Ruhe kommen zu lassen. Hierfür biete die amtsgerichtliche Umgangsregelung den geeigneten Rahmen. Die Erfahrungen in der Vergangenheit hätten gezeigt, dass Änderungen immer wieder dazu führten, dass Konflikte zwischen den Eltern aufbrächen. Eine Verlängerung der Ferienregelung würde nach Ansicht des Jugendamtes nur zu einer quantitativen Änderung führen. Die Grundproblematik bleibe jedoch bestehen, so dass sich bei den Kindern kein Gerechtigkeitsgefühl einstellen werde.
10Der Verfahrensbeistand ist der Auffassung, dass eine wirklich dem Wohl der Kinder dienende Regelung nur durch eine Beilegung des Elternkonflikts erreicht werden könne. Die vom Kindesvater im Beschwerdeverfahren angestrebte Neuregelung würde nach Ansicht des Verfahrensbeistandes nicht dem Wohl A’s dienen, sondern dieses weiter beeinträchtigen. Die Beschränkung des Umgangs in den Sommerferien sei getroffen worden, um A nicht zu lange dem manipulativen Verhalten des Kindesvaters auszusetzen. Zudem sei es gefährlich, wenn A wochenlang Zeit mit seinem Bruder verbringe, der in einem hohen Maße selbstgefährdendes und sozial unverträgliches Verhalten zeige. Der Verfahrensbeistand regt zudem an, dem Kindesvater die Auflage zu erteilen, es zukünftig zu unterlassen, Umgangsveränderungswünsche direkt mit der Mutter oder A zu thematisieren.
11II.
121.
13Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
14Die in der Beschwerdeschrift des Kindesvaters gewählte Formulierung, dass nach Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe Beschwerde eingelegt werde, legt der Bundesgerichtshof nicht als bedingte Ankündigung einer künftigen Prozesshandlung aus. Durch die temporale Staffelung werde nur der Wunsch zum Ausdruck gebracht, die weitere Durchführung des Rechtsmittelverfahrens von der Verfahrenskostenhilfebewilligung abhängig zu machen (BGH, Beschluss vom 21.12.2015, Az. XII ZB 33/05, Tz. 21).
15Der Senat schließt sich im Interesse der Rechtseinheitlichkeit dieser Auslegung an.
16Dies hat zur Folge, dass der Kindesvater bereits unbedingt Beschwerde eingelegt und sein Rechtsmittel bereits begründet hat.
17Der vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb gegenstandslos (vgl. BGH a.a.O, Tz. 24; Beschluss vom 24.2.1995, Az. XII ZB 7/95).
182.
19Die Beschwerde ist begründet.
20Die Regelung des Ferienumgangs ist auf den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auszuweiten. Zudem sind den Kindeseltern im Interesse des Kindeswohls die aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen zu erteilen.
211.Gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 1697 a BGB hat das Familiengericht das Umgangsrecht eines Kindes mit seinen Eltern im Interesse des Kindeswohls individuell auszugestalten. Das Umgangsrecht nach § 1684 BGB konkretisiert nicht nur das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht, sondern auch das ebenfalls durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01.04.2008, Az.: 1 BvR 1620/04). Die bürgerlich rechtlichen Bestimmungen sind deshalb unter Beachtung des besonderen Wertgehalts der tangierten Grundrechte sowie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens während der Ferien wesentlich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten und zu festigen (BVerfG, Beschluss vom 7.3.2005, Az. 1 BvR 552/04, Tz. 11, zitiert nach juris).
22Die Ausgestaltung des Umgangs im Einzelfall muss sich in erster Linie an den unmittelbaren Bedürfnissen und Interessen des umgangsberechtigten Kindes orientieren. Ziele, die – wie die Befriedung des Elternverhältnisses – dem Wohl des Kindes nur mittelbar dienen, können eine Umgangsverkürzung jedenfalls im Regelfall nicht rechtfertigen. Das gilt insbesondere dann, wenn diese Ziele mit anderen Mitteln des Jugendhilferechts oder mit Auflagen nach § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB erreichbar sind.
23Nach Maßgabe dieser Kriterien ist vorliegend die hälftige Aufteilung der Ferienzeiten zwischen den Kindeseltern geboten. Triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB, den im Vergleich vereinbarten Umgang des Kindesvaters mit A in der Hälfte der Schulferien quantitativ erheblich einzuschränken, liegen nicht vor.
