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Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 197/18

Datum:
12.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 U 197/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2019:0912.24U197.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 1 O 212/17
Leitsätze:

Leitsatz:

Wird bei hohen Außentemperaturen eine zu hohe Temperatur der Innenräume festgestellt, dann erfordert die substantiierte Darlegung des Mangels der Mieträume nicht nur die genaue Angabe der Raumtemperaturen, sondern auch der damit korrespondierenden Außentemperaturen. Ansonsten würde im Hinblick auf die Klimaerwärmung und den damit einhergehend prognostizierten Temperaturanstieg das Risiko der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit allein dem Vermieter überbürdet, der allgemein herrschende Umweltbedingungen naturgemäß nicht beeinflussen kann.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nach Maßgabe einer etwaig noch festzustellenden Teilerledigung zurückzuweisen.

Den Beklagten zu 1., 2. und 3. wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach billigem Ermessen über die Kosten des teilerledigten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entscheiden wird, falls die Beklagte der Teilerledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses widerspricht.

              Der auf den 22. Oktober 2019 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung               wird aufgehoben.

 
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