24a.Die Erwartungen des Amtsgerichts, dass der längere Aufenthalt von A im mütterlichen Haushalt während der Sommerferien zur Anbahnung von persönlichen Umgangskontakten der Kindesmutter mit dem derzeit umgangsverweigernden B genutzt werden können, hat sich nicht erfüllt. B verweigert auch nach der Umsetzung der Regelung in den Sommerferien 2017 weiter den Umgang mit seiner Mutter. Ob der Umgang von A mit seinem Vater eingeschränkt werden darf, um die Umgangsbereitschaft von B mit seiner Mutter zu fördern, muss deshalb nicht entschieden werden.
25b.
26Auch die vom Jugendamt und dem Verfahrensbeistand vorgebrachten Gründe, für die Beibehaltung der ungleichen Verteilung der Ferienzeiten überzeugen nicht.
27aa.Die Befriedung des Elternverhältnisses kann nicht durch eine Umgangsregelung herbeigeführt werden, sondern kann allenfalls ein wünschenswerter Nebeneffekt einer Umgangsregelung sein, wenn diese von beiden Eltern als gerecht und kindeswohldienlich empfunden wird. Die Befriedung des Elternverhältnisses und die Stärkung der Kommunikationsfähigkeit der Kindeseltern muss vorrangig durch andere Maßnahmen
28des Jugendhilferechts herbeigeführt oder angestrebt werden. Die Annahme des Jugendamtes, dass eine Umgangsregelung, die von einem Elternteil – objektiv nachvollziehbar – als benachteiligend empfunden wird, das Elternverhältnis weniger belastet als vorübergehende Probleme, die mit einer Korrektur dieser Regelung im Beschwerdeverfahren verbunden sein können, ist zudem zweifelhaft.
29Die Befürchtung des Verfahrensbeistandes, dass A im Haushalt des Kindesvaters gegen die Kindesmutter beeinflusst wird, kann die Verkürzung des Ferienumgangs ebenfalls nicht rechtfertigen.
30Zum einen ist die Verkürzung des Ferienumgangs kein geeignetes Mittel, um die vom Verfahrensbeistand befürchtete negative Beeinflussung von A zu unterbinden; auch während eines zweiwöchigen Ferienumgangs hätte der Kindesvater ausreichend Gelegenheit, A im Hinblick auf die Person der Mutter negativ zu beeinflussen. Einer möglichen Beeinflussung muss zudem – wegen des zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – vorranging durch Auflagen nach § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB begegnet werden. Nur wenn dies nicht zum Erfolg führen sollte, müssten Einschränkungen bis hin zu einem begleiteten Umgang erwogen werden, um Beeinflussungen durch den Vater zu unterbinden.
312.Mit der beschlossenen Ferienregelung sind die der Ferienzeit unmittelbar vorausgehenden oder nachfolgenden Wochenenden in die Ferienzeit einbezogen und aus dem Wochenendumgang ausgeklammert worden. Die beschlossene Regelung gewährleistet eine annähernd hälftige Aufteilung der Ferienzeit zwischen beiden Kindeseltern. Weil die Regelung abstrakt und vollstreckbar formuliert werden muss, ist eine rechnerisch präzise Halbteilung nicht immer möglich. Verbleibende Unschärfen sind hinzunehmen.
323.Mit den Auflagen soll den vom Jugendamt und dem Verfahrensbeistand vorgetragenen Bedenken Rechnung getragen werden.
33Wenn alle das Umgangsrecht betreffende Fragen nicht mehr unmittelbar zwischen den Kindeseltern besprochen oder über die Kinder an den anderen Elternteil herangetragen, sondern ausschließlich an das Jugendamt gerichtet und von diesem moderiert werden, dämmt dies den Elternkonflikt ein und wirkt einer Einbeziehung der Kinder in den Elternkonflikt entgegen. Der Kindesvater soll zudem – soweit erforderlich und möglich – mit ambulanten Hilfen bei der kindgerechten Ausgestaltung des Ferienumgangs unterstützt werden.
344.
35A und die übrigen Verfahrensbeteiligten sind bereits im erstinstanzlichen Verfahren ordnungsgemäß angehört worden. Einer nochmaligen persönlichen Anhörung bedurfte es nicht, weil auch hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Alle für die Entscheidung erheblichen Umstände sind bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen.
36IV.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
38Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht zu erteilen